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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen
und nach dem Medizinproduktegesetz

Vom 13. November 2007
(GVBl. Nr. 27 vom 29.11.2007 S. 557)
Gl.-Nr.: 2121


Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S'. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz vom 11. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 659), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nr. 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

alt neu
 a) die Entscheidung über die Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 Abs. 1 und die Entgegennahme der Anzeige nach § 20 Satz 1, "a) die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20 b Abs. 1, § 20 b Abs. 2, § 20 c Abs. 1 oder § 20 c Abs. 6 sowie die Entgegennahme der Anzeige nach § 20 Satz 1, § 20 b Abs. 2 oder § 20 c Abs. 6".

2. In Absatz 2 Nr. 1 erhält Buchstabe k folgende Fassung:

alt neu
 k) die Entgegennahme der Anzeige nach § 63a Abs. 3 Satz 1, "k) die Entgegennahme der Anzeige nach § 63a Abs. 3 Satz 1 sowie die Entgegennahme und Weiterleitung der Meldungen und Mitteilungen nach § 63 c Abs. 3".

3. In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe l erhält der zweite Spiegelstrich folgende Fassung:

alt neu
  "Betriebe und Einrichtungen mit Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20 b Abs. 1 oder § 20 c Abs. 1 sowie im Falle von § 20 b Abs. 2."

4. In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe 1 erhält der sechste Spiegelstrich folgende Fassung:

alt neu
 Betriebe und Einrichtungen mit Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1, "Betriebe, Einrichtungen oder Personen, die Wirkstoffe oder Gewebe, Gewebezubereitungen oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewinnen, herstellen, prüfen, lagern, verpacken oder in den Verkehr bringen,"

5. In Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe l erhält Buchstabe lc folgende Fassung:

alt neu
 lc) die Überprüfung nach § 72a Satz 1 Nr. 1; "lc) die Überprüfung nach § 72a Abs. 1 Nr. 1 oder § 72 b Abs. 2 Nr. 1,"

6. In Absatz 2 Nr. 1 erhält Buchstabe n folgende Fassung:

alt neu
 n) die Entscheidung über die Erteilung der Einfuhrerlaubnis nach § 72 Satz 1, "n) die Entscheidung über die Erteilung der Einfuhrerlaubnis nach § 72 Abs. 1, § 72 Abs. 2 oder § 72 b Abs. 1,"

7. In Absatz 2 Nr. 1 erhält Buchstabe o folgende Fassung:

alt neu
o) die Besichtigung der Arzneimittelhersteller im Ausland nach § 72a Satz 2 und die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung nach § 72a Satz 1 Nr. 2, "o) die Besichtigung im Ausland nach § 72a Abs. 1 Nr. 2, § 72 a Abs. 1b oder § 72b Abs. 2 Nr. 2 und die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 oder § 72 b Abs. 2 Nr. 2,"

8. In Absatz 2 Nr. 1 erhält Buchstabe p folgende Fassung:

alt neu
 p) die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung nach § 72a Satz 1 Nr. 3, "p) die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 3 oder § 72b Abs. 2 Nr. 3,"

9. In Absatz 2 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummern 7 und 8 angefügt.

Artikel II

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