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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Vom 24. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 196 vom 23.06.2023 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
Die Tabakerzeugnisverordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Absatz 1 gilt für erhitzte Tabakerzeugnisse entsprechend."
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Erhitzte Tabakerzeugnisse
Für erhitzte Tabakerzeugnisse, die als Rauchtabakerzeugnisse eingestuft sind,
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (25.07.2023) in Kraft.
EU) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. L 283 vom 03.11.2022 S. 4).
ID 251016
| ENDE |
(Stand: 10.06.2025)
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