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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches- Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse

Vom 16. September 2025
(BAnz. AT 27.10.2025 B2)


Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 51. Sitzung am 17. Juni 2025 die Änderung folgender Leitsätze beschlossen (Anlage):

Diese Änderung der Leitsätze wird hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht.

Bonn, den 16. September 2025

.

Änderung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse Anlage


Die Neufassung der Leitsätze für Fisch und Fischerzeugnisse vom 14. Januar 2021 (BAnz AT 22.03.2021 B1, GMBl 23/2021, S. 502), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 11. Oktober 2024 (BAnz AT 20.11.2024 B2, GMBl 46/2024, S. 1012 - 1014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1.2 wird wie folgt geändert:

alt neu
Frischfisch

Unter Frischfisch1 werden Fische, einschließlich der von diesen gewonnenen Fischteile verstanden, die nach dem Fang beziehungsweise der Entnahme aus einer Aquakultur lediglich gekühlt worden sind. Dabei gefriert das Fischgewebe nicht. Frischfisch kann auch vakuumverpackt sein oder unter modifizierter Atmosphäre verpackt werden.

Frischfisch

Unter Frischfisch 1 werden Fische einschließlich der von diesen gewonnenen Fischteile verstanden, die nach dem Fang beziehungsweise der Entnahme aus einer Aquakultur lediglich gekühlt worden sind. Ein kurzfristiges Einfrieren ist lediglich aus technologischen Gründen zulässig 2. Frischfisch kann auch vakuumverpackt sein oder unter modifizierter Atmosphäre verpackt werden.

2. Nummer 1.1.6 wird wie folgt geändert:

alt neu
Fischerzeugnis

Fisch oder Fischteil, der/das durch geeignete Verfahren (z.B. Räuchern, Marinieren) haltbar gemacht und/oder in Kombination mit anderen Lebensmitteln in den Verkehr gebracht wird. Ein Fischerzeugnis weist, sofern nicht anders beschrieben, einen Fischanteil von mindestens 50 % auf.

Fischerzeugnis

Fisch oder Fischteil, der/das durch geeignete Verfahren (zum Beispiel Räuchern, Marinieren) haltbar gemacht und/oder in Kombination mit anderen Lebensmitteln in den Verkehr gebracht wird. Ein Fischerzeugnis wird, sofern nicht anders beschrieben, unter Verwendung eines Fischanteils von mindestens 50 % hergestellt.

3. Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:

alt neu
Herstellung Herstellung

Herstellungsverfahren sind so anzuwenden, wie sie in Leitsatznummer 2 dieser Leitsätze bei den entsprechenden Erzeugnissen beschrieben werden.

4. Nummer 1.3.2 wird wie folgt geändert:

alt neu
Zutaten anderer Lebensmittel

Bei der Herstellung von Fischerzeugnissen werden unter anderem verwendet:

  • Aufgüsse
    Aufgüsse sind Zubereitungen aus Trinkwasser, wahlweise Essig6, Säuerungsmitteln 7, Salzen und anderen geschmackgebenden Zutaten.
  • Soßen/Saucen
    Soßen/Saucen sind gebundene Zubereitungen aus den unter Aufgüssen genannten Zutaten, Fett und anderen Bestandteilen.
  • Cremes
    Cremes sind Soßen/Saucen, die bei Erzeugnissen, die durch Erhitzen haltbar gemacht sind, verwendet werden. Sie enthalten mindestens 20 % Fett.
  • Tomatensoßen/-saucen und -cremes
    Tomatensoßen/-saucen und -cremes enthalten mindestens 20 % Tomatenmark mit einem Gehalt von 36 % kochsalzfreier Trockenmasse.
  • Sahnesoßen/-saucen und -cremes (Rahmsoßen/-saucen und -cremes)
    Diese Zutaten enthalten mindestens 2 % Milchfett. Wird das Wort "Sahne" in der Bezeichnung des Lebensmittels vorangestellt (zum Beispiel "Sahne-Hering ..."), sind in der Soße mindestens 4 % Milchfett enthalten.
    Der Milchfettanteil stammt aus der Verwendung von Sahne (Rahm), auch unter Mitverwendung von saurer Sahne oder Crème fraîche.
  • Weinsoßen/-saucen und -cremes
    Weinsoßen/-saucen und -cremes enthalten mindestens 20 % Wein.
  • Soßen/Saucen und Cremes mit Mayonnaise und mayonnaiseähnlichen Feinkostsaucen8
    Wird in hervorhebender Weise auf Zutaten wie "Mayonnaisensauce", "Remoulade", "Mayonnaise" hingewiesen (zum Beispiel "... in Mayonnaisensauce"), beträgt der Anteil dieser Zutat mindestens 50 % an der Soße/Sauce oder Creme.
  • Gelee/Aspik
    Gelee beziehungsweise Aspik ist die erstarrte Mischung aus Wasser, Geliermittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Essig6 oder Säuerungsmitteln7 sowie Salz und anderen geschmackgebenden Zutaten.
  • Pflanzliche Speiseöle9, auch als Zubereitung.
  • Würzmarinaden

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