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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung, der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe

Vom 12. August 2026
(BGBl. I Nr. 237 vom 18.08.2026)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) aufgrund

Artikel 1
Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die
  1. auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
  2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und
  3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind.
"(1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die
  1. auf natürliche Weise durch Selbstaussaat oder durch Aussaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,
  2. seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind und
  3. seit mindestens fünf Jahren nicht gepflügt worden sind.

Hiervon ausgenommen sind Flächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland waren. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber bis spätestens zum Ablauf des 30. September 2026 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt, dass Satz 2 auf eine bestimmte Fläche seines Betriebes nicht angewendet werden soll. Die Erklärung kann nicht geändert und nicht zurückgenommen werden."

2. Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.2.8 wird durch die folgende Nummer 1.2.8 ersetzt:

alt neu
1.2.8 Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt. Satz 1 gilt nur, wenn der Blühstreifen oder die Blühfläche bereits in dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr im Rahmen der Öko-Regelung nach Nummer 1.2 als Blühstreifen oder Blühfläche beantragt worden ist und begünstigungsfähig war. "Ab dem 1. September des Antragsjahres ist eine Bodenbearbeitung erlaubt, wenn dieser die Aussaat oder die Pflanzung einer Folgekultur folgt, die nicht vor Ablauf des Antragsjahres zu einer Ernte führt. Satz 1 gilt nur, wenn der Blühstreifen oder die Blühfläche bereits in dem dem Antragsjahr vorhergehenden Jahr im Rahmen der Öko-Regelung nach Nummer 1.2 als Blühstreifen oder Blühfläche beantragt worden ist und begünstigungsfähig war. Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses sind erst ab dem 1. September des zweiten aufeinanderfolgenden Antragsjahres zulässig."

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(Stand: 24.08.2026)

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