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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften *

Vom 10. Juli 2007
(BGBl. I Nr. 31 vom 19.07.2007 S. 1399)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 3 bis 6" durch die Angabe " §§ 3 bis 6a" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 8 und 9 nicht für Zusatzstoffe, die für die Aufbereitung von Trinkwasser bestimmt sind. "(3) Die §§ 3 bis 6 gelten nicht für Zusatzstoffe, die für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen bestimmt sind."

2. Nach § 6 wird folgende Vorschrift eingefügt:

" § 6a Zusatzstoffe für Trinkwasser

Für den Zusatz zu Trinkwasser nach Verlassen der in § 8 der Trinkwasserverordnung genannten Entnahmestellen sind die in Anlage 6a Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder Elektrolyse zugefügt werden, zu den in Spalte 3 jeweils genannten technologischen Zwecken zugelassen."

3. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden

a) die Angabe "Anlagen 1 bis 6" durch die Angabe "Anlagen 1 bis 6a" und

b) die Angabe "und § 6" durch die Angabe ", § 6 und § 6a"

ersetzt.

4. In § 8 Abs. 4 wird die Angabe "des § 5" durch die Angabe "der §§ 5 und 6a" ersetzt.

5. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 6a eingefügt:

"Anlage 6a (zu § 6a) Zusatzstoffe, die für Trinkwasser zugelassen sind

E-Nummer Zusatzstoff technologischer Zweck Höchstmenge
1 2 3 4
E 170 Calciumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs
E 509 Calciumchlorid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs
E 516 Calciumsulfat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs
E 526 Calciumhydroxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs
E 529 Calciumoxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität qs
E 507 Salzsäure Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs
E 500 I Natriumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs
E 500 II Natriumhydrogencarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs
E 501 I Kaliumcarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs
E 501 II Kaliumhydrogencarbonat Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs
E 525 Kaliumhydroxid Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs
E 524 Natriumhydroxid Einstellung des pH-Wertes qs
E 513 Schwefelsäure Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität qs
E 174
-
-
-
-
Silber,
Silberchlorid,
Silbersulfat,
Natriumsilberchloridkomplex,
Silbernitrat
Konservierung, nur bei nicht systematischem Gebrauch 0,08 mg/l, berechnet als Silber".

Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung

Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Zusatzstoffe, die zur Aufbereitung von Trinkwasser bestimmt sind.

wird aufgehoben.

2. In Anlage 2 Liste C werden nach der Position "Polyethylenglycol 6000" folgende Positionen angefügt:

"Silberchlorid AgCl   Liste A

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