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Regelwerk

Richtlinie über die Förderung der Beratunglandwirtschaftlicher Unternehmen vor und während einer Umstellung des Betriebes auf ökologischen Landbau

Vom 13. August 2007
(BAnz. Nr. 166 vom 05.09.2007 S. 7423)



zur aktuellen Fassung

1 Rechtsgrundlage

Zuwendungen, die nach dieser Richtlinie gewährt werden, werden gewährt auf Grundlage und im Rahmen der Anwendungsbereiche

2 Zuwendungszweck

2.1 Die Beratung konventionell wirtschaftender landwirtschaftlicher Unternehmen hinsichtlich der Möglichkeiten und Folgen einer Umstellung ihres Unternehmens auf ökologischen Landbau ist ein wichtiges Instrument

2.2 Die produktionstechnische und/oder betriebswirtschaftliche Beratung während der Phase der Umstellung eines landwirtschaftlichen Unternehmens vom konventionellen zum ökologischen Landbau ist ein wichtiges Instrument

Um den Unternehmen einen Anreiz zur Inanspruchnahme von externer Beratung zu geben, können ihnen Zuwendungen zu den Beratungskosten nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährt werden.

2.3 Gefördert wird:

(1) Die Beratung konventionell wirtschaftender landwirtschaftlicher Unternehmen über die Umstellung ihres Unternehmens auf ökologischen Landbau gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.

(2) Die produktionstechnische und/oder betriebswirtschaftliche Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren während des gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erforderlichen Umstellungszeitraums. Der Umstellungszeitraum beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Erzeuger seine Tätigkeit gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gemeldet und seinen Betrieb dem durch Artikel 9 vorgeschriebenen Kontrollsystem unterstellt hat. Dieser Förderzeitraum wird nachfolgend Umstellungsphase genannt.

2.4 Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht für den Antragsteller kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

3 Gegenstand der Förderung

3.1 Förderungsfähig ist:

(1) Die Beratung über die Umstellung des Unternehmens auf ökologischen Landbau, wenn sie geeignet ist, den unter Nummer 2.1 dargelegten Zweck zu erfüllen. Die Beratung dient der Orientierung und/oder der detaillierten Beratung des Unternehmens im Hinblick auf eine mögliche Umstellung des Unternehmens auf ökologischen Landbau. Der Beratungsinhalt kann sich auf alle betrieblichen Anforderungen, die mit einer Umstellung auf ökologischen Landbau verbunden sind, beziehen.

(2) Die produktionstechnische und/oder betriebswirtschaftliche Beratung während der Umstellungsphase, wenn sie geeignet ist, den unter Nummer 2.2 dargelegten Zweck zu erfüllen. Der Beratungsinhalt soll sich schwerpunktmäßig auf produktionstechnische bzw. betriebswirtschaftliche Fragen, die mit der Umstellung auf ökologischen Landbau verbunden sind, beziehen.

3.2 (1) Die Beratung nach Nummer 3.1 Abs. 1 kann im Rahmen eines oder mehrerer aufeinander folgender Gespräche erfolgen und soll aussagefähige betriebswirtschaftliche Berechnungen zu einem möglichen Umstellungskonzept enthalten. Sie sollte innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten abgeschlossen sein.

(2) Die Beratung nach Nummer 3.1 Abs. 2 kann im Rahmen eines oder mehrerer aufeinander folgender Gespräche erfolgen und soll aussagefähige produktionstechnische Empfehlungen und/oder betriebswirtschaftliche Berechnungen zur Umstellungsphase enthalten. Sie sollte innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten spätestens zum Ende der Umstellungsphase abgeschlossen sein.

3.3 (1) Die Beratung eines Unternehmens nach Nummer 3.1 Abs. 1 kann nur einmalig und nur vor einer eventuellen Umstellung gefördert werden.

(2) Die Beratung eines Unternehmens nach Nummer 3.1 Abs. 2 kann nur einmalig während der Umstellungsphase gefördert werden.

3.4 Förderfähig ist die Beratung land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen, die eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Beratung muss sich auf die Betriebsstätte in Deutschland beziehen.

3.5 Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen:

3.5.1 von Antragstellern für eine Beratung nach Nummer 3.1 Abs. 1, die nach dem Datum der erstmaligen Vertragsunterzeichnung mit einer in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Kontrollstelle laut Meldeformular nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 stattfindet;

3.5.2 von Antragstellern für eine Beratung nach Nummer 3.1 Abs. 2, für deren Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei allen Produktionszweigen, die auf ökologischen Landbau umgestellt werden sollen, der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erforderliche Umstellungszeitraum bereits abgeschlossen ist;

3.5.3 die mit anderen öffentlichen Zuschüssen der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder finanziert werden (Kumulierungsverbot) .

4 Zuwendungsempfänger

4.1 Antragsberechtigt sind

4.2 Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung 1977 abgegeben haben.

5 Bewilligungsvoraussetzung

5.1 Gefördert wird eine für das Unternehmen kostenpflichtige Beratung, die von selbstständigen Beratern, von Beratungsunternehmen oder von privaten oder öffentlich-rechtlichen Beratungseinrichtungen (im folgenden Berater genannt) durchgeführt wird. Der Berater muss nachweislich über die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten, über ausreichende berufliche Erfahrungen und über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Der Berater muss bei der Bewilligungsbehörde (Nummer 7.5) als anerkannter Berater (im Sinne dieser Förderrichtlinie) in einer speziell hierfür erstellten Liste registriert sein 3. Die Auswahl des Beraters aus dieser Liste ist dem Antragsteller überlassen. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde dem Antragsteller eine Ausnahmegenehmigung für die Beratung durch einen nicht in dieser Liste registrierten Berater erteilen.

5.2 (1) In der Beratung nach Nummer 3.1 Abs. 1 soll über die Prinzipien des ökologischen Landbaus, über die Verordnung (EWG) 2092/91 und über die für die Umstellung der Unternehmen auf ökologischen Landbau erforderlichen Anpassungen informiert werden. Es soll geklärt werden, ob und auf welche Weise die Umstellung auf ökologischen Landbau zu einer tragfähigen Existenz führen kann. Unternehmerische Entscheidungen sollen vorbereitet werden; konkrete Umstellungspläne können entwickelt sowie im Zusammenhang damit Anleitungen zu ihrer Umsetzung in die Betriebspraxis gegeben werden.

(2) In der Beratung nach Nummer 3.1 Abs. 2 sollen insbesondere produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Fragen analysiert und Handlungsempfehlungen abgeleitet werden. Ziel ist es, den Umstellungsprozess des Unternehmens zu optimieren und so eine nachhaltige und wirtschaftlich tragfähige Umstellung auf den ökologischen Landbau zu erzielen. Unternehmerische Entscheidungen sollen vorbereitet werden; konkrete Betriebsentwicklungspläne können entwickelt und konkrete betriebsindividuelle Anleitungen zu ihrer Umsetzung in die Praxis gegeben werden.

5.3 Inhalt der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind vom Berater in einem Kurzbericht festzuhalten. Der Kurzbericht muss sowohl vom Antragsteller als auch vom Berater unterzeichnet und dem Antragsteller zur Vorlage bei der Bewilligungsbehörde ausgehändigt werden. Für den Kurzbericht ist der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.

5.4 Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn das beratene Unternehmen als Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich der getrennt ausgewiesenen Umsatzsteuer) in Höhe von mindestens 50 % der Gesamtkosten bezahlt hat und dies durch Vorlage eines Kontoauszugs bzw. einer Barzahlungsquittung nachgewiesen wird. Der Zuschuss wird gemäß Artikel 15 Abs. 3 VO (EG) 1857/2006 dem Unternehmen gewährt, das die Beratungsdienstleitung erbracht hat.

5.5 Der Zuschuss zur Beratung ist eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Abs. 1 EG-Vertrag. Diese Beihilfe ist von der Anmeldepflicht der Bundesregierung nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag freigestellt,

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1 Die Förderung besteht in der Gewährung eines jeweils einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den dem Antragsteller vom Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Zu den Beratungskosten gehören das Honorar, die Auslagen sowie Reisekosten ces Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Die Beratungskosten müssen in angemessenem Verhältnis zu den im Kurzbericht ausgewiesenen Leistungen stehen.

6.2 Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

6.3 Der Zuschuss beträgt bis zu 50 % der Beratungskosten, höchstens jedoch 2000 Euro (netto) je Beratungsart nach Nummer 3.1 Abs. 1 oder 2. ,

Der Zuschuss kann jeweils einmalig für die unter Nummer 3.1 Abs. 1 genannte Umstellungsberatung und jeweils einmalig für die unter Nummer 3.1 Abs. 2 genannte Beratung während der Umstellungsphase gewährt werten. Je Beratungsart ist ein gesonderter Antrag erforderlich.

7 Verfahren

7.1 Für den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beratungskosten ist das unter http://www.bundesprogrammoekoland bau.de/foerderrichtlinien/umstellungsberatung zum Download bereitgestellte Antragsformular zu verwenden. Der Antrag muss vor Beginn der Beratung gestellt werden. Nach Abschluss der Beratung und nach Zahlung der Beratungskosten muss der Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Rechnungsstellung bei der Bewilligungsbehörde ergänzende Unterlagen zur Abrechnung einreichen. Hierzu ist das unter http://www.bundesprogrammoeko landbau.de/foerderrichtlinien/umstellungsberatung zum Download bereitgestellte Antragsergänzungsformular zu verwenden.

7.2 Eine Erstattung im jeweiligen Kalenderjahr ist nur möglich, wenn die Ergänzung zum Antrag bis zum 15. Oktober des jeweiligen Jahres eingereicht worden ist. Der Anspruch auf Erstattung entfällt, wenn die Ergänzung zum Antrag nach dem 15. Oktober 2010 eingereicht wird.

7.3 Der Ergänzung zum Antrag sind (vgl. Nummer 3 des Antragsergänzungsformulars) eine Durchschrift oder Fotokopie der Rechnung des Beraters, der vom Antragsteller und Berater unterschriebene Kurzbericht (vgl. Nummer 5.3) sowie eine Kopie des Kontoauszuges bzw. der Barzahlungsquittung über die Zahlung der anteiligen Beratungskosten beizufügen. Der Zuschuss wird dem Berater überwiesen.

7.4 Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beratungskosten nach Nummer 7.1 Satz 1, die nach dem 30. Juni 2010 eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

7.5 Bewilligungsbehörde ist die Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Postfach, 53.168 Bonn. Sie prüft die eingereichten Unterlagen, entscheidet durch schriftlichen Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung an den Berater.

7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7.7 Die Bewilligungsbehörde und/oder deren Beauftragte haben das Recht, die Richtigkeit der im Antrag gemachten Angaben durch Einsicht in die Bücher und Belege des Unternehmens sowie vor Ort und Stelle zu prüfen. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.8 Der Antrag mit den in Nummer 7.3 genannten Unterlagen gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.

8 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antragsformular näher bezeichnet.

9 Inkrafttreten

9.1 Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt begonnenen Beratungen.

9.2 Diese Richtlinie gilt zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2010.

9.3 Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie über die Förderung der Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen über die Umstellung auf den ökologischen Landbau in der Fassung vom 24. September 2003 (BAnz. S. 22.281) mit Änderungen gemäß Bekanntmachung vom 22. Dezember 2004 (BAnz. 2005 S. 169) außer Kraft.

____________
1) Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG L 198 vom 22. Juli 1991 S. 1) zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1991/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006, ABl. EG L 411 vom 30. Dezember 2006 S. 18 (Verordnung (EWG) 2092/91).

2) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. EG L 277 vom 20. September 2005, Artikel 39 Abs. 3

3) In die Liste anerkannter Berater (im Sinne dieser Maßnahme) werden Berater aufgenommen, die den Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachhochschule oder Universität erworben haben und die über mindestens drei Jahre in jüngster Zeit erworbene Berufserfahrung in der Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen, davon mindestens zwei Jahre in der Umstellungsberatung, verfügen. Die geforderten Qualifikationen sind durch geeignete Referenzen zu belegen. Gleichwertige in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene Qualifikationen werden anerkannt. Die Beratungskräfte haben die Pflicht zur ständigen Fortbildung.

ENDE

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