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Regelwerk, Lebensmittel und Bedarfsgegenstände

ÖkoKtrStVO LSa - Öko-Kontrollstellen-Verordnung Sachsen-Anhalt
Verordnung zur Durchführung des Kontrollverfahrens auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 11. Dezember 2025
(GVBl. LSa Nr. 19 vom 23.12.2025 S. 858)



Zur vorherigen Regelung

Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 18 der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSa S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2025 (GVBl. LSa S. 420), und Ab - schnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:

§ 1 Zuständige Behörde, zuständige Stelle

(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau ist zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes.

(2) Die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau ist zuständige Stelle im Sinne des § 1 der Öko-Landbau-Vermehrungsflächen-Anzeigeverordnung vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 206, S. 37) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Rechtsstellung der Kontrollstellen

(1) Den Kontrollstellen, die in Sachsen-Anhalt Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes wahrnehmen, müssen die Aufgaben von der zuständigen Behörde übertragen werden. Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Öko-Landbaugesetzes erfolgt die Übertragung im Wege der Beleihung.

(2) Die Kontrollstellen nehmen die übertragenen und beliehenen Aufgaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wahr.

(3) Die zuständige Behörde überträgt den Kontrollstellen die Befugnis, für die Durchführung der beliehenen Aufgabe kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben. Eine Erstattung der Kosten durch das Land erfolgt nicht.

§ 3 Aufgabenübertragung auf Kontrollstellen

(1) Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes werden in Sachsen-Anhalt folgende Aufgaben durch die zuständige Behörde auf zugelassene Kontrollstellen übertragen:

  1. die Durchführung des Kontrollverfahrens im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/ 2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1; L 260 vom 17.10.2018 S. 25; L 262 vom 19.10.2018 S. 90; L 270 vom 29.10.2018 S. 37; L 305 vom 26.11.2019 S. 59; L 37 vom 10.02.2020 S. 26; L 324 vom 06.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.01.2021 S. 53; L 204 vom 10.06.2021 S. 47; L 318 vom 09.09.2021 S. 5), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2025/405 (ABl. L, 2025/405, 26.2.2025), in der jeweils geltenden Fassung und
  2. die Ausstellung des Zertifikates nach Artikel 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848.

(2) Die detaillierte Beschreibung der Aufgaben, der mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Verpflichtungen, Befugnisse und der Bedingungen, unter denen die Kontrollstelle diese Aufgaben ausführen darf, erfolgt im Übertragungsbescheid.

§ 4 Beleihung von Kontrollstellen zur Aufgabenwahrnehmung

Zugelassenen Kontrollstellen wird die Aufgabe der Erteilung der Genehmigung für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial gemäß Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nr. 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 und deren Eintragung in die nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zu führende Datenbank als Beliehene übertragen.

§ 5 Voraussetzungen und Verfahren der Aufgabenübertragung

(1) Voraussetzung für die Aufgabenübertragung an eine Kontrollstelle ist ihre gültige Zulassung gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Öko-Landbaugesetzes durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Die Aufgabenübertragung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Die Prüfung der Voraussetzung gemäß Absatz 1 erfolgt anhand der auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelten Informationen.

(3) Bei Antragstellung hat sich die Kontrollstelle zu verpflichten,

  1. im Rahmen der Kontrollen den Maßnahmenkatalog nach den Vorgaben der Verfahrensanweisung gemäß § 14

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