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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen*

Vom 20. Januar 2005
(BGBl. I Nr. 5 vom 25.01.2005 S. 128)



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "oder für Aromen" gestrichen.

2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier vom 15. Mai 1991 (ABl. EG Nr. L 121 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1511/96 (ABl. EG Nr. L 189 S. 96)," durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2004 der Kommission vom 26. August 2004 (ABl. EU Nr. L 278 S. 7)," ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird der Absatz 5 eingefügt.

b) Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 6.

c) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe "Absätze 1 bis 4" durch die Angabe "Absätze 1 bis 5" ersetzt.

4. In § 9 Abs. 4 werden nach dem Wort "Aspartam" die Wörter "oder Aspartam-Acesulfamsalz" eingefügt.

5. § 9a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es werden die Absätze 2 und 3 angefügt.

6. Anlage 2 Teil B wird wie folgt gefasst:

"Teil B
Süßstoffe

Brennwertverminderte(s) oder ohne Zuckerzusatz hergestellte(s)                
- aromatisierte Getränke auf Wasserbasisb 350 600 350c 250 80 300   30
- Getränke auf der Basis von Milch oder Milchprodukten oder auf Fruchtsaftbasisb 350 600 350c 250 80 300   50

30 für auf Fruchtsaftbasis hergestellte Getränke

- aromatisierte Dessertspeisen auf Wasserbasis 350 1.000 350c 250 100 400   50
- Zubereitung auf der Basis von Milch oder Milchprodukten 350 1.000 350c 250 100 400   50
- Dessertspeisen auf der Basis von Obst oder Gemüse 350 1.000 350c 250 100 400   50
- Dessertspeisen auf der Basis von Eiern 350 1.000 350c 250 100 400   50
- Dessertspeisen auf der Basis von Getreide 350 1.000 350c 250 100 400   50
- Dessertspeisen auf der Basis von Fetten 350 1.000 350c 250 100 400   50
- Süßwaren auf Kakao- oder Trockenfruchtbasis 500 2.000 500c 250 500 800 50 100
- Süßwaren auf Stärkebasis 1.000

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