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Regelwerk; Lebensmittel EU Bund

OGErzeugerOrgDV - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Vom 22. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 27 vom 26.07.2022 S. 1197; BAnz AT 17.08.2022 V1 22; BGBl. I 04.01.2023 Nr. 7 23; 11.07.2023 Nr. 182 23a; 26.07.2023 Nr. 204 23b)
Gl.-Nr.: 7840-4-4


Archiv: 2004 2008 2014

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit 23a

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten

  1. für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik für landwirtschaftliche Erzeugnisse, insbesondere der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für den Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich der anerkannten Erzeugerorganisationen, der anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, der Branchenverbände, der Betriebsfonds, der operationellen Programme (Unionsrecht) sowie
  2. für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßigen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des Unionsrechts.

(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit die Durchführung sich bezieht auf:

  1. die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegenden Mitteilungspflichten und
  2. die Koordinierung der Länder bei der administrativen Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen und die Kontrollen und Verwaltungssanktionen gegenüber mitgliedstaatenübergreifenden anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen.

Im Übrigen sind für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) zuständig.

Abschnitt 2 23a
Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

§ 2 Rechtsform

Als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen wird auf Antrag eine juristische Person des privaten Rechts sowie eine Personengesellschaft anerkannt, die die nach Unionsrecht und den nachstehenden Vorschriften erforderlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 3 Mindestgröße

(1) Für eine anerkannte Erzeugerorganisation wird festgesetzt

  1. die Mindestanzahl der Erzeuger auf 15 und
  2. der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 5.000 000 Euro oder die Mindestmenge der vermarktbaren Erzeugung auf 10.000 Tonnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird der Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung auf 1.250 000 Euro festgesetzt im Fall

  1. einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich Erzeugnisse vermarktet, die nach den gemeinschafts- oder unionsrechtlichen Regelungen über die ökologische oder biologische Produktion und Kennzeichnung erzeugt werden, und
  2. einer Erzeugerorganisation, die ausschließlich Schalenfrüchte vermarktet.

(3) Beantragt ein Antragsteller, der sich ganz oder teilweise aus juristischen Personen oder Personengesellschaften zusammensetzt, deren Mitglieder Erzeuger sind, eine Anerkennung als Erzeugerorganisation, so wird die Anzahl der Erzeuger in diesen juristischen Personen oder Personengesellschaften für die Feststellung der in Absatz 1 Nummer 1 festgelegten Mindestanzahl zugrunde gelegt. Ist ein Erzeuger an mehreren Mitgliedern des Antragstellers beteiligt, so wird er für die Feststellung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 nur einmal berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für einen Erzeuger, der unmittelbar selbst Mitglied des Antragstellers ist.

(4) Die Landesregierungen können, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung

  1. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung höher als in Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorgesehen, festsetzen,
  2. die Mindestanzahl der Erzeuger oder den Mindestwert der vermarktbaren Erzeugung niedriger als in Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, vorgesehen, festsetzen, wenn durch die Festsetzung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, die Anerkennung einer Erzeugerorganisation, die Kleinerzeugung betreibt, verhindert werden würde,
  3. die Mindestanzahl der Erzeuger nach Absatz 1 Nummer 1 bis auf fünf Erzeuger herabsetzen.

(5) Trifft ein Land Regelungen nach Absatz 4, so teilt es diese unverzüglich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den anderen Ländern mit.

§ 4 Mitgliedschaft von Nichterzeugern

(1) Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation kann auch sein:

  1. wer
    1. Erzeugnisse erzeugt hat, die vom Unionsrecht im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Sektors Obst und Gemüse erfasst werden, oder
    2. andere landwirtschaftliche Erzeugnisse als die Erzeugnisse, für die eine Anerkennung als Erzeugerorganisation erfolgt, erzeugt oder erzeugt hat,

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