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Änderungstext
Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches- Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse
Vom 16. September 2025
(BAnz. AT 27.10.2025 B2)
Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 51. Sitzung am 17. Juni 2025 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):
Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.
Bonn, den 16. September 2025
| Änderung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse | Anlage |
Die Neufassung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B1, GMBl 23/2021, S. 502), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 11. Oktober 2024 (BAnz AT 20.11.2024 B2, GMBl 46/2024, S. 1012 - 1014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1.2 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Frischfisch
Unter Frischfisch1 werden Fische, einschließlich der von diesen gewonnenen Fischteile verstanden, die nach dem Fang beziehungsweise der Entnahme aus einer Aquakultur lediglich gekühlt worden sind. Dabei gefriert das Fischgewebe nicht. Frischfisch kann auch vakuumverpackt sein oder unter modifizierter Atmosphäre verpackt werden. |
Frischfisch
Unter Frischfisch 1 werden Fische einschließlich der von diesen gewonnenen Fischteile verstanden, die nach dem Fang beziehungsweise der Entnahme aus einer Aquakultur lediglich gekühlt worden sind. Ein kurzfristiges Einfrieren ist lediglich aus technologischen Gründen zulässig 2. Frischfisch kann auch vakuumverpackt sein oder unter modifizierter Atmosphäre verpackt werden. |
2. Nummer 1.1.6 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Fischerzeugnis
Fisch oder Fischteil, der/das durch geeignete Verfahren (z.B. Räuchern, Marinieren) haltbar gemacht und/oder in Kombination mit anderen Lebensmitteln in den Verkehr gebracht wird. Ein Fischerzeugnis weist, sofern nicht anders beschrieben, einen Fischanteil von mindestens 50 % auf. |
Fischerzeugnis
Fisch oder Fischteil, der/das durch geeignete Verfahren (zum Beispiel Räuchern, Marinieren) haltbar gemacht und/oder in Kombination mit anderen Lebensmitteln in den Verkehr gebracht wird. Ein Fischerzeugnis wird, sofern nicht anders beschrieben, unter Verwendung eines Fischanteils von mindestens 50 % hergestellt. |
3. Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Herstellung | Herstellung
Herstellungsverfahren sind so anzuwenden, wie sie in Leitsatznummer 2 dieser Leitsätze bei den entsprechenden Erzeugnissen beschrieben werden. |
4. Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:
| alt | neu |
| Zutaten anderer Lebensmittel
Bei der Herstellung von Fischerzeugnissen werden unter anderem verwendet:
|
(Stand: 29.10.2025)
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