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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung

Vom 24. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 196 vom 23.06.2023 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Tabakerzeugnisverordnung

Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5a wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Absatz 1 gilt für erhitzte Tabakerzeugnisse entsprechend."

2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Erhitzte Tabakerzeugnisse

Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind,

  1. gelten die §§ 12 bis 14 entsprechend,
  2. sind die §§ 15 und 16 nicht anzuwenden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (25.07.2023) in Kraft.

EU) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. L 283 vom 03.11.2022 S. 4).

ID 251016


ENDE

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