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Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches
Vom 11. Oktober 2024
(BAnz. AT 20.11.2024 B2
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 49. Plenarsitzung am 20. Juni 2024 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
Die Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht.
Bonn, den 11. Oktober 2024
Anlage Änderung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse
Die Neufassung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B1, GMBl S. 502), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 19. September 2023 (BAnz AT 10.10.2023 B4, GMBl S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.2.2.6 wird wie folgt geändert:
| alt | alt |
| Marinaden (marinierte Fischerzeugnisse)
Marinaden im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse aus Fisch oder Teilen davon, die ohne Wärmeeinwirkung durch Behandlung mit Essig5, gegebenenfalls Säuerungsmitteln6 und Salz, auch unter Zufügung sonstiger Zutaten zur Geschmackgebung, gar gemacht worden sind. Sie werden in Aufgüssen, Soßen, Cremes, Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen7 Erzeugnissen oder pflanzliches Speiseöl8 eingelegt und auch in Kombination mit anderen Lebensmitteln in den Verkehr gebracht. |
Marinaden (marinierte Fischerzeugnisse)
Marinaden im Sinne dieser Leitsätze sind Erzeugnisse aus Fisch oder Teilen davon, die ohne Wärmeeinwirkung durch Behandlung mit Essig5, gegebenenfalls Säuerungsmitteln6 und Salz, auch unter Zufügung sonstiger Zutaten zur Geschmacksgebung, gar gemacht worden sind (Denaturierung des Proteins/Kaltgarung). Sie werden in Aufgüssen, Soßen, Cremes, Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen7 Erzeugnissen oder pflanzliches Speiseöl8 eingelegt und auch in Kombination mit anderen Lebensmitteln in den Verkehr gebracht. |
2. Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:
| alt | alt |
| Zutaten anderer Lebensmittel
Bei der Herstellung von Fischerzeugnissen werden unter anderem verwendet:
Die prozentualen Anteile beziehen sich auf den Zeitpunkt der Herstellung. Herstellungsverfahren sind so anzuwenden, wie sie in Leitsatznummer 2 dieser Leitsätze bei den entsprechenden Erzeugnissen beschrieben werden. |
Zutaten anderer Lebensmittel
Bei der Herstellung von Fischerzeugnissen werden unter anderem verwendet:
|
(Stand: 20.01.2025)
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