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Regelwerk

MilchFettVerbrV - Milchfett-Verbrauch-Verbilligungsverordnung
Verordnung über den Absatz von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung und die
Gewährung von Beihilfen für Butter für bestimmte Verbrauchszwecke

Vom 18. Januar 1984
(BGBl I 1984 S. 99; ...; 27.12.2003 S. 3022; 08.11.2006 S. 2593 06; 22.03.2007 S. 474 07; 17.12.2010 S. 2132 10)
aufgehoben



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12 und 16, des § 7 Abs. 3 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 07

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich

  1. der Gewährung von Beihilfen
    1. für den Bezug von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen,
    2. für Butterfett zum allgemeinen direkten Verbrauch.

§ 2 Zuständigkeit 06

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt), soweit nicht nach Abschnitt 4 die Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.

§ 3 Aufbewahrungsfrist

Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als unmittelbar Begünstigter, Verarbeiter oder Erwerber gewerbsmäßig teilnimmt (Beteiligter), hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit eine Aufbewahrungspflicht nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten bereits vorgeschrieben ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 4 Buchführungspflicht

(1) Der Beteiligte hat, soweit er nicht schon nach den in § 1 genannten Rechtsakten zu dieser oder einer weitergehenden Buchführung verpflichtet ist, über den Ein- und Verkauf von Butter, Rahm und Butterfett in der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu führen, daß aus der Buchführung für jede Lieferung Name und Anschrift des Verkäufers und des gewerblichen Erwerbers und die jeweiligen Mengen, bei Beteiligung auf der Grundlage einer Zuschlagserteilung die der jeweiligen Zuschlags- oder Seriennummer zugeordneten Mengen, ersichtlich sind. Diese Verpflichtung trifft nicht den Einzelhandel und Handelsunternehmen, die den Zutritt auf Inhaber von Einkaufskarten beschränken.

(2) Der Beteiligte hat bei automatischer Buchführung auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muß.

§ 5 Verpflichteter

Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen.

§ 6 - § 7 (weggefallen)

§ 8 Rückzahlung

(1) Wer Butter, Rahm oder Butterfett entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, hat für die von dieser Verwendung betroffene Menge

  1. im Falle von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und
  2. im Falle der Gewährung von Beihilfe einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag

zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungskaution für verfallen erklärt ist. Lassen sich im Falle der Verarbeitung von Butter zu Butterfett die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des Umrechnungsfaktors nicht feststellen, so ist davon auszugehen, daß ein Kilogramm Butterfett 1,255 Kilogramm Butter entspricht.

(2) Der zu zahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.

Abschnitt 2
Gemeinnützige Einrichtungen

§ 9 Bezugsberechtigung

Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen berechtigt, soweit sie Gemeinschaftsverpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeben und

  1. damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen oder
  2. im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies zur Wahrnehmung von Aufgaben der Erziehung, Ausbildung, Fortbildung, Jugendhilfe, Altenhilfe, des Gesundheitswesens oder des Wohlfahrtswesens oder zugunsten des in § 53 der Abgabenordnung genannten Personenkreises tun oder
  3. als Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 16, 18 oder 23 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind oder
  4. Pflegesätze erheben, die im Rahmen des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt werden können.

§ 10 Berechtigungsscheine 06

(1) Eine in § 9 bezeichnete Einrichtung (gemeinnützige Einrichtung) erhält von der Bundesanstalt auf Antrag einen Berechtigungsschein für den Bezug verbilligter Butter. Der Antrag ist nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen.

(2) Der Antrag muß enthalten

  1. eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,
  2. eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,
    1. die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereiches zu verwenden,
    2. der Bundesanstalt auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,
    3. einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag an die

Bundesanstalt zu zahlen, wenn die Butter nicht nach Maßgabe von Buchstabe a verwendet wird.

(3) Dem Erstantrag ist ferner eine Bescheinigung

  1. des Finanzamtes in den Fällen des § 9 Nr. 1 und 3,
  2. des Trägers im Falle des § 9 Nr. 2 oder
  3. des Sozialamtes im Falle des § 9 Nr. 4

über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizufügen. Als Bescheinigung nach Satz 1 gilt im Falle des § 9 Nr. 1 auch der letzte zugestellte Steuerbescheid oder Freistellungsbescheid, durch den die Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit worden ist, oder eine noch gültige Bescheinigung des Finanzamtes über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen - Spenden - an die Einrichtung. Bezugsberechtigungen nach § 9 Nr. 1 bis 3 sind nach Ablauf von fünf Jahren, die nach § 9 Nr. 4 nach Ablauf von einem Jahr erneut durch Bescheinigungen nach Satz 1 nachzuweisen.

(4) (weggefallen)

§ 11 Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung 06

Die gemeinnützige Einrichtung hat

  1. die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechtigungsscheines und die Unterlagen über den Bezug und die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl der an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen sieben Jahre nach Maßgabe des § 3 aufzubewahren;
  2. die  Bundesanstalt, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach § 9 ändern oder fortfallen, unaufgefordert und unverzüglich hiervon zu unterrichten;
  3. im Falle des Kaufs bei einem zugelassenen Lieferanten bei der Übernahme der Butter zu bestätigen, daß es sich um "Markenbutter" handelt;
  4. der Bundesanstalt das Betreten der Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 12 Butter aus dem Markt der Gemeinschaft 06 07

(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die Bundesanstalt dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt.

(2) Die Zulassung setzt voraus, daß der Antragsteller

  1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
  2. sich gegenüber der Bundesanstalt schriftlich verpflichtet,
    1. nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die unter der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" im Sinne der Butterverordnung in den Verkehr gebracht werden darf oder, sofern es sich um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellte Butter handelt, nachweislich die Qualitätsanforderungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt,
    2. im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen
      aa) über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,
      bb) sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, durch eine Bescheinigung mit dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Inhalt bestätigen zu lassen,
      cc) in den Rechnungen die in den in § 1 genannten Rechtsakten festgesetzte Beihilfe (Beihilfesatz je 100 kg Butter) und den auf den jeweiligen Beihilfebetrag entfallenden Umsatzsteuerbetrag gesondert auszuweisen,
    3. die Buchhaltung so zu führen, daß die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterverkäufer und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummern der entsprechenden

Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.

(3) Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von 500 Kilogramm beziehen. Sie sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Muster zu stellen. Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

§ 13 Zubereitung von Speisen durch Dritte 06 07

(1) Wird die Butter zur Zubereitung von Speisen verwendet, kann sich die gemeinnützige Einrichtung eines Dritten bedienen. Die Verantwortung für die zweckgerechte Verwendung der Butter ( § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) verbleibt bei der gemeinnützigen Einrichtung.

(2) Die gemeinnützige Einrichtung hat der Bundesanstalt die Beteiligung des Dritten unverzüglich mitzuteilen. Der Mitteilung ist eine Erklärung des Dritten beizufügen, in der sich dieser gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung verpflichtet,

  1. die Butter zweckgerecht zu verwenden,
  2. in einer Weise Buch zu führen, dass sich aus der Buchführung die genaue Verwendung der Butter ergibt,
  3. die zu verarbeitende Butter getrennt von anderer Butter zu lagern.

(3) § 11 Nr. 4 findet auf den Dritten entsprechende Anwendung. Die gemeinnützige Einrichtung hat diesen darauf hinzuweisen.

§ 14 (aufgehoben) 06

Abschnitt 3
Butterfett

§ 15 (aufgehoben) 07

§ 16 Zulassung der Verarbeitungs- und Abpackbetriebe 07

(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Betrieben, die das Butterfett herstellen und abpacken, erfolgt durch einen Erlaubnisschein, den die Bundesanstalt auf schriftlichen Antrag erteilt.

(2) Unbeschadet der in § 1 genannten Rechtsakte ist dem Antrag nach Absatz 1 in zwei Ausfertigungen beizufügen:

  1. eine Beschreibung der technischen Einrichtungen und der Herstellungskapazitäten,
  2. ein Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,
  3. eine Ablichtung der Zulassung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung.

Über die nach Satz 1 erforderlichen Angaben hinaus kann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben verlangen.

§ 17 Anzeigepflicht vor der Herstellung 07

(1) Hersteller von Butterfett haben der Bundesanstalt spätestens drei Arbeitstage vor dem beabsichtigten Arbeitsgang das zugehörige Herstellungsprogamm zu übermitteln. Das Herstellungsprogramm muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  1. eine Beschreibung des vorgesehenen Arbeitsvorgangs,
  2. die zu verwendenden Mengen an Butter oder Rahm,
  3. Name der zu verwendenden Kennzeichnungsmittel,
  4. Beginn, Dauer, Beendigung und Ort des Arbeitsvorgangs,
  5. Datum und Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung.

Die Bundesanstalt kann weitere Angaben zum Herstellungsprogramm anfordern, soweit es der Überwachungszweck erfordert.

(2) Die Bundesanstalt kann auf schriftlichen Antrag des Herstellers zulassen, dass das Abpacken zur Vermarktung in einem anderen Betrieb als dem Betrieb des Herstellers erfolgt. Für den abpackenden Betrieb gilt Absatz 1 entsprechend.

Abschnitt 4
Innergemeinschaftlicher Warenverkehr

§ 18 Lieferung in andere Mitgliedstaaten 07

(1) (aufgehoben)

(2) Soll Butterfett in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für den direkten Verbrauch geliefert werden, so ist es der Zollstelle, in deren Bezirk es hergestellt worden ist, zur amtlichen Überwachung zu gestellen. Dabei ist eine Bescheinigung der Bundesanstalt über die Verarbeitung der Butter oder des Rahms sowie ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

§ 19 Bezug aus anderen Mitgliedstaaten 07

(1) Auf Antrag wird Butterfett, das aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch verwendet zu werden, unter amtliche Überwachung gestellt.

(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der Zollstelle, in deren Bezirk die Waren in das Inland verbracht werden, zu stellen. Die Waren, auf die sich der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplares anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach einem von der Bundesfinanzverwaltung bekanntgegebenen Muster in drei Stücken abzugeben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zollstelle die Ware dem Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung und unterrichtet die Bundesanstalt. Die Zollstelle bestätigt die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware im Kontrollexemplar erst dann, wenn ihr eine entsprechende Mitteilung der Bundesanstalt zugegangen ist.

§ 19a (aufgehoben) 07

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. August 1981 in Kraft.

(2) Schlussformel

ENDE

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