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Regelwerk, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände

ErukasäureV - Erukasäure-Verordnung
Verordnung über den Höchstgehalt an Erukasäure in Lebensmitteln

Vom 24. Mai 1977
(BGBl. I 1972; 26.10.1982 S. 1446; 22.02.2006 S. 444 06; 30.06.2015 S. 1090 15aufgehoben)


nachfolgend geregelt in VO (EG) Nr. 1881/2006

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Diese Verordnung gilt für

  1. Speiseöle, Speisefette und ihre Mischungen, die als solche an den Verbraucher abgegeben werden,
  2. Lebensmittel, die unter Zusatz von Speiseöl, Speisefett oder ihren Mischungen hergestellt werden und einen Gesamtfettgehalt von mehr als 5 vom Hundert haben.

§ 2 06

(1) Die in § 1 genannten Lebensmittel dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn ihr Erukasäuregehalt, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, 5 vom Hundert übersteigt.

(2) Der Erukasäuregehalt ist nach der Methode zu bestimmen, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer L 13.00-1(EG), Stand April 1981, beschrieben ist.

(3) Die Bestimmung des Erukasäuregehalts nach Absatz 2 ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtgehalt der Lebensmittel an Docosen- oder cis-Docosensäuren nicht mehr als 5 vom Hundert, bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase, beträgt und dies nach der Methode festgestellt wird, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unter der Gliederungsnummer L 23.04-1(EG), Stand April 1981, beschrieben ist.

§ 3 06

Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Lebensmittel im Sinne des § 1 mit einem überhöhten Gehalt an Erukasäure gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

§ 4

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.

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