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Regelwerk

Bekanntmachung der Begründung der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

Vom 24. August 2007
(BAnz. Nr. 176a vom 19.09.2007 S. 3)


I. Einleitung

Durch die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) sind die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung des unmittelbar anzuwendenden EG-Lebensmittelhygienerechts erlassen und die erforderlichen Anpassungen des deutschen Lebensmittelrechts vorgenommen worden.

Als Orientierungshilfe bei der Prüfung der Frage, ob Anforderungen des unmittelbar anzuwendenden EG-Lebensmittelhygienerechts oder der Lebensmittelhygiene-Verordnung oder der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung zu beachten sind, gibt die nachfolgende Übersicht erste Hinweise.

Verwendung/Weg der Abgabe/Weg des Inverkehrbringens VO (EG) Nr. 852/2004 VO (EG) Nr. 853/2004 Nationales Recht
Privater häuslicher Bereich nein nein nein
Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an Endverbraucher oder Einzelhandel zur Abgabe an Endverbraucher nein nein ja
Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren durch den Erzeuger an Endverbraucher oder Einzelhandel zur Abgabe an Endverbraucher ja nein ja
Abgabe kleiner Mengen zerlegten Wildfleisches durch den Jäger an Endverbraucher oder Einzelhandel zur Abgabe an Endverbraucher ja nein ja
Einzelhandel (Abgabe an Endverbraucher und im Falle von Lebensmitteln tierischen Ursprungs an andere Betriebe des Einzelhandels m Rahmen einer nebensächlichen Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang) ja nein ja
Andere Formen der Abgabe/des Inverkehrbringens (Einzelhandel mit einer über eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang hinausgehenden Abgabe an andere Betriebe des Einzelhandels, zulassungs- pflichtige Betriebe) ja ja ja

Um weitere Hilfestellung bei der Auslegung der Regelungen der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts zu geben, wird nachfolgend die Begründung der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts (Bundesrats-Drucksache 327/07 vom 23. Mai 2007) bekannt gemacht.

II.
Begründung Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts

A. Allgemeiner Teil

Mit der Verordnung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:

  1. Durch die Verordnungen (EG) Nr.
    1. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3),
    2. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) und
    3. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83),

    die am 20. Mai 2005 in Kraft getreten und seit dem 1. Januar 2006 anzuwenden sind, wird das gesamte Lebensmittelhygienerecht der Gemeinschaft neu geordnet. Das jeweils produktspezifische Richtlinienrecht wird zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung durch Artikel 2 der Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/ EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 33, Nr. L 195 S. 12) aufgehoben. Da das neue gemeinschaftliche Lebensmittelhygienerecht unmittelbar anwendbar ist, sind alle der Umsetzung des aufgehobenen EG-Lebensmittelhygienerechts dienenden Regelungen aufzuheben bzw. Verweise in Verordnungen auf Richtlinienrecht anzupassen.

  2. Die aufzuhebenden Produktverordnungen enthalten zum Teil Regelungen, die der Umsetzung weiter geltender Richtlinien des Gemeinschaftsrechts dienen. Dabei handelt es sich um die
    1. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von (β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3),
    2. Richtlinie 96/23

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