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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

AVV LmH - AVV Lebensmittelhygiene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis

Vom 9. November 2009
(BAnz. Nr. 178 vom 25.11.2009 S. 4005; 30.03.2011 S. 1287 11; 20.10.2014 AT 07.11.2014 B2 14; 23.07.2019 B2 19; 19.07.2022 B2 22)



Archiv: 2007

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 14 22

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die amtliche Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln nach § 38 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, zuständigen Behörden und die in diesem Rahmen mit der Durchführung von Untersuchungen beauftragten Laboratorien.

Abschnitt 2 11
Zulassung oder Genehmigung von Betrieben, Überprüfung von zugelassenen Betrieben

§ 2 Zulassung oder Genehmigung von Betrieben 11 14 19 22

(1) Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass sie im Vorfeld der Zulassung eines Betriebes nach § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 2018 (BGBl. I S. 480), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) geändert worden ist, regelmäßig rechtzeitig und angemessen beteiligt wird. Für die Erweiterung der Zulassung gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung der Zulassungsfähigkeit eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; L 226 vom 25.06.2004 S. 22; L 46 vom 21.02.2008 S. 50, L 119 vom 13.05.2010 S. 26; L 160 vom 12.06.2013 S. 15; L 66 vom 11.03.2015 S. 22; L 13 vom 16.01.2019 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1756 (ABl. L 357 vom 08.10.2021 S. 27) geändert worden ist, erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf, tierärztliche Sachverständige hinzuzuziehen. Die Aufgabe nach Satz 1 ist von Beamten oder Angestellten wahrzunehmen. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus erforderlichenfalls andere Sachverständige, wie z.B. maschinentechnische Sachverständige, bei der Beurteilung nach Satz 1 hinzuziehen.

(3) Bei der Prüfung eines Zulassungsantrages für einen Betrieb, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf, sind insbesondere der dem Antrag nach § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung beizufügende Betriebsspiegel und der Entwurf eines maßstabsgetreuen Betriebsplans oder, im Falle handwerklich strukturierter Betriebe, die Unterlagen, aus denen die in den jeweiligen Räumen vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist, einzubeziehen. Im Falle der Zulassung von Milchverarbeitungsbetrieben ist der Lebensmittelunternehmer, sofern nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eine Hitzebehandlung von Rohmilch oder Milcherzeugnissen erfolgt, darüber zu informieren, dass Anlagen für die Hitzebehandlung geeignet sind, die z.B. vom Institut für Chemie und Technologie der Milch der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und Lebensmittel, Standort Kiel, oder dem Institut für Lebensmittelverfahrenstechnik des Zentralinstituts für Ernährungs- und Lebensmittelforschung, Weihenstephan, Technische Universität München, typgeprüft sind. Im Fall der Zulassung von Schlachtbetrieben fordert die zuständige Behörde die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009 S. 1) an und bewertet diese Angaben im Rahmen der Prüfung des Zulassungsantrags.

(4) Die zuständige Behörde hat bei der Besichtigung an Ort und Stelle im Rahmen der Zulassung von Betrieben nach § 9 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung im Falle eines Betriebes, der seine Tätigkeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erst nach einer ihm erteilten Zulassung aufnehmen darf die Hinweise zur Auslegung der für die Zulassung von Betrieben maßgeblichen, in der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, L 226 vom 25.06.2004 S. 3) und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

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