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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Änderungen bestimmter Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches

Vom 8. Januar 2010
(BAnz. Nr.16 vom 29.01.2010 S. 336)



Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission hat in ihrer 25. Plenarsitzung am 29. Oktober 2009 folgende Änderungen von Leitsätzen beschlossen:

Diese Änderungen der Leitsätze werden hiermit nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht.

Änderung der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse

Die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 27./28. November 1974 (Beilage zum BAnz. Nr. 134 vom 25. Juli 1975, GMBl Nr. 23 S. 489 vom 25. Juli 1975), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. April 2008 (BAnz. Nr. 89a vom 18. Juni 2008, GMBl Nr. 23 - 25 S. 453 vom 19. Juni 2008), werden wie folgt geändert:

Abschnitt II. wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2.2312.1 wird nach dem Wort "Kalbsleberwurst 15," das Wort "Kalbfleisch-Leberwurst15," eingefügt. Unter dem Punkt "Ausgangsmaterial" wird in der dritten Zeile das Wort "oder" durch die Wörter "und ggf." ersetzt und die Wörter "oder Kalbfleisch-Leberwurst" angefügt. Unter dem Punkt "Besondere Merkmale" wird folgender Absatz angefügt:

"Eine Leberwurst, die unter Verwendung von Kalbfleisch und ohne Zusatz von Kalbsleber hergestellt wird, wird als Kalbfleisch-Leberwurst bezeichnet.".

2. In Nummer 2.504 wird folgender Absatz angefügt:

"Vom Knochen befreite Teile des Kotelettstranges werden auch als Lachs bezeichnet.".

3. In Nummer 2.507.2.1 wird unter dem Punkt "Besondere Merkmale" das Wort "vielfach" durch das Wort "auch" ersetzt. Nach den Wörtern "zum Rohverzehr bestimmt;" wird folgender Halbsatz angefügt:

"sofern die Erzeugnisse zum Verzehr im durchgegarten Zustand bestimmt sind, wird dies deutlich kenntlich gemacht (z.B. Rindergehacktes zum Braten);".

4. In Nummer 2.507.2.2 wird unter dem Punkt "Besondere Merkmale" nach den Wörtern "vielfach zum Rohverzehr bestimmt;" folgender Halbsatz angefügt:

"sofern die Erzeugnisse zum Verzehr im durchgegarten Zustand bestimmt sind, wird dies deutlich kenntlich gemacht (z.B. Schweinehackfleisch zum Braten) ;".

5. In Nummer 2.507.2.3 wird unter dem Punkt "Besondere Merkmale" das Wort "vielfach" durch das Wort "auch" ersetzt. Nach den Wörtern "zum Rohverzehr bestimmt;" wird folgender Halbsatz angefügt:

"sofern die Erzeugnisse zum Verzehr im durchgegarten Zustand bestimmt sind, wird dies deutlich kenntlich gemacht (z.B. Gemischtes Hackfleisch zum Braten);".

6. In Nummer 2.511.21 werden im ersten Satz nach den Wörtern "aus Kalbfleisch (1.112)" die Wörter "und/oder Jungrindfleisch" eingefügt. Im zweiten Satz werden die Wörter "aus Kalbfleisch" durch die Wörter "aus Kalb-/Jungrindfleisch" ersetzt.

7. In Nummer 2.511.7 werden nach den Wörtern "Döner Kebap" die Wörter ", Hähnchen-/Puten-Döner Kebab, Hähnchen-/ Puten-Döner Kebap" angefügt.

Unter dem Punkt "Ausgangsmaterial" wird folgende Zeile angefügt:

"grob entsehntes Geflügelfleisch (1.132) (Huhn, Pute) bei Hähnchen-/Puten-Döner Kebab, Hähnchen-/Puten-Döner Kebap".

Unter dem Punkt "Besondere Merkmale" werden folgende Sätze angefügt:

"Bei Hähnchen-/Puten-Döner Kebab, Hähnchen-/Puten-Döner Kebap wird kein wie Hackfleisch zerkleinertes Fleisch eingesetzt; der maximale Hautanteil beträgt 18 %.".

Die Angaben zu den Fußnoten werden wie folgt geändert:

Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2) Anlage 2 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2387) in der jeweils geltenden Fassung "2) Artikel 113b in Verbindung mit Anhang XIa der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der jeweils geltenden Fassung."

Änderung der Leitsätze für Kartoffelerzeugnisse

Die Leitsätze für Kartoffelerzeugnisse vom 17. April 1997 (BAnz. Nr. 239a vom 20. Dezember 1997, GMBl Nr. 45 S. 858 vom 19. Dezember 1997), geändert durch Bekanntmachung vom 27. November 2002 (BAnz. Nr. 46b vom 7. März 2003, GMBl Nr. 8 - 10 S. 222 vom 20. Februar 2003), werden wie folgt geändert:

Abschnitt II wird wie folgt geändert:

In Buchstabe h wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

alt neu
 1.Kartoffelchips

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