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Regelwerk

Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung und zur Änderung der Viehverkehrsverordnung

Vom 25. Februar 2003
(BGBl. Nr. 8 vom 27.02.2003 S. 273)


Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Artikel 1

§ 3 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 4. September 2002 (BAnz. S. 21 813) wird aufgehoben.

Artikel 2

--------- die nachfolgenden Änderungen wurden bereits mit der Veröffentlichung vom ; 12.12.2002 S. 4532 02 eingeführt ----------------

Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 10a wie folgt gefasst:

"Abschnitt 10a: Fütterung und Verwertung 24a".

2. Die Überschrift des Abschnitts 10a wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 10a
Fütterung und Verwertung".

3. § 24a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 24a Fütterungs- und Verwertungsverbot"

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Verwertung von Tierkörperteilen im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und von Erzeugnissen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in einer Biogasanlage auf landwirtschaftlichen Betrieben mit Klauentierhaltung ist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für eine Verwertung genehmigen, sofern die Tierkörperteile oder Erzeugnisse vor der Verwertung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 erhitzt worden sind."

4. In § 25 Abs. 2 wird nach Nummer 14a folgende Nummer 14b eingefügt:

"14b. entgegen § 24a Abs. 2 Satz 1 ein Tierkörperteil oder ein Erzeugnis verwertet,".

Artikel 3

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4

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