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Regelwerk Allgemein, Landwirtschaft/Ernährung Lebensm.Bedarfsgegenstände Öko

ÖkoMitwVO - Öko-Mitwirkungsverordnung
- Land Sachsen-Anhalt -

Vom 30. Juni 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2009 S. 353; 12.12.2014 S. 539 14; 11.12.2025 S. 858aufgehoben)



Zur Nachfolgeregelung

Archiv: 2003

Aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 1 Nr. 8 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Landwirtschaft vom 6. April 2005 (GVBl. LSa S. 176), geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (GVBl. LSa S.225) und Abschnitt 11 Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird verordnet:

§ 1 Zuständige Behörde, Rechtsstellung der Kontrollstellen 14

(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1; L 300 vom 18.10.2014 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes und nach dieser Verordnung.

(2) Das Kontrollverfahren gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und weitere Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes werden in Sachsen-Anhalt unter Mitwirkung privater Kontrollstellen durchgeführt, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Öko-Landbaugesetzes zugelassen sind.

(3) Jede Kontrollstelle, die an Aufgaben gemäß Absatz 2 beteiligt werden will, bedarf der Zustimmung zur Mitwirkung durch die zuständige Behörde.

(4) Kontrollstellen, die die Zustimmung zur Mitwirkung gemäß Absatz 3 erhalten haben, unterstehen der Aufsicht der zuständigen Behörde.

§ 2 Voraussetzungen der Mitwirkung 14

(1) Die Zustimmung zur Mitwirkung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Das Antragsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 699) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes, abgewickelt werden.

(2) Voraussetzung für die Zustimmung zur Mitwirkung ist der Nachweis einer gültigen Zulassung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

§ 3 Zustimmung zur Mitwirkung

(1) Die Zustimmung zur Mitwirkung kann mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, soweit es die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kontrollsystems oder Belange des Verbraucherschutzes, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes erfordern. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder Änderung von Auflagen zulässig.

(2) § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstellen sind gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu verpflichten.

(4) Die Leiterinnen und Leiter der Kontrollstellen mit Hauptgeschäftssitz in Sachsen-Anhalt werden durch die zuständige Behörde verpflichtet. Die Verpflichtung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstellen erfolgt durch die Leiterinnen und Leiter der Kontrollstellen. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstellen mit Hauptgeschäftssitz außerhalb Sachsen-Anhalts ist ein Nachweis der Verpflichtung zu erbringen.

§ 4 Erlöschen der Zustimmung

Die Zustimmung erlischt

  1. wenn die Zulassung erlischt,
  2. mit Ablauf einer Frist nach § 3 Abs. 1,
  3. durch Rücknahme oder Widerruf.

§ 5 Pflichten der Kontrollstellen 14

(1) Die Kontrollstellen, die die Zustimmung zur Mitwirkung nach § 1 Abs. 2 erhalten haben, wirken neben der Durchführung des Kontrollverfahrens nach § 3 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 des Öko-Landbaugesetzes mit, indem sie

  1. die Aufgaben wahrnehmen, für die in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie in den zur Durchführung der Verordnung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft offen gelassen ist, ob sie durch eine Behörde oder die Kontrollstelle wahrzunehmen sind, soweit damit nicht die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist.
  2. Meldungen nach Artikel 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entgegennehmen und unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten,
  3. die Voraussetzungen für die Gewährung einer nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zulässigen Ausnahme von den Produktionsvorschriften prüfen und die Ergebnisse, einschließlich der Antragsunterlagen mit einem begründeten Entscheidungsvorschlag, an die zuständige Behörde zur Entscheidung weiterleiten,
  4. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008 S. 1; L 256 vom 29.09.2009 S. 39; L 359 vom 29.12.2012 S. 77), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 836/2014 (ABl. L 230 vom 01.08.2014 S. 10), in der jeweils geltenden Fassung, für die Verwendung von nicht ökologischem vegetativen Vermehrungsmaterial entgegennehmen, prüfen und entscheiden sowie gemäß Artikel 27 Abs. 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einen Bericht über den Umfang der zugelassenen Verwendung vorlegen,
  5. die Anträge nach Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 auf Verwendung von nicht ökologisch erzeugtem Saatgut und nicht ökologisch erzeugten Pflanzkartoffeln entgegennehmen, Genehmigungen erteilen und die erteilten Genehmigungen bekanntgeben,
  6. die Vollzugsaufgaben nach Artikel 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 834/2007 und Artikel 91 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 im Zusammenwirken mit der zuständigen Behörde wahrnehmen,
  7. die Dokumentation und den Bericht zu den erforderlichen Angaben nach Artikel 93 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 erstellen; die zuständige Behörde kann bei Anforderung durch die Kommission weitere Angaben verlangen. Die Kontrollstellen leiten diese an die zuständige Behörde weiter.

(2) Die zuständige Behörde ist unverzüglich gemäß § 5 Abs. 3 des Öko-Landbaugesetzes über festgestellte Unregelmäßigkeiten und Verstöße zu unterrichten.

(3) Erhält eine Kontrollstelle als Ergebnis ihrer Kontrolltätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 des Öko-Landbaugesetzes oder eine Straftat nach § 12 des Öko-Landbaugesetzes begangen wurde, so hat sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese kann hierzu ein Verfahren vorschreiben.

(4) Die Kontrollstellen haben je Kalenderjahr bei mindestens zehn vom Hundert der von ihnen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kontrollierten Unternehmen neben den Kontrollen nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/ 2008 zusätzlich unangekündigte Kontrollen nach Artikel 65 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/ 2008 durchzuführen.

(5) In den zusammenfassenden Bericht nach Artikel 27 Abs. 14 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sind auch die statistischen Angaben nach Artikel 93 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufzunehmen.

§ 6 Datenschutz

(1) Die Kontrollstellen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger zu beachten. Sie stellen sicher, dass diese Bestimmungen den mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Personen bekannt sind.

(2) Soweit es in Fällen schwerwiegender Verstöße zur Gewährleistung eines insgesamt wirksamen Kontrollsystems erforderlich ist, können die Kontrollstellen, die nach dieser Verordnung am Kontrollverfahren beteiligt sind, auch personenbezogene Daten miteinander austauschen. Hierüber ist der zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung zu machen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 14

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Öko-Mitwirkungsverordnung vom 14. Juli 2003 (GVBl. LSa S. 172), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2008 (GVBl. LSa S. 276), außer Kraft.


ENDE

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