Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Lebensmittel/Bedarfsgegenstände, Öko, Boden/Altlasten

AgrarZahlVerpflG - Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz
Gesetz zur Regelung der Einhaltung von Anforderungen und Standards im Rahmen unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen

Vom 2. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 56 vom 02.12.2014 S. 1928; 19.06.2020 S. 1328 20; 20.12.2022 S. 2752 22)
Gl.-Nr.: 7847-38



Zur vorherigen Regelung DirektZahlVerpfG

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Titels VI der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl.L 347 vom 20.12.2013 S. 549) in der jeweils geltenden Fassung und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union.

(2) Dieses Gesetz ist nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes, soweit

  1. Stützungsregelungen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Zahlungen nach Artikel 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verordnungen erlassene Rechtsakte der Europäischen Union und
  4. zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verordnungen erlassene Rechtsakte der Europäischen Union

betroffen sind. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen. Rechtsverordnungen auf Grund der in Satz 2 bezeichneten Vorschriften können auch erlassen werden, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahrnehmung der in den in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakten der Europäischen Union enthaltenen Optionen für die Mitgliedstaaten, soweit die Ausübung der Optionen für die Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz wird etwas anderes geregelt.

(3) Im Hinblick auf die in Artikel 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezeichneten Prämien nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487) in der jeweils geltenden Fassung gilt dieses Gesetz nur, soweit ein Land die jeweilige Prämie gewährt.

§ 2 Grundanforderungen an die Betriebsführung, Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

(1) Ein Begünstigter im Sinne des Artikels 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Begünstigter) ist verpflichtet,

  1. seinen Betrieb im Sinne des Artikels 91 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Betrieb) nach den in Artikel 93 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe "GAB" bezeichneten Grundanforderungen an die Betriebsführung zu führen und
  2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Maßnahmen zu ergreifen, um die in Artikel 93 Absatz 1 und Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit der Angabe "GLÖZ" bezeichneten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand einzuhalten.

(2) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Begünstigten die nach Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 notwendigen Informationen.

(3) Die für die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können

  1. aus Gründen des Naturschutzes,
  2. aus Gründen des Pflanzenschutzes,
  3. um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen,
  4. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
  5. im Rahmen der Flurneuordnung oder
  6. aus anderen wichtigen Gründen

Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 genehmigen. Ausnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 6 dürfen nicht gewährt werden, soweit wichtige Belange des Naturschutzes oder des Umweltschutzes entgegenstehen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion