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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Vom 18. Dezember 2025
(BGBl. I vom 23.12.2025 Nr. 357)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), aufgrund
Artikel 1
Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
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(1) Eine Ersatzfläche ist fünf aufeinander folgende Jahre als Dauergrünland zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022
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"(1) Eine Ersatzfläche ist mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen zu nutzen, ohne Bestandteil der Fruchtfolge zu sein und ohne gepflügt zu werden. Sofern eine Fläche bereits in der in Satz 1 beschriebenen Weise genutzt wird, ist sie während der verbleibenden Anzahl von Jahren, um fünf aufeinanderfolgende Jahre zu erreichen, in derselben Weise zu nutzen. Satz 1 gilt auch für Flächen, die vor dem 1. Januar 2023 aufgrund von Vorschriften über die Erhaltung des Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 31. Dezember 2022
Eine Ersatzfläche gilt als zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Dauergrünlandfläche entstanden ist, für die sie als Ersatz angelegt wird." |
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
| alt | neu |
| (5) Soweit die Ersatzfläche nicht zu dem Betrieb der antragstellenden Person gehört, muss sie zu dem Betrieb eines Begünstigten gehören, der in Bezug auf diese Fläche an dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes den Anforderungen des § 3 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes unterliegt. |
(Stand: 02.02.2026)
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