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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 11. Oktober 2024
(BAnz. AT 20.11.2024 B2


Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 49. Plenarsitzung am 20. Juni 2024 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

Die Änderung der Leitsätze wird hiermit nach §  15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.

Bonn, den 11. Oktober 2024

Anlage Änderung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse

Die Neufassung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B1, GMBl S. 502), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 19. September 2023 (BAnz AT 10.10.2023 B4, GMBl S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.2.2.6 wird wie folgt geändert:

alt alt
Marinaden (marinierte Fischerzeugnisse)

Marinaden im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse aus Fisch oder Teilen davon, die ohne Wärmeeinwirkung durch Behandlung mit Essig5, gegebenenfalls Säuerungsmitteln6 und Salz, auch unter Zufügung sonstiger Zutaten zur Geschmackgebung, gar gemacht worden sind. Sie werden in Aufgüssen, Soßen, Cremes, Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen7 Erzeugnissen oder pflanzliches Speiseöl8 eingelegt und auch in Kombination mit anderen Lebensmitteln in den Verkehr gebracht.

Marinaden (marinierte Fischerzeugnisse)

Marinaden im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse aus Fisch oder Teilen davon, die ohne Wärmeeinwirkung durch Behandlung mit Essig5, gegebenenfalls Säuerungsmitteln6 und Salz, auch unter Zufügung sonstiger Zutaten zur Geschmacksgebung, gar gemacht worden sind (Denaturierung des Proteins/Kaltgarung). Sie werden in Aufgüssen, Soßen, Cremes, Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen7 Erzeugnissen oder pflanzliches Speiseöl8 eingelegt und auch in Kombination mit anderen Lebensmitteln in den Verkehr gebracht.

2. Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:

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Zutaten anderer Lebensmittel

Bei der Herstellung von Fischerzeugnissen werden unter anderem verwendet:

  • Aufgüsse
    Aufgüsse sind Zubereitungen aus Trinkwasser, wahlweise Essig5, Säuerungsmitteln 6, Salzen und anderen geschmackgebenden Zutaten.
  • Soßen/Saucen
    Soßen/Saucen sind gebundene Zubereitungen aus den unter Aufgüssen genannten Zutaten, Fett und anderen Bestandteilen.
  • Cremes
    Cremes sind Soßen/Saucen, die bei Erzeugnissen, die durch Erhitzen haltbar gemacht sind, verwendet werden. Sie enthalten mindestens 20 % Fett.
  • Tomatensoßen/-saucen und -cremes
    Tomatensoßen/-saucen und -cremes enthalten mindestens 20 % Tomatenmark mit einem Gehalt von 36 % kochsalzfreier Trockenmasse.
  • Sahnesoßen/-saucen und -cremes (Rahmsoßen/-saucen und -cremes)
    Diese Zutaten enthalten mindestens 2 % Milchfett. Wird das Wort "Sahne" in der Bezeichnung des Lebensmittels vorangestellt (z.B. "Sahne-Hering ..."), sind in der Soße mindestens 4 % Milchfett enthalten.
    Der Milchfettanteil stammt aus der Verwendung von Sahne (Rahm), auch unter Mitverwendung von saurer Sahne oder Crème fraîche.
  • Weinsoßen/-saucen und -cremes
    Weinsoßen/-saucen und -cremes enthalten mindestens 20 % Wein.
  • Soßen/Saucen und Cremes mit Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen Feinkostsaucen7
    Wird in hervorhebender Weise auf Zutaten wie "Mayonnaisensauce", "Remoulade", "Mayonnaise" hingewiesen (z.B. "... in Mayonnaisensauce"), beträgt der Anteil dieser Zutat mindestens 50 % an der Soße/Sauce oder Creme.
  • Gelee/Aspik
    Gelee beziehungsweise Aspik ist die erstarrte Mischung aus Wasser, Geliermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Essig5 oder Säuerungsmitteln6 sowie Salz und anderen geschmackgebenden Zutaten.
  • Pflanzliche Speiseöle8, auch als Zubereitung.

Die prozentualen Anteile beziehen sich auf den Zeitpunkt der Herstellung.

Herstellungsverfahren sind so anzuwenden, wie sie in Leitsatznummer 2 dieser Leitsätze bei den entsprechenden Erzeugnissen beschrieben werden.

Zutaten anderer Lebensmittel

Bei der Herstellung von Fischerzeugnissen werden unter anderem verwendet:

  • Aufgüsse
    Aufgüsse sind Zubereitungen aus Trinkwasser, wahlweise Essig5, Säuerungsmitteln6, Salzen und anderen geschmackgebenden Zutaten.
  • Soßen/Saucen
    Soßen/Saucen sind gebundene Zubereitungen aus den unter Aufgüssen genannten Zutaten, Fett und anderen Bestandteilen.
  • Cremes
    Cremes sind Soßen/Saucen, die bei Erzeugnissen, die durch Erhitzen haltbar gemacht sind, verwendet werden. Sie enthalten mindestens 20 % Fett.
  • Tomatensoßen/-saucen und -cremes
    Tomatensoßen/-saucen und -cremes enthalten mindestens 20 % Tomatenmark mit einem Gehalt von 36 % kochsalzfreier Trockenmasse.
  • Sahnesoßen/-saucen und -cremes (Rahmsoßen/-saucen und -cremes)

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