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Regelwerk

LMEV - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern
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Vom 15. September 2011
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.09.2011 S.1860; 30.11.2011 S. 2399 11; 22.12.2011 S. 3044 11a; 31.08.2015 S. 1474 15; 03.12.2015 S. 2178 15a; 29.03.2017 S. 626 17; 27.09.2017 S. 3459 17a)
Gl.-Nr.: 2125-44-7


Archiv: 2004, 2007
Ersetz: Melamin-, Guarkernmehl-Einfuhrverbotsverordnung

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durchfuhr von Lebensmitteln und, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.

§ 2 Begriffsbestimmungen 17a

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nummer 8.1 Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, L 226 vom 25.06.2004 S. 22),
  2. a. Zusammengesetzte Lebensmittel: zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. Nr. L 116 vom 04.05.2007 S. 9),
  3. Sendung: eine Menge gleichartiger lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder gleichartiger Lebensmittel, auf die sich jeweils die gleiche amtliche Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtliche Gesundheitsbescheinigung oder sonstige vergleichbare Urkunde bezieht, die jeweils mit demselben Beförderungsmittel befördert wird und jeweils aus demselben Drittland oder Teil eines Drittlandes stammt,
  4. Grenzkontrollstelle: eine amtliche Einrichtung der zuständigen Behörde für die Durchführung der Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung an der Grenze zu einem Drittland oder in einem Hafen oder Flughafen,
  5. Verbringen: Verbringen im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 vom 28.05.2004 S. 1) sowie jede andere Form des körperlichen Verbringens von Sendungen in das Inland,
  6. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2004 S. 11),
  7. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört,
  8. EFTA-Staat: ein Staat, der Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist,
  9. Drittland: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat und nicht EFTA-Staat ist, mit Ausnahme der Färöer Inseln,
  10. Durchfuhr: das Verbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und von zusammengesetzten Lebensmitteln aus Drittländern in das Inland, ohne sie einzuführen, mit anschließender Wiederausfuhr.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Lebensmittelhygiene-Verordnung sowie der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.

Abschnitt 2 17a
Vorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprung, zusammengesetzte Lebensmittel und lebende Tiere

§ 3 Verfahren bei der Anzeige

Wer zur Anzeige nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese Anzeige mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sendung an der Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Abweichend von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach § 7 nicht behindert wird.

§ 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten 11 17 17a

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