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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung *

Vom 30. November 2011
(BGBl. I Nr. 61 vom 06.12.2011 S. 2399)


Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe d, e und f Doppelbuchstabe bb, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, und Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung

Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten

Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist in elektronischer Form vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt."

2. In § 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "(ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2010 S. 1)" durch die Angabe "(ABl. Nr. L 15 vom 20.01.2010 S. 1, L 293 vom 11.11.2010 S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 363/2011 (ABl. Nr. L 100 vom 14.04.2011 S. 28) geändert worden ist," ersetzt.

3. § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die nachgewiesene Rückstandsmenge kleiner ist als eine Mindestleistungsgrenze (MRPL), die nach Artikel 4 der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. Nr. L 221 vom 17.08.2002 S. 8, L 239 vom 06.09.2002 S. 66), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 (ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2004 S. 38), für diesen Stoff oder Metabolit festgelegt worden ist. "(5) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt nicht, soweit Referenzwerte für Maßnahmen in Bezug auf die jeweiligen Ruckstande in den nachfolgenden Rechtsakten festgelegt sind und diese nicht erreicht werden:
  1. Artikel 2 der Entscheidung 2005/34/EG der Kommission vom 11. Januar 2005 zur Festlegung einheitlicher Normen für die Untersuchung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf bestimmte Ruckstande (ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2005 S. 61) in Verbindung mit Anhang II der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. Nr. L 221 vom 17.09.2002 S. 8, L 229 vom 06.09.2002 S. 66) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. Rechtsakte der Europäischen Union, die auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 152 vom 16.06.2009 S. 11) in der jeweils geltenden Fassung gestutzt werden."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat bei den zur Durchfuhr angezeigten Sendungen zusätzlich eine Warenuntersuchung nach § 7 Absatz 1 durchzuführen, sofern Grunde des Gesundheitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfordern."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendungen, die unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, entsprechend § 7 Absatz 2 verfahren. Abweichend von Satz 1 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfordern, eine Warenuntersuchung nach § 7 Absatz 1 durchzuführen.

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