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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis

Vom 17. Juli 2019
(BAnz. AT vom 23.07.2019 B2)



DIP-ID: Nr. 19/247227 (Gesetzentwurf)

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009), die zuletzt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 20. Oktober 2014 (BAnz AT 07.11.2014 B2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe "1099/2009" die Wörter "des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1)" eingefügt.

b) In Absatz 5 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

"Im Falle von Packstellen nach Artikel 1 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarkungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.06.2008 S. 6) kann abweichend von Satz 3 die nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 erteilte Packstellen-Kennnummer als Zulassungsnummer erteilt werden."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Bei der Zulassung von Betrieben für den US-Export sind die "Leitlinien für die Überwachungsbehörden der Bundesländer zur Durchführung der amtlichen Kontrolle in den für den US-Export zugelassenen Fleischverarbeitungsbetrieben" durch die zuständige Behörde zu berücksichtigen. Das Bundesamt kann im Zulassungsverfahren beratend herangezogen werden.

wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

3. § 8

§ 8 Erfassung der Untersuchungsbefunde bei der Durchführung der Fleischuntersuchung bei Mastschweinen und Rückmeldung an den Herkunftsbetrieb

Die bei der Fleischuntersuchung von Mastschweinen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 festgestellten Veränderungen an Eingeweiden sind in Befundkategorien nach Anlage 3 einzuteilen und zu erfassen. Die Befunde der Fleischuntersuchung sind unter Verwendung des Formblattes nach der Anlage zu Anhang I Abschnitt II Kapitel II Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 für jede Schlachtpartie an den Herkunftsbetrieb zurückzumelden.

wird aufgehoben.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "a und" gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Es sollten bei der Untersuchung auf Trichinellen nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Februar 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtliche Fleischuntersuchung auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005 S. 60) je Sammelprobe für die Untersuchung mit dem Stereomikroskop oder mit dem Trichinoskop mindestens 6 Minuten aufgewendet werden. Bei der Verwendung von Ersatzproben nach Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 sollte die angegebene Untersuchungszeit verdoppelt werden. "(5) Es sollten bei der Untersuchung auf Trichinellen nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.08.2015 S. 7) je Sammelprobe für die Untersuchung mit dem Stereomikroskop oder mit dem Trichinoskop mindestens 6 Minuten aufgewendet werden. Bei der Verwendung von Ersatzproben nach Anhang I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sollte die angegebene Untersuchungszeit verdoppelt werden."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Labortests nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 "Spezifische Kontrollen, Labortests".

b) Dem Wortlaut werden folgende Absätze 1 und 2 vorangestellt:

"(1) Der amtliche Tierarzt hat im Rahmen der Prüfung der Anwendung HACCP-gestützter Verfahren durch Lebensmittelunternehmer, die einen Schlachthof betreiben, nach Anlage 3 Nummer 3 festzustellen, ob nach Anhang II Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ein Verfahren angewendet wird, das sicherstellt, dass alle Tiere sauber sind, die in den Räumlichkeiten des Schlachthofs aufgenommen werden.

(2) Zur Prüfung des Geschlechtsgeruchs sind Tierkörper von Schweinen im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Anlage 3a zu untersuchen."

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(Stand: 17.10.2019)

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