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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung
zur Änderung der Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung

Vom 8. November 2006
(BGBl. Nr. 52 vom 15.11.2006 S. 2593)


Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe m und s in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung vom 18. Januar 1984 (BGBl. I S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden

a) die Wörter "nach Abschnitt 2 die in § 10 Abs. 1 Satz 1 genannte Stelle und" gestrichen und

b) das Wort "sind" durch das Wort "ist" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die in § 9 genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Landesstelle) Berechtigungsscheine. Die Bundesanstalt gibt die zuständigen Landesstellen, bei denen Berechtigungsscheine beantragt und Antragsformulare angefordert werden können, im Bundesanzeiger bekannt. Die zuständige Landesstelle bestimmt die Formulare für die Beantragung und Erteilung des Berechtigungsscheines im Benehmen mit der Bundesanstalt.  "(1) Eine in § 9 bezeichnete Einrichtung (gemeinnützige Einrichtung) erhält von der Bundesanstalt auf Antrag einen Berechtigungsschein für den Bezug verbilligter Butter. Der Antrag ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen."

b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die Wörter "zuständigen Landesstelle" durch das Wort "Bundesanstalt" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "zuständige Landesstelle" durch das Wort "Bundesanstalt" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "der zuständigen Landesstelle und dem Landesrechnungshof" durch die Wörter "der Bundesanstalt" ersetzt.

4. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "einer Tonne" durch die Angabe "500 Kilogramm" ersetzt.

5. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "zuständigen Landesstelle" durch das Wort "Bundesanstalt" ersetzt.

6. § 14

§ 14 Überwachung

Die Überwachung der Verwendung der Butter im Bereich der gemeinnützigen Einrichtungen einschließlich der Dritten im Sinne des § 13 obliegt der zuständigen Landesstelle.

(2) Die zuständigen Landesstellen übersenden der Bundesanstalt sämtliche Prüfberichte über die in den gemeinnützigen Einrichtungen und bei Dritten durchgeführten Kontrollen. Die Prüfberichte werden nach den von der Bundesanstalt erstellten und den Landesstellen bekannt gegebenen Prüfrichtlinien abgegeben. Außerdem teilen die zuständigen Landesstellen der Bundesanstalt bis zum 1. November eines jeden Jahres

  1. die Anzahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen gemeinnützigen Einrichtungen,
  2. die Zahl der im vorangegangenen Haushaltsjahr der Europäischen Union durchgeführten Kontrollen,
  3. die Methode für die Auswahl der zu überprüfenden Anträge,
  4. die Änderungen in den Anweisungen für die Durchführung der Kontrollen mit.

wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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