Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher sowie lebensmittelrechtlicher Bestimmungen *

Vom 9. Dezember 2002
(BGBl. I Nr. 83 vom 11.12.2002 S. 4495)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), geändert durch die Verordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2513), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "abgefülltem" die Wörter "Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein, Wein," eingefügt.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Artikels 11 Abs. 2 Buchstabe p der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 232 S. 13)" wird durch die Angabe "Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EG Nr. L 118 S. 1, Nr. L 265 S. 19)" ersetzt.

bb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 können

1. das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft für die Vergabe von Auszeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Gütezeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und

2. die nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Vergabe von Auszeichnungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Gütezeichen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b

ein anderes als das in Anlage 9 Abschnitt II geregelte Bewertungsschema zulassen, sofern sich die Bewertung an international anerkannten Verfahren für Weinwettbewerbe orientiert."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Abweichend von Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission vom 16. Oktober 1990 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. EG Nr. L 309 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dürfen Auszeichnungen verliehen werden, sofern die zur Prüfung angestellten Partien bei
  1. Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,
  2. Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese mindestens 200 Liter,
  3. Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens 400 Liter,
  4. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett und Qualitätswein, der als "Riesling-Hochgewächs" bezeichnet wird, jeweils mindestens 600 Liter,
  5. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, mindestens 200 Liter,
  6. Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung "Riesling-Hochgewächs" verwendet wird, abweichend von Nummer 4 mindestens 200 Liter, sofern neben dieser Bezeichnung die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, oder
  7. Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spätlese, bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, abweichend von den Nummern 3 und 4 jeweils mindestens 200 Liter

umfassen.

 "(2) Eine Auszeichnung darf für eine homogene Partie Wein verliehen werden, die

1. aus demselben Behältnis stammt und

2. in folgenden Mengen mit der Absicht zur Abgabe an den Verbraucher in Behältnissen mit einem Nennvolumen von zwei Liter oder weniger vorrätig gehalten wird:

a) Qualitätswein mindestens 1000 Liter,

b) Qualitätswein mit dem Prädikat Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein jeweils mindestens 100 Liter,

c) Qualitätswein mit dem Prädikat Auslese mindestens 200 Liter,

d) Qualitätswein mit dem Prädikat Spätlese mindestens 400 Liter,

e) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett und Qualitätswein, der als "Riesling-Hochgewächs" bezeichnet wird, jeweils mindestens 600 Liter,

f) Qualitätswein, bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, mindestens 200 Liter,

g) Qualitätswein, bei dem neben der Bezeichnung "Riesling-Hochgewächs" die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, mindestens 200 Liter,

h) Qualitätswein mit dem Prädikat Kabinett oder Spätlese, bei dem die Bezeichnung "im Barrique gereift" verwendet wird, jeweils mindestens 200 Liter oder

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion