umwelt-online: Archivdatei - Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse (1)

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Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse

Vom 27./28.11.1974
(GMBl Nr. 23 vom 25.07.1995 S. 489; ...; 18.10.2001 S. 775; 14.04.2008 S. 453; 08.01.2010 S. 336 10; 24.11.2014 B2 14; 25.11.2015 S. 1357 15,aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

I. Allgemeine Begriffsbestimmungen und Beurteilungsmerkmale

1. "Fleisch" sind alle Teile von geschlachteten oder erlegten warmblütigen Tieren, die zum Genuss für Menschen bestimmt sind. 1

Zum Zwecke der Lebensmitteletikettierung lautet die Begriffsbestimmung für den Klassennamen "...Heisch", dem der Name der Tierart, von der es stammt, voranzustellen ist 25:

Die Skelettmuskeln von Tieren der Arten "Säugetiere" und "Vögel", die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten, mitsamt dem wesensgemäß darin eingebetteten oder damit verbundenen Gewebe, deren Gesamtanteil an Fett und Bindegewebe die nachstehend aufgeführten Werte nicht übersteigt, und soweit das Fleisch Zutat eines anderen Lebensmittels ist.

Höchstwerte der Fett- und Bindegewebeanteile für Zutaten, die mit dem Begriff "...fleisch" bezeichnet werden:

Spezies Fett (%) Bindegewebe %*
Säugetiere (ausgenommen Kaninchen und Schweine) und Mischungen von Spezies, bei denen Säugetiere überwiegen 25 25
Schweine 30 25
Vögel und Kaninchen 15 10

     * Der Bindegewebeanteil wird berechnet aufgrund des Verhältnisses zwischen Kollagengehalt und Fleischeiweißgehalt. Als Kollagengehalt gilt der  
        mit dem Faktor 8 vervielfältigte Gehalt an Hydroxyprolin.

Werden diese Höchstwerte überschritten und sind alle anderen Voraussetzungen der Definition von "...fleisch" erfüllt, so muss der "...fleischanteil" entsprechend nach unten angepasst werden. Das Verzeichnis der Zutaten muss in diesem Fall die Angabe "...fleisch", dem die Namen der Tierarten, von denen es stammt, vorangestellt sind, und die Angabe "Fett" oder "Bindegewebe" enthalten.

Die unter die gemeinschaftliche Definition von "Separatorenfleisch" im Sinne des Anhanges 1 Nr. 1.14 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 22 fallenden Erzeugnisse sind nicht "...fleisch".

Das Zwerchfell und die Kaumuskeln gehören zu Fleisch, während das Herz, die Zunge, die Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes nicht darunterfallen.

1.1 Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von Fleischerzeugnissen wird unter "Fleisch" nur Skelettmuskulatur mit anhaftendem oder eingelagertem Fett- und Bindegewebe sowie eingelagerten Lymphknoten, Nerven, Gefäßen und Schweinespeicheldrüsen verstanden.

Bei Fleischerzeugnissen, die auch im Verbraucherhaushalt zubereitet werden (z.B. Kotelett), und bei Fleischerzeugnissen im Stück (z.B. Knochenschinken) schließt die Bezeichnung "Fleisch" teilweise auch einen entsprechenden Anteil an eingewachsenen Knochen und Knorpeln ein, "Schweinefleisch" auch Schwarte, im Allgemeinen jedoch nur bei Teilen aus dem Bereich von Schlegel (Keule), Schulter, Brust und Bauch sowie beim Rückenspeck.

Für die Herstellung der verschiedenen Fleischerzeugnisse wird im Allgemeinen Fleisch mit unterschiedlichen Bindegewebe- und Fettgewebeanteilen verwendet. Bei Erzeugnissen, die im Einzelfall aus binde- oder fettgewebeärmerem Fleisch hergestellt werden, als dies in den Besonderen Beurteilungsmerkmalen beschrieben ist, kann mit sehnenreichem ( 1.113) oder fettgewebereichem ( 1.123) Fleisch, Bindegewebe ( 1.31) oder Fettgewebe (1.21) ausgeglichen werden. Die fertig hergestellten Erzeugnisse entsprechen jedoch den in den Besonderen Beurteilungsmerkmalen festgelegten Kriterien für einen ausreichend hohen Fleischanteil; sie weisen außerdem keinen über das herkömmliche Maß hinausgehenden Fett- und Wassergehalt auf.

1.11 Bei Rindfleisch 2 (einschließlich Kalbfleisch) werden unterschieden:

1.111 "Sehnen- und fettgewebsarmes Rindfleisch":

Skelettmuskulatur des Rindes, die von Natur aus nur sehr wenig Bindegewebe und Fettgewebe enthält (z.B. Oberschale) oder deren Gehalt an diesen Geweben durch Ausschneiden ("Entsehnen") entsprechend verringert worden ist (z.B. entsehntes Bugstück).

1.112 "Grob entsehntes Rindfleisch":

Rindfleisch mit Bindegewebe- und Fettgewebegehalten, wie sie bei Verarbeitung von nicht übermäßig muskelarmen Rinderhälften ohne Filet, Lende und Oberschale nach Entfernung der groben Sehnen und größeren Fettgewebeansammlungen zu erwarten sind. Fleisch mit höheren Bindegewebe- und Fettgewebegehalten wird entsprechend ausgeschnitten.

1.113 "Sehnenreiches Rindfleisch":

Rindfleisch mit einem Bindegewebegehalt, der höher ist als bei "grob entsehntem Rindfleisch", jedoch niedriger als bei ausschließlicher Verwendung von Beinfleisch, Fleisch, das von grob ausgelösten Knochen abgetrennt wird ("Knochenputz"), und Kopffleisch.

Rindfleisch der Schnittstelle zwischen Kopf und Hals wird als sehnenreich gewertet und nur für Brüh- und Kochwürste verwendet. Manuell von grob ausgelösten Knochen abgetrenntes Fleisch wird als sehnenreich gewertet. An Kopf- und Röhren- und Wirbelsäulenknochen haftendes Fleisch wird nur manuell abgetrennt.

1.12 Bei Schweinefleisch werden unterschieden: 28

1.121 "Fettgewebs- und sehnenarmes Schweinefleisch":

Skelettmuskulatur des Schweines, die von Natur aus nur wenig Fettgewebe und Sehnen enthält oder deren Gehalt an Fettgewebe und Sehnen durch Ausschneiden entsprechend verringert worden ist.

1.122 "Grob entfettetes Schweinefleisch":

Schweinefleisch mit einem Fettgewebeanteil, wie er bei nicht übermäßig fetten Schweinehälften nach grober Entfernung von Backen-, Kamm-, Rücken- und Bauchspeck sowie Flomen zu erwarten ist.

1.123 "Fettgewebereiches Schweinefleisch":

Schweinefleisch mit einem Fettgewebeanteil, wie er bei nicht übermäßig fettem Bauchspeck zu erwarten ist.

Manuell von grob ausgelösten Knochen abgetrenntes Fleisch wird als fettgewebereich gewertet. An Kopf- und Röhrenknochen haftendes Fleisch wird nur manuell abgetrennt.

1.13 Bei Geflügelfleisch werden unterschieden:

1.131 Sehnen- und fettgewebsarmes Geflügelfleisch:

Skelettmuskulatur (Geflügelfleisch ohne Haut) von Geflügel, die von Natur aus nur wenig Bindegewebe oder Fettgewebe enthält (z.B. Brust) oder deren Gehalt an diesen Geweben entsprechend verringert worden ist.

1.132 Grob entsehntes Geflügelfleisch:

Geflügelfleisch mit Bindegewebegehalten, wie sie bei der Verarbeitung von ganzem Geflügel ohne Brust nach Entfernung von groben Sehnen und der Flügel zu erwarten sind. Bei Mitverwendung von Geflügelhaut ist das übrige Fleisch bindegewebsärmer, und die Mindestanteile an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß (1.72; II. Abs. 3) liegen dann in den Enderzeugnissen absolut um 1 % (z.B. 9 % statt 8 %), bezogen auf Fleischeiweiß um 5 % (z.B. 75 % statt 70 %) höher.

1.133 Sehnenreiches Geflügelfleisch:

Geflügelfleisch mit anhaftender Haut, dessen Bindegewebeanteile höher liegen als bei "grob entsehntem Fleisch".

Manuell von grob ausgelösten Knochen abgetrenntes Geflügelfleisch wird als sehnenreich gewertet und nur für Brüh.- und Kochwürste verwendet.

1.21 "Fettgewebe" ist überwiegend Fett enthaltendes Gewebe, das vom Fleisch abgetrennt worden ist oder aus dem Bereich der Körperhöhlen, jedoch nicht vom Darm oder Gekröse stammt.

1.211 "Flomen" ist das beim Schwein zwischen Bauchfell und innerer Bauchmuskulatur liegende Fettgewebe.

1.212 "Speck" ist das unter der Haut des Schweines liegende Fettgewebe ohne Schwarte, auch mit Resten von Skelettmuskulatur. "Backenspeck" schließt eingelagerte Speicheldrüsen, "Bauchspeck" die Brust- und Bauchmuskulatur sowie nicht laktierende Milchdrüsen ein. An "Speck" der frisch oder behandelt im Stück an den Verbraucher abgegeben wird, haftet zumeist Schwarte.

1.213 "Rinderfleischfett" ist Fettgewebe des Rindes, mit Ausnahme der Fettgewebeansammlungen in den Körperhöhlen.

1.22 "Fett" ist der von Wasser und Eiweiß befreite, durch Erhitzen, Abpressen oder Zentrifugieren gewonnene Anteil des Fettgewebes von Schwein ("Schweinefett", "Schweineschmalz") oder Rind ("Rinderfett", "Talg"). Schweinefett ist bei Kochstreichwurst dem Fettgewebe gleichgestellt.

"Kesselfett" ist das beim Kochen von fettgewebehaltigen Tierkörperteilen austretende, gesondert erfasste Fett. Kesselfett von schlachtfrischen Teilen des Schweines ist bei Kochstreichwurst dem Fettgewebe gleichgestellt.

"Knochenfett" ist das in fleischverarbeitenden Betrieben von Tieren aus eigenen Schlachtungen durch Behandlung von frischen und unverdorbenen Knochen im Vakuum bei Temperaturen unter 100 °C und nachfolgendes Abklären gewonnene Fett. Es ist bei Kochstreichwurst dem Fettgewebe gleichgestellt.

1.31 "Bindegewebe" ist Gewebe, dessen Eiweißanteil überwiegend aus Bindegewebseiweiß (Kollagen, Elastin) besteht; es umschließt straffes und lockeres Bindegewebe, ausgenommen Fettgewebe.

1.311 "Sehnen" sind straffe Bindegewebe (Sehnen einschließlich Sehnenscheiden, Sehnenplatten, Bindegewebehäute und Bänder mit Ausnahme des Nackenbandes des Rindes). Ansammlungen von lockerem sowie elastischem Bindegewebe, die beim Ausschneiden von Fleisch anfallen, sind den Sehnen gleichgestellt.

1.312 "Schwarten" sind Teile der gebrühten und enthaarten Haut des Schweines. Gebrühte und enthaarte Kopfhaut vom Kalb und Maul des Rindes (Flotzmaul, Ochsenmaul) sind der Schwarte gleichgestellt.

1.313 "Schwartenzug" ist bindegewebereicher Speck unter der Schwarte.

1.314 "Grieben" sind die beim "Auslassen" (Erhitzen) von Fettgewebe zurückbleibenden Bindegewebeanteile.

1.32 "Eisbeine" (Schweinshaxen) sind die Teile der Extremitäten des Schweines zwischen Knie- bzw. Ellbogengelenk und den Fußwurzelgelenken. Ihr knochenfreier Teil wird für die Verarbeitung i. d. R. entschwartet. Ausgenommen sind Erzeugnisse, bei denen die Verarbeitung von Schwarten üblich ist oder bei denen die Verwendung von nicht entschwartetem Eisbein ausdrücklich vorgesehen ist.

1.33 "Schweinemasken" sind Kopfschwarten des Schweines mit anhaftendem Fett-, Binde- und Muskelgewebe.

1.41 "Blut" ist die beim Schlachten aus den Blutgefäßen gewonnene, zeitige Bestandteile enthaltende Flüssigkeit, sowohl nach Zusatz von gerinnungshemmenden Stoffen als auch nach Entfernung des Fibrins.

1.42 "Blutplasma" ist die Flüssigkeit, die nach Zusatz von gerinnungshemmenden Stoffen und Entfernen der zelligen Bestandteile aus dem Blut gewonnen wird. Die abgesonderten zelligen Elemente werden als "Dickblut" bezeichnet. Als Blutplasma gilt auch getrocknetes Blutplasma, das im Verhältnis 1:10 in Trinkwasser aufgelöst ist.

1.43 "Blutserum" ist die Flüssigkeit, die nach dem Entfernen des Fibrins und der zelligen Bestandteile aus dem nicht mit gerinnungshemmenden Stoffen versetzten Blut gewonnen wird.

1.51 "Innereien" für die Herstellung von Fleischerzeugnissen sind Leber, Herz 24, Zunge ohne Schleimhaut.

Als Einlagen verwendete Zungen sind stets vor dem Kehldeckel abgesetzt und - abgesehen von technisch nicht vermeidbaren Resten - von der verhornten Schleimhaut, Speicheldrüsen und Zungenbein sowie Kehlgangmuskulatur befreit.

Innereien werden nur zu Fleischerzeugnissen verarbeitet, die hitzebehandelt in den Verkehr gelangen.

1.511 Darüber hinaus werden für spezielle, traditionelle Fleischerzeugnisse die folgenden "sonstigen Tierkörperteile" unter Kenntlichmachung der Verwendung eingesetzt: Lunge24, Schweinemilz, Nieren, Magen und Vormagen ohne Schleimhaut.

1.61 Folgende Tierkörperteile werden nicht in Fleischerzeugnissen verarbeitet 3:

1.62 Als Hüllen für Fleischerzeugnisse, sofern sie nicht aufgrund der fleischhygienerechtlichen Vorschriften untauglich sind 4 werden neben künstlichen Hüllen und unbeschränkt verarbeitungsfähigen Tierkörperteilen folgende, im Übrigen nicht verarbeitungsfähige Tierkörperteile ( 1.61) verwendet:

vom Rind:

Speiseröhre (ohne Muskulatur, gewendet);


Pansenwand (ohne Schleimhaut, gewendet) für "Saure Rolle" usw.;

Dünndarm (ohne Schleimhaut, gewendet) als "Kranzdarm";

Blinddarm und der Übergang zum Grimmdarm (ohne Schleimhaut, gewendet) als "Butte";

Serosa des Blinddarms als "Goldschlägerhäutchen";

Grimmdarm (ohne Schleimhaut, gewendet) als "Mitteldarm";

Mastdarm (ohne Schleimhaut, gewendet);

Harnblase (mit Schleimhaut, gewendet);

Rinderhautspalt (Rinderspalthäute) für die Herstellung von Hautfaserhüllen;

vom Kalb:

Blinddarm (ohne Schleimhaut, gewendet) als "Kalbsbutte";

Dünndarm (ohne Schleimhaut, gewendet) von älteren Kälbern;

Harnblase (mit Schleimhaut, gewendet);

vom Schwein:

Magen (mit Schleimhaut, gewendet);
Netzfettgewebe
Dünndarm

  1. ohne Schleimhaut, ohne Muskelschicht, nicht gewendet als "Schweinedünndarm" oder "Schweinesaitling";
  2. gewendet (mit Schleimhaut) für Leberwürstchen;
  3. ohne Schleimhaut, ohne Submucosa (nur Muskelschicht und Serosa) als "Bändel" für bestimmte Bratwürste;
Blinddarm (mit Schleimhaut, gewendet) als "Säckchen" oder "Schweinekappe"

Grimmdarm (mit Schleimhaut, gewendet) als "Krausdarm", Übergang zum Mastdarm als sog. "Nachende"; Mastdarm (mit Schleimhaut, gewendet) als "Fettende" oder "Schlacke";

Harnblase (mit Schleimhaut, gewendet);

vom Schaf:
Dünndarm (ohne Schleimhaut, ohne Muskelschicht, ohne Serosa, nicht gewendet) als "Schafsaitling";

Blinddarm (ohne Schleimhaut, gewendet) als "Hammelkappe";

Harnblase (mit Schleimhaut, gewendet);

vom Pferd:
Dünndarm (ohne Schleimhaut, gewendet) als "P-Darm".

1.7 Als "Gesamteiweiß" gilt die Summe der Stickstoffverbindungen. Sie ergibt sich aus dem Vergleich des Gehaltes an Rohprotein (Stickstoffgehalt x 6,25) mit dem Gehalt an organischem Nichtfett (= Differenz zwischen 100 und der Summe aus den Prozenten an Wasser, Fett und Asche). Sofern sich die Gehalte an Rohprotein und organischem Nicht-fett decken, ist dieser Wert für den Gehalt an Gesamteiweiß repräsentativ. Wenn sich die Werte nicht decken, gilt der niedrigere Wert als Gesamteiweiß. Gleiches gilt auch dann, wenn der Wert von organischem Nichtfett abzüglich etwa vorhandener Kohlenhydrate und anderer nicht stickstoffhaltiger organischer Substanzen niedriger liegt als der Rohproteingehalt.

1.71 Als "Fleischeiweiß" gelten die vom Fleisch ( 1.) untersuchungspflichtiger Tiere stammenden Stickstoffverbindungen. Sie ergeben sich aus der Differenz zwischen Gesamteiweiß und der Summe aus Fremdeiweiß und fremden Nichteiweißstickstoffverbindungen.

1.72 14 Als "bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß" (BEFFE) gilt die Differenz zwischen Gesamteiweiß und der Summe aus Fremdeiweiß, fremden Nichteiweißstickstoffverbindungen und Bindegewebseiweiß. Eine Differenzierung der Stickstoffverbindungen erübrigt sich, wenn ein gefordertes Minimum an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß schon vom undifferenzierten Anteil nicht erreicht wird. BEFFE gilt als Maß für den Anteil an schierem Muskelfleisch, schließt aber auch bei Kochwürsten und bestimmten Brühwürsten das aus Blut, Leber und anderen Innereien stammende bindegewebseiweißfreie Eiweiß ein.

Zurechnen des Fleischeiweißanteiles aus den unter die gemeinschaftliche Definition von "Separatorenfleisch" 22 fallenden Erzeugnissen, von Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), Muskeln des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes zu BEFFE schließt sich aus.

Der BEFFE-Gehalt von sehnen- und fettgewebsarmen Rindfleisch (1.111) und fettgewebs- und sehnenarmen Schweinefleisch (1.121) beträgt ca. 20 %.

1.73 "Muskel-Trockensubstanz" ist die durch Kochen in Phosphatpuffer-Lösung nicht extrahierbare, getrocknete, weitestgehend kollagenfreie Substanz.

1.74 "Bindegewebseiweiß" sind die aus Bindegewebe stammenden Eiweißstoffe (chemisch: Hydroxiprolin x 8; histologisch: kollagenes und elastisches Bindegewebe).

1.75 "Fremdeiweiß" ist Eiweiß, das nicht von Schlachttierteilen ( 1.) stammt (z.B. Eiklar, Milcheiweiß, Sojaeiweiß, Weizeneiweiß).

1.76 "Fremde Nichteiweißstickstoffverbindungen" stammen nicht von Schlachttierteilen. Sie werden bevorzugt durch Eiweißhydrolyse gewonnen und haben teilweise höhere Stickstoffgehalte als Eiweiß.

1.8 Zusätze:

Die Verwendung von Zusätzen bei Fleischerzeugnissen muss geschmacklich und/oder technologisch begründet sein; sie richtet sich, soweit in Rechtsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten sind, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung 5. So beschränkt sich z.B. die Verwendung von Zuckern 6, auch wenn diese geschmacksneutral sind - soweit in den Leitsätzen nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist - auf insgesamt 1 %.

Bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen, die als "umgerötet" beschrieben werden, werden Konservierungsstoffe (Nitritpökelsalz und/ oder Kaliumnitrat) unter den in Anlage 5, Teil C, Liste 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung genannten Bedingungen verwendet.

1.9 Behandlungsverfahren: (wird später ergänzt)

2. "Fleischerzeugnisse" sind Erzeugnisse, die ausschließlich oder überwiegend aus Fleisch ( 1.) bestehen. Bei Erzeugnissen mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen beziehen sich die Leitsätze auf den Anteil an Fleisch oder Fleischerzeugnissen.

Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen sowie fleischlose Erzeugnisse unterscheiden sich in Bezeichnung und Aufmachung eindeutig von Fleischerzeugnissen.

2.1 Allgemeines über Bezeichnungen, Angaben, Aufmachung.

2.11 Fleischerzeugnisse und Erzeugnisse mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen, in deren Bezeichnung nicht auf eine besondere Tierart hingewiesen wird, werden aus Teilen von Rindern und/oder Schweinen hergestellt. Rindfleisch und Schweinefleisch sind gegeneinander austauschbar, soweit sich aus den Leitsätzen nichts Gegenteiliges ergibt. Eine örtlich abweichende Verkehrsauffassung bleibt zu beachten.

Die ausschließliche oder teilweise Verwendung von Teilen anderer Tiere als vom Rind (einschließlich Kalb) und Schwein wird in der Verkehrsbezeichnung angegeben, z.B. Hühnerfleischwurst, Hirschsalami, Salami mit 5 % Lammfleisch 7. Bei Wurstwaren, in deren Verkehrsbezeichnung der Begriff "Kalb-" enthalten ist, bestehen mindestens 15 % des Fleischanteils aus Kalb- und/oder Jungrindfleisch 2.

Wird ein Fleischerzeugnis mit der Zusatzbezeichnung "rein" in Zusammenhang mit der Tierart versehen, so wird ausschließlich Fleisch (I.1.) der angegebenen Tierart verwendet.

Auf die Mitverwendung von unter die gemeinschaftliche Definition von "Separatorenfleisch" 22 fallenden Erzeugnissen, von Muskeln des Kopfes (außer den als "...fleisch" geltenden Kaumuskeln), Muskeln des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes und ihren verwendeten Anteil wird hingewiesen 26.

Besteht der Fleischanteil (I.1.) überwiegend oder vollständig aus unter die gemeinschaftliche Definition von "Separatorenfleisch" 22 fallenden Erzeugnissen, aus Muskeln des Kopfes (außer den Kaumuskeln), Muskeln des Karpal- und Tarsalgelenkes und des Schwanzes, handelt es sich um ein Produkt eigener Art. In den Besonderen Beurteilungsmerkmalen aufgeführte Verkehrsbezeichnungen sind hier nicht zu verwenden. Dies betrifft hinsichtlich der Schweinemasken nicht Erzeugnisse, bei denen unter Abschnitt Il. mit der Verkehrsbezeichnung oder bei Ausgangsmaterial ausdrücklich auf die Mitverwendung von Schweinemasken (1.33) hingewiesen wird.

2.12 Fleischerzeugnisse mit hervorhebenden Hinweisen wie Delikatess-, Feinkost-, Gold-, prima, extra, spezial, fein, Ia, ff oder dgl. oder in besonders hervorhebender Aufmachung (z.B. goldfarbene Hülle) unterscheiden sich von den unter der betreffenden Bezeichnung sonst üblichen Fleischerzeugnissen, abgesehen von hohem Genusswert, durch besondere Auswahl des Ausgangsmaterials, insbesondere höhere Anteile an Skelettmuskulatur. Hervorhebende Hinweise sind auch die Bezeichnungen "Pastete", "Roulade" und "Galantine".

Sofern in den Leitsätzen keine besonderen Feststellungen getroffen sind, liegt der Anteil an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß in diesen Fällen (2.12) absolut um ein Zehntel (z.B. 11 statt 10 %), bezogen auf Fleischeiweiß histometrisch um 10 % (z.B. 80 statt 70 Vol.-%), chemisch um 5 % (z.B. 75 statt 70 %) höher.

Bei Erzeugnissen, bei deren Herstellung gemäß der Bezeichnung üblicherweise schon bestes Ausgangsmaterial verwendet wird, stellen hervorhebende Zusatzbezeichnungen einen verstärkten Hinweis darauf dar, dass diese Erzeugnisse aus bestem Ausgangsmaterial hergestellt sind.

2.13 Bei Fleischerzeugnissen, die üblicherweise sowohl grob als auch feinzerkleinert in den Verkehr kommen, z.B. bei streichfähiger Mettwurst oder Leberwurst, wird der Zerkleinerungsgrad notwendigenfalls nur bei grober Zerkleinerung mit "grob", "grobzerkleinert" oder dgl. deklariert. Sofern eine Kennzeichnung der feinen Zerkleinerung notwendig ist, erfolgt diese mit Wortverbindungen wie "feinzerkleinert", "feingekörnt" oder "feingehackt".

2.14 Bei Fleischerzeugnissen ist die zusätzliche Angabe "einfach" nur für bestimmte, in den Leitsätzen ausdrücklich genannte Sorten üblich. Sie ist Teil der Verkehrsbezeichnung und stellt keine ausreichende Kenntlichmachung einer wertgeminderten Beschaffenheit i. S. des § 11 Abs. 2 Nr. 2b) des Lebensmittel- und Futtennittelgesetzbuches (LFGB) dar.

2.15 Geographische Angaben sind i. d. R. echte Herkunftsangaben. In manchen Fällen können sie, soweit sie in den Leitsätzen ausdrücklich genannt werden, aber auch nur Hinweise auf eine bestimmte Zusammensetzung und Herstellungsweise sein. In dem ausgewiesenen Raum werden sie dann häufig nicht verwendet. In Verbindung mit den Worten "Original" oder "Echt" oder nach Eintrag in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g. U.) oder geschützte geographische Angaben (g. g. A.) weisen geographische Bezeichnungen in jedem Fall auf die Herkunft hin 27.

Für Erzeugnisse mit g. g. A. bzw. g. U. gelten die entsprechenden Vorschriften bzw. spezifischen Anforderungen. Diese Erzeugnisse sind nicht in den Leitsätzen unter Abschnitt II aufgeführt (s. Anlage zu Fußnote 27.

Fleischerzeugnisse mit geographischen Bezeichnungen, die in den Leitsätzen nicht gesondert genannt sind, liegen i. d. R. über, in keinem Fall unter den Anforderungen, die in diesen Leitsätzen für entsprechende Erzeugnisse ohne geographische Bezeichnung festgestellt sind; andernfalls wird gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2b) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) auf die Abweichung hingewiesen.

2.16 Fleischerzeugnisse mit Hinweisen auf eine bestimmte Herstellung (z.B. Hausmacher-, Bauern-, Guts-, altes Familienrezept) oder bestimmte Personengruppen (z.B. Gutsherren, Schlemmer), die in den Leitsätzen nicht genannt sind, liegen über, auf keinen Fall unter den Anforderungen, die in den Leitsätzen für entsprechende Erzeugnisse ohne solche Hinweise festgestellt sind, andernfalls wird gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2b) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) die Abweichung ausreichend kenntlich gemacht.

2.17 Phantasiebezeichnungen und isoliert gebrauchte geographische Angaben, die in den Leitsätzen nicht genannt sind, werden durch die übliche Verkehrsbezeichnung oder eine Beschreibung des Erzeugnisses ergänzt, aus der die Art des Lebensmittels erkennbar ist und von verwechselbaren Erzeugnissen unterschieden werden kann.

2.18 Fleischerzeugnisse werden nur dann zu anderen Fleischerzeugnissen oder Erzeugnissen mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen umgearbeitet, wenn sie

Geräucherte Würstchen in Schaf-Saitlingen, Schweine-Saitlingen oder Hautfasersaitlingen werden mit Hüllen nur zu solchen Erzeugnissen verarbeitet, die dem Verbraucher als geringwertig bekannt zu sein pflegen, und nur in Mengen bis zu 2 %.

2.19 14 Formfleischerzeugnisse werden aus Fleischstücken hergestellt, die zu einer größeren Einheit zusammengefügt werden. Die neue Form und der Zusammenhalt der Stückware werden durch unterschiedliche technologische Verfahren erreicht (z.B. mechanische Vorbehandlung zur Freisetzung von Muskeleiweiß an den Oberflächen unter gleichzeitiger Auflockerung der Struktur, Hitzebehandlung, Gefrierbehandlung und/oder Verwendung von Stoffen wie Enzyme, Salze oder andere Bindungssysteme). Der Gewebeverband der verwendeten Fleischstücke bleibt im Wesentlichen erhalten. Formfleischerzeugnisse weisen unbeschadet des bei der Herstellung eventuell erforderlichen Salzgehalts die gleiche Zusammensetzung auf wie Erzeugnisse aus gewachsenem Fleisch, denen sie nachgebildet sind.

Bei der Herstellung wird kein gewolftes, gekuttertes oder in ähnlicher Weise zerkleinertes Fleisch verwendet. Der gegebenenfalls bei der Herstellung auftretende Muskelabrieb (aus freigesetztem Muskeleiweiß entstehende brätähnliche Substanz) übersteigt, soweit in den Leitsätzen nichts anderes angegeben wird, nicht den Wert von 5 Vol.-% (bei Geflügelfleischerzeugnissen von 10 Vol.-%) im verzehrfertigen, zusammengefügten Fleischanteil.

Zur Vermeidung einer Verwechslung von Formfleischerzeugnissen mit vergleichbaren Erzeugnissen aus gewachsenem Fleisch wird in der Verkehrsbezeichnung das Wort "Formfleisch-" vorangestellt und außerdem in unmittelbarer Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung und in gleicher Schriftgröße darauf hingewiesen, dass Fleischstücke zusammengesetzt sind (z.B. Formfleisch-Schinken, aus Fleischstücken zusammengefügt, Formfleisch-Roulade, aus Fleischstücken zusammengefügt, Formfleisch-Gulasch, aus Fleischstücken zusammengefügt 9

2.2 "Wurstwaren" (Würste und wurstartige Erzeugnisse) sind bestimmte, unter Verwendung von geschmackgebenden und/oder technologisch begründeten Zutaten zubereitete schnittfeste oder streichfähige Gemenge aus zerkleinertem Fleisch ( 1.1), Fettgewebe ( 1.21) sowie sortenbezogen teilweise auch Innereien ( 1.51) sowie bei besonderen Erzeugnissen sonstige Tierkörperteile (1.52 ).

Wurstwaren gelangen geräuchert oder ungeräuchert in Hüllen oder Behältnissen oder auch ohne Hüllen in den Verkehr. Fleischerzeugnisse, die als "Pasteten", "Rouladen" oder "Galantinen" bezeichnet sind, sind nur dann Wurstwaren im Sinne dieser Leitsätze, wenn sie die Merkmale von Brühwürsten ( 2.22) oder Kochwürsten ( 2.23) aufweisen. Küchenfertig vorbereitete oder tafelfertig zubereitete Fleischerzeugnisse wie Fleischklopse, Küchenpasteten gelten nicht als Wurstwaren.

2.21 "Rohwürste" sind in der Regel umgerötete, ungekühlt (über + 10°C) lagerfähige, in der Regel roh zum Verzehr gelangende Wurstwaren, die streichfähig oder nach einer mit Austrocknung verbundenen Reifung schnittfest geworden sind. Zucker 6 werden in einer Menge von nicht mehr als 2 % zugesetzt.

2.22 "Brühwürste" sind durch Brühen, Backen, Braten oder auf andere Weise hitzebehandelte Wurstwaren, bei denen zerkleinertes rohes Fleisch mit Kochsalz und ggf. anderen technologisch notwendigen Salzen meist unter Zusatz von Trinkwasser (oder Eis) ganz oder teilweise aufgeschlossen wurde und deren Muskeleiweiß bei der Hitzebehandlung mehr oder weniger zusammenhängend koaguliert ist, so dass die Erzeugnisse bei etwaigem erneuten Erhitzen schnittfest bleiben. Die Menge des verwendeten Trinkwassers ist bei den einzelnen Wurstsorten verschieden. Bezogen auf Fleisch und Fett wird anstelle von Trinkwasser teilweise bis zu 10 % Blutplasma 10 oder Blutserum zugesetzt; der Ersatz von Trinkwasser durch 5 % Milch ist auf zum Braten bestimmte ungeräucherte Würste, deren Brät fein zerkleinert ist, beschränkt. 11

"Brät" ist

Würste, die roh in den Verkehr kommen, aber dazu bestimmt sind, vor dem Verzehr durch Brühen, Backen, Braten oder auf andere Weise hitzebehandelt zu werden und dabei schnittfest werden (z.B. rohe Bratwürste und rohe Schweinswürstchen zum Selbstbraten, rohe Weißwürste zum Selbstbrühen und roher Leberkäse zum Selbstbacken) sind Brühwursthalbfabrikate.

2.23 "Kochwürste" sind hitzebehandelte Wurstwaren, die vorwiegend aus gekochtem Ausgangsmaterial hergestellt werden. Nur beim Überwiegen von Blut, Leber und Fettgewebe kann der Anteil an rohem Ausgangsmaterial vorherrschen. Kochwürste sind i. d. R. nur im erkaltetem Zustand schnittfähig.

2.231 "Kochstreichwürste" sind Kochwürste, deren Konsistenz im erkalteten Zustand von erstarrtem Fett oder zusammenhängend koaguliertem Lebereiweiß bestimmt ist.

2.232 "Blutwürste" sind Kochwürste, deren Schnittfähigkeit im erkalteten Zustand durch mit Blut versetzte, erstarrte Gallertmasse ("Schwartenbrei") oder auf zusammenhängende Koagulation von Bluteiweiß beruht.

2.233 "Sülzwürste" sind Kochwürste, deren Schnittfähigkeit im erkalteten Zustand durch erstarrte Gallertmasse (Aspik oder "Schwartenbrei") zustande kommt.

2.24 Bratwürste

Die Verkehrsauffassung, die sich mit dem Begriff "Bratwurst" verbindet, ist regional unterschiedlich. Erzeugnisse, die unter dieser Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden, sind demgemäß entweder

  1. Fleischzubereitungen im Sinne von A nhang 1 Nr. 1.15 der VO (EG) Nr. 853/2004: durch nachfolgende Erhitzung gewinnen diese Halbfabrikate den Charakter der unter c) genannten Erzeugnisse, oder
  2. Rohwürste ( 2.21), soweit sie in unerhitztem Zustand und gereift in den Verkehr kommen, oder
  3. Brühwürste ( 2.22), soweit ihr Muskeleiweiß durch Hitzeeinwirkung zusammenhängend koaguliert ist, so dass die Erzeugnisse bei etwaigem erneuten Erhitzen schnittfest bleiben, oder
  4. Kochwürste ( 2.23).

Als "Bratwursthack", "Bratwurstbrät" o. ä. bezeichnete Gemenge sind Rohprodukte im Sinne von Buchstabe a) und unterliegen den in der im Anhang III, Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie in der Anlage 5 Kapitel II der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung angegebenen Verkehrsbeschränkungen.

II. Besondere Beurteilungsmerkmale für einzelne Erzeugnisse 10

Die nachstehend beschriebenen Erzeugnisse und auch deren Verkehrsbezeichnungen stellen keine erschöpfende Aufzählung dar; erfasst sind nur Erzeugnisse und Verkehrsbezeichnungen mit einer gewissen Marktbedeutung. Soweit unter einer Position mehrere Erzeugnisse genannt sind, handelt es sich dabei entweder um regional unterschiedliche Bezeichnungen für ein und dasselbe Erzeugnis oder um eine Zusammenfassung von Erzeugnissen, die sich in Würzung, Zerkleinerungsgrad oder dergleichen unterscheiden, hinsichtlich des Ausgangsmaterials und der Analysenwerte praktisch aber gleich sind.

Die Reihenfolge der bei den einzelnen Erzeugnissen als Ausgangsmaterial angegebenen Tierkörperteile richtet sich nach der Systematik dieser Leitsätze. Sie enthält im Allgemeinen keine Aussage über Anteile; nur wenn von der Systematik abgewichen wird, überwiegt Fleisch der zuerst genannten Tierart (z.B. 2.211.03 Schinkenplockwurst).

Wertbestimmend ist bei Fleischerzeugnissen in erster Linie der absolute Anteil an binde- und fettgewebefreiem Fleisch und dessen relativer Anteil am Gesamtfleisch. Als ausreichend sind diese Anteile anzusehen, wenn die nachfolgend bei den einzelnen Erzeugnissen angeführten Analysenwerte für das bindegewebseiweißfreie Fleischeiweiß im Gesamterzeugnis und im Fleischeiweiß in jeder einzelnen Probe nicht unterschritten sind. Diese Werte sind Mindestwerte. Sie gelten auch für kältebehandelte Erzeugnisse. Streuungen, die sich auch bei gleichbleibender Rezeptur aus den Herstellungsbedingungen oder aus der Untersuchungsmethode ergeben können, sind berücksichtigt, weitere Toleranzen also nicht erforderlich.

Der Hersteller kann die Mindestwerte dann in jedem Fall einhalten, wenn er bei der Herstellung dem redlichen Gewerbebrauch entsprechend hinreichende Sicherheitsspannen berücksichtigt.

Durch die Feststellung der Mindestgehalte für bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß ist zwar die Summe der Fett- und Wassergehalte bereits limitiert. Jedoch gehen auch bei ausreichendem Anteil an bindegewebseiweißfreiem Fleischeiweiß sowohl das Fett/Fleischeiweiß- als auch das Wasser/ Fleischeiweiß-Verhältnis nicht über das herkömmliche Maß hinaus.

Die als Verkehrsbezeichnung anzusehenden Bezeichnungen sind im Folgenden kursiv gedruckt.

2.211 Schnittfeste Rohwürste

Besondere Merkmale:

gereift; unangeschnitten ohne Kühlung lagerfähig; an die Oberfläche der Fleischteilchen ausgetretenes Muskeleiweiß hat im Verlauf der Reifung Fleisch- und Fettgewebeteilchen miteinander verbunden; bei grober Körnung Fettgewebe zu erkennen; bei luftgetrockneten und schwach geräucherten Erzeugnissen auf dem Darm zuweilen weißliche Beläge von Mikroorganismen. Bei schnittfesten Rohwürsten (ausgenommen 2.211.04) mit Belägen von Mikroorganismen, in weißer Tauchmasse oder in Hüllen mit weißen Pigmentanteilen, liegen die absoluten Gehalte für das bindegewebseiweißfreie Fleischeiweiß um ein Zehntel, bei solchen mit Hinweisen auf einen besonders hohen Reifegrad (z.B. "Dauer-", "ausgereift" oder "hart gereift") um zwei Zehntel höher als bei den einzelnen Sorten angegeben. Die Verwendung von weißer Tauchmasse oder weißpigmentierter Hülle wird kenntlich gemacht.

2.211.01 gestrichen

2.211.02 gestrichen

2.211.03 Schinkenplockwurst, Rohe Schinkenwurst

Ausgangsmaterial:

fettgewebs- und sehnenarmes Schweinefleisch ( 1.121)
sehnen- und fettgewebsarmes Rindfleisch ( 1.111)
Speck ( 1.212)

Besondere Merkmale:

grobkörnig

Analysenwerte:

bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 13,5 %
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 75 Vol.-%
chemisch nicht unter 85 %

2.211.04 Salami la, Salami fein, Katenla, Katenrauch Ia, Mettwurst Ia

Ausgangsmaterial:

sehnen- und fettgewebsarmes Rindfleisch ( 1.111)
grob entfettetes Schweinefleisch ( 1.122)
Speck ( 1.212)

Besondere Merkmale:

mittelkörnig

Analysenwerte:

bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 14 %
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 75 Vol.-%
chemisch nicht unter 85 %

2.211.05 Salami, Katenrauchwurst, Mettwurst, Salametti, Katenkeule, Pfefferkeule, Rinderwurst, Rindswurst, Rindersalami

Ausgangsmaterial:

sehnen- und fettgewebsarmes Rindfleisch ( 1.111)
grob entsehntes Rindfleisch ( 1.112)
grob entfettetes Schweinefleisch ( 1.122)
Speck ( 1.212)

Besondere Merkmale:

mittelkörnig, Rinderwurst, Rindswurst und Rindersalami nur aus grob entsehntem Rindfleisch ( 1.112) und Speck ( 1.212)

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 12 %
(bei Kaliber über 70 mm nicht unter 11,5 %)
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 70 Vol.-%
chemisch nicht unter 80 %

2.211.06 Schlackwurst

Ausgangsmaterial:

sehnen- und fettgewebsarmes Rindfleisch ( 1.111)
fettgewebs- und sehnenarmes Schweinefleisch ( 1.121)
Speck ( 1.212)

Besondere Merkmale:

besonders feinkörnig; vorzugsweise in Fettenden

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 12,5 %
(bei Kaliber über 70 mm nicht unter 12 %)
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 75 Vol.-%
chemisch nicht unter 85 %

2.211.07 Cervelatwurst Ia, Cervelatwurst fein

Ausgangsmaterial:

sehnen- und fettgewebsarmes Rindfleisch ( 1.111)
fettgewebs- und sehnenarmes Schweinefleisch ( 1.121)
Speck ( 1.212)

Besondere Merkmale:

feinkörnig

Analysenwerte:

bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 12 %
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 75 Vol.-%
chemisch nicht unter 85 %

2.211.08 Cervelatwurst

Ausgangsmaterial:

sehnen- und fettgewebsarmes Rindfleisch ( 1.111)
grob entsehntes Rindfleisch ( 1.112)
grob entfettetes Schweinefleisch ( 1.122)
Speck ( 1.212)

Besondere Merkmale:

feinkörnig

Analysenwerte:

bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 11,5 %
(bei Kaliber über 70 mm nicht unter 11 %)
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 70 Vol.-%
chemisch nicht unter 80 %

2.211.09 Schinkenmettwurst, Feldkieker (Feldgicker)

Ausgangsmaterial:

fettgewebs- und sehnenarmes Schweinefleisch ( 1.121)
Speck ( 1.212)

Besondere Merkmale:

grobkörnig

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 12,5 %
Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 70 Vol.-%
chemisch nicht unter 80 %

2.211.10 Westfälische grobe Mettwurst

Ausgangsmaterial:

grob entfettetes Schweinefleisch ( 1.122)
fettgewebereiches Schweinefleisch ( 1.123)
grob entsehntes Rindfleisch ( 1.112)
Speck ( 1.212)

Besondere Merkmale:

grobkörnig

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 12 %
Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 65 Vol.-%
chemisch nicht unter 75 %

2.211.11 Luftgetrocknete Mettwurst

Ausgangsmaterial:

grob entfettetes Schweinefleisch ( 1.122)
fettgewebereiches Schweinefleisch ( 1.123)
grob entsehntes Rindfleisch ( 1.112)
Speck ( 1.212)

Besondere Merkmale:

grob- bis mittelkörnig; in der Regel in Schweinedünndarm

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 12 %
Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 65 Vol.-%
chemisch nicht unter 75 %

2.211.12 Aalrauchmettwurst

Ausgangsmaterial:

fettgewebereiches Schweinefleisch ( 1.123)

Besondere Merkmale:

mittelkörnig; besonders fettreich

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 10 %
Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 60 Vol.-%
chemisch nicht unter 75 %

2.211.13 Plockwurst

Ausgangsmaterial:

grob entsehntes Rindfleisch ( 1.112)
fettgewebereiches Schweinefleisch ( 1.123)
Fettgewebe ( 1.21)

Besondere Merkmale:

grob- bis mittelkörnig

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 11 %
Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 65 Vol.-%
chemisch nicht unter 75 %

2.211.14 Plockwurst einfach

Ausgangsmaterial:

grob entsehntes Rindfleisch ( 1.112)
sehnenreiches Rindfleisch ( 1.113)
fettgewebereiches Schweinefleisch ( 1.123)
Fettgewebe ( 1.21)
evtl. bis 10 % Bindegewebe ( 1.31)

Besondere Merkmale:

mittelkörnig

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 10 %
Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 50 Vol.-%
chemisch nicht unter 65 %

2.211.15 Rohe Knoblauchwurst, Rohe Krakauer, Touristenwurst, Mettwurst in Enden (Mettenden), Räucherenden, Colbassa, Kabanossi, Kiolbasse

Ausgangsmaterial:

grob entsehntes Rindfleisch ( 1.112)
sehnenreiches Rindfleisch ( 1.113)
fettgewebereiches Schweinefleisch ( 1.123)
Fettgewebe ( 1.21)

Besondere Merkmale:

mittel- bis feinkörnig; in der Regel in Kranzdärmen

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 10 %
Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 60 Vol.-%
chemisch nicht unter 75 %

2.211.16 Knoblauchwurst einfach, Touristenwurst einfach, Räucherenden einfach, Mettwurst in Enden einfach (Mettenden einfach)

Ausgangsmaterial:

grob entsehntes Rindfleisch ( 1.112)
sehnenreiches Rindfleisch ( 1.113)
fettgewebereiches Schweinefleisch ( 1.123)
Fettgewebe ( 1.21)
evtl. bis 10 % Bindegewebe ( 1.31)

Besondere Merkmale:

mittel- bis feinkörnig; in der Regel in Kranzdärmen

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 9 %
Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 50 Vol.-%
chemisch nicht unter 65 %

2.211.17 Polnische, Berliner Knacker, Bauernbratwurst, Bauernseufzer, Geräucherte Bratwurst, Debreziner, roh, Ahle Wurst, Rote Wurst, Dürre Runde, Thüringer Knackwurst, Peitschenstecken, Pfefferbeißer

Ausgangsmaterial:

fettgewebereiches Schweinefleisch ( 1.123)
grob entsehntes Rindfleisch ( 1.112)
Fettgewebe ( 1.21)

Besondere Merkmale:

mittelkörnig; in der Regel in Schweinedünndärmen oder Schafsaitlingen

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 12 %
Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 65 Vol.-%
chemisch nicht unter 75 %

2.211.18 Landjäger, Peperoni, Kaminwurzen, Bauernschübling, Rauchpeitschen

Ausgangsmaterial:

sehnenreiches Rindfleisch ( 1.113)
fettgewebereiches Schweinefleisch ( 1.123)
Fettgewebe ( 1.21)

Besondere Merkmale:

mittel- bis feinkörnig; Landjäger in der Regel in Schweinedünndärmen, flach gepresst; Peperoni in der Regel in engkalibrigen Schäldärmen, Abgabe an Verbraucher jedoch ohne Hülle

Analysenwerte:

bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 10 %
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 55 Vol.-%
chemisch nicht unter 65 %

2.212 Streichfähige Rohwurst

Besondere Merkmale:

sortenabhängig gereift, umgerötet, jedoch nur gering abgetrocknet, nicht zur längeren Lagerung bestimmt. Aus zerkleinertem Fettgewebe freigesetztes Fett umhüllt Fleischteilchen und bewirkt Streichfähigkeit, die bei fein zerkleinerter Ware am ausgeprägtesten ist.

2.212.1 14 Teewurst, Teewurst Rügenwalder Art, Grobe Teewurst, Mettwurst Ia, Streichmettwurst Ia, Rindswurst

Ausgangsmaterial:

fettgewebs- und sehnenarmes Schweinefleisch ( 1.121)
grob entfettetes Schweinefleisch ( 1.122)
sehnen- und fettgewebsarmes Rindfleisch ( 1.111)
Fettgewebe ( 1.21)

Besondere Merkmale:

fein zerkleinert oder grobkörnig, bei Rindswurst nur sehnen- und fettgewebsarmes Rindfleisch (1.111) und Fettgewebe (1.21)

Analysenwerte:

bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß
fein zerkleinert nicht unter 10 %
grob nicht unter 11 %
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 75 Vol.-%
chemisch nicht unter 85 %

2.212.2 Mettwurst, Streichmettwurst, Braunschweiger Mettwurst, Braunschweiger, Pfeffersäckchen

Ausgangsmaterial:

grob entfettetes Schweinefleisch ( 1.122)
fettgewebereiches Schweinefleisch ( 1.123)
grob entsehntes Rindfleisch ( 1.112)
Fettgewebe ( 1.21)

Besondere Merkmale:

fein zerkleinert

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 7,5 %
Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 60 Vol.-%
chemisch nicht unter 75 %

2.212.3 Grobe Mettwurst, Zwiebelmettwurst, Zwiebelwurst, Frische Mettwurst, Vesperwurst, Pfeffersäckchen grob, Frühstückswurst

Ausgangsmaterial:

grob entfettetes Schweinefleisch ( 1.122)
fettgewebereiches Schweinefleisch ( 1.123)
grob entsehntes Rindfleisch ( 1.112)
Fettgewebe ( 1.21)

Besondere Merkmale:

grobkörnig; Zwiebelwurst, Frische Mettwurst und Vesperwurst ungeräuchert, zum alsbaldigen Verzehr bestimmt

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 8,5 %
Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 65 Vol.-%
chemisch nicht unter 75 %

2.212.4 Schmierwurst, fette Mettwurst

Ausgangsmaterial:

fettgewebereiches Schweinefleisch ( 1.123)
grob entsehntes Rindfleisch ( 1.112)
sehnenreiches Rindfleisch ( 1.113)
Fettgewebe ( 1.21)

Besondere Merkmale:

fein zerkleinert

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 6,5 %
Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 55 Vol.-%
chemisch nicht unter 70 %

2.212.5 Mettwurst einfach, Streichmettwurst einfach

Ausgangsmaterial:

fettgewebereiches Schweinefleisch ( 1.123)
sehnenreiches Rindfleisch ( 1.113)
Fettgewebe ( 1.21)
evtl. bis 10 % Bindegewebe ( 1.31)

Besondere Merkmale:

fein zerkleinert

Analysenwerte:

Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß nicht unter 7 %
Bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch nicht unter 50 Vol.-%
chemisch nicht unter 70 %

2.221 Brühwürstchen

Besondere Merkmale:

meist für den Warmverzehr bestimmt; lose kühlbedürftig und zum alsbaldigen Verzehr bestimmt; der Ausdruck "in Eigenhaut" weist darauf hin, dass die Ware vor der Abgabe von der Hülle befreit wurde. Die angegebenen absoluten Gehalte für das bindegewebseiweißfreie Fleischeiweiß liegen bei Würstchen, die in Behältnissen mit Lake haltbar gemacht wurden und sich noch in diesen Behältnissen befinden oder die lose z.B. als Dosenware deklariert sind, angesichts der in solchen Behältnissen möglichen Austauschvorgänge um jeweils 0,5 niedriger (z.B. 7,5 statt 8 %).

2.221.01 Würstchen nach Frankfurter Art, Schinkenwürstchen

Ausgangsmaterial:

grob entfettetes Schweinefleisch ( 1.122)
fettgewebereiches Schweinefleisch ( 1.123)

Besondere Merkmale:

kein Rindfleisch; der roh als haltbares Halbfabrikat zum Selbstbrühen in den Verkehr gelangenden Variante ist Wasser entzogen; fein zerkleinert; Schinkenwürstchen auch grob; engkalibrig; umgerötet

Analysenwerte:

bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß
im rohen haltbaren Halbfabrikat nicht unter 9 %
gebrüht nicht unter 8 %
bindegewebseiweißfreies Fleischeiweiß im Fleischeiweiß
histometrisch
roh nicht unter 75 Vol.-%
erhitzt nicht unter 70 Vol.-%
chemisch nicht unter 75 %
weiter .

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