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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

TabakerzV - Tabakerzeugnisverordnung
Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Vom 27. April 2016
(BGBl. I Nr. 20 vom 02.05.2016 S. 980; 21.06.2016 S. 1468 16; 17.05.2017 S. 1201 17; 02.05.2019 S. 547 19; 23.10.2020 S. 2229 20; 26.04.2023 Nr. 115 23)
Gl.-Nr.: 2125-12-1



Zur vorherigen Regelungen:
Tabakprodukt-Verordnung
Tabakverordnung

Abschnitt 1
Tabakerzeugnisse

Unterabschnitt 1
Messverfahren, Prüflaboratorien

§ 1 Messverfahren

Für die Bestimmung der in § 4 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes genannten Emissionswerte gelten folgende Anforderungen:

  1. es sind die Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 38 des Tabakerzeugnisgesetzes (Amtliche Sammlung) * unter den Gliederungsnummern
    T 60 053 (DIN ISO 4387) Stand Juni 2012
    T 60 054 (DIN ISO 10315) Stand April 2011
    T 60 057 (DIN ISO 8454) Stand Januar 2013

    veröffentlicht sind, und

  2. die Genauigkeit der Messungen wird nach dem Verfahren bestimmt, das in der Amtlichen Sammlung unter der Gliederungsnummer
    T 60 051 (DIN ISO 8243) Stand Oktober 2009

    veröffentlicht ist.

§ 2 Prüflaboratorien

(1) Prüflaboratorien, die Bestimmungen nach § 1 im Rahmen des § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Tabakerzeugnisgesetzes durchführen, müssen von den zuständigen Behörden zugelassen sein. Soweit Prüflaboratorien Teil der unmittelbaren oder mittelbaren Bundes- oder Landesverwaltung sind, gelten sie als zugelassen.

(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Prüflaboratorium die folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. gültige Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz; die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates ist anzuerkennen,
  2. a. erfolgreiche Teilnahme an Laborvergleichsuntersuchungen, die mindestens einmal pro Jahr stattfinden muss, und
  3. Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit; ein Prüflaboratorium ist insbesondere dann nicht unabhängig, wenn
    1. das Prüflaboratorium unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle der Tabakwirtschaft steht oder
    2. der Verantwortliche des Prüflaboratoriums oder Mitarbeiter, die mit den Bestimmungen nach § 1 befasst sind, in einem Beschäftigungsverhältnis oder in wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Tabakwirtschaft stehen oder bezahlte oder unbezahlte beratende Tätigkeiten für die Tabakwirtschaft ausüben.

§ 3 Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Akkreditierungsurkunde im Original oder in beglaubigter Kopie und
  2. eine Erklärung des antragstellenden Prüflaboratoriums, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b vorliegt.

(3) Die zuständige Behörde überprüft mindestens einmal pro Jahr, ob die in § 2 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen ist die Zulassung zu widerrufen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(4) Der Zulassung nach § 2 Absatz 1 steht die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Zulassung gleich. Deren Vorliegen ist der zuständigen Behörde nachzuweisen.

Unterabschnitt 2
Zusatzstoffe, Mitteilungspflichten, Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

§ 4 Zusatzstoffe

Tabakerzeugnisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der in Anlage 1 aufgeführten Zusatzstoffe enthalten.

§ 5 Pflanzenschutzmittel

(1) Für die in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzmittel werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen bei deren Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.

(2) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung aufgeführt sind. Es können auch andere, in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte, Analysemethoden angewendet werden, wenn sie den in der Amtlichen Sammlung aufgeführten Analysemethoden gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie 85/591

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