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Regelwerk, Lebensmittel, Medizinprodukte

Verordnung über Zuständigkeiten im Arzneimittelwesen und nach dem Medizinproduktegesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. Dezember 1990
(GV. NW. 1990 S. 659; 1994 S. 80; 1995 S. 380, ber. S. 575; 1996 S. 181; 1997 S. 430; 2001 S. 871; 2002 S. 564; 08.04.2003 S. 218; 05.04.2005 S. 306; 13.11.2007 S. 538 07; 11.12.2007 S. 662; 04.11.2008 S.684 08; 10.02.2015 S. 210 15; 01.03.2016 S. 148 16; 27.11.2018 S. 629 18; 17.12.2019 S. 996 19; 16.03.2021 S. 304 21; 25.01.2022 S. 100aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2121



Nachfolgend geregelt durch
" Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen"
und
" Verordnung über Zuständigkeiten im Tierarzneimittelwesen "

Aufgrund des § 12 Abs. 4 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478), geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sowie des § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge sowie des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags - wird verordnet:

§ 1 07 08 15

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne der folgenden Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:

  1. des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993),
  2. der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547) mit Ausnahme der §§ 23 und 24, für die die Apothekenkammern zuständig sind,
    und, soweit in Absätzen 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist,
  3. des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  4. des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1677),
  5. des Betäubungsmittelgesetzes ( BtMG) vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  6. des Artikels 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 19. Juni 1990 (BAnz. Nr. 217 a v. 23. November 1990).

(2) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde im Sinne der folgenden Gesetze und Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:

  1. des Arzneimittelgesetzes für
    1. die Entscheidung über die Erlaubnis nach § 13 Abs. 1, § 20b Abs. 1, § 20b Abs. 2, § 20c Abs. 1 oder § 20c Abs. 6 sowie die Entgegennahme der Anzeige nach § 20 Satz 1, § 20b Abs. 2 oder § 20c Abs. 6
    2. Mitwirkung bei Begehungen und Besichtigungen nach § 25 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 8 a,
    3. die Mitwirkung beim Widerruf der Arzneimittelzulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
    4. die Anordnung der Rückgabe des Arzneimittels nach § 30 Abs. 4 Satz 3,
    5. die Entscheidung über die Anerkennung zentraler Beschaffungsstellen für Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 Nr. 5,
    6. die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 47 Abs. 1 a für die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Empfänger,
    7. das Verlangen der Vorlage von Nachweisen nach § 47 Abs. 1 b,
    8. das Verlangen der Vorlage von Nachweisen über die Arzneimittelmusterabgabe nach § 47 Abs. 4 Satz 3,
    9. Entgegennahme von Prüfungsergebnissen nach § 59 Abs. 2 Satz 2 und das Verlangen der Vorlage von Aufzeichnungen nach § 59 Abs. 4,
    10. die Entgegennahme der Anzeige nach § 63a Abs. 3 Satz 1 sowie die Entgegennahme und Weiterleitung der Meldungen und Mitteilungen nach § 63c Abs. 3
    11. die Überwachung nach §§ 64 bis 69, soweit sie
      • pharmazeutische Unternehmer mit Ausnahme derjenigen, die ohne Herstellungserlaubnis gem. § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 erlaubnisfrei Arzneimittel herstellen oder unmittelbar vor der Anwendung Fertigarzneimittel zulässigerweise mischen und verdünnen,
      • Betriebe, Einrichtungen oder Personen, die Wirkstoffe oder Gewebe, Gewebezubereitungen oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewinnen, herstellen, prüfen, lagern, verpacken oder in den Verkehr bringen,
      • Arzneimittelhersteller ohne Herstellungserlaubnis mit Ausnahme derjenigen, die gemäß § 13 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 erlaubnisfrei Arzneimittel herstellen oder unmittelbar vor der Anwendung Fertigarzneimittel zulässigerweise mischen und verdünnen, sowie
      • Großhändler,
      • zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 5,
      • Einrichtungen, die Wirkstoffe herstellen, prüfen, lagern, verpacken und in den Verkehr bringen,
      • Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln und prüfen einschließlich der klinischen Prüfungen und Rückstandsprüfungen

      betrifft;

    insoweit erstreckt sich die Überwachung auch auf

    1. a. das Entwickeln und die klinische Prüfung von Arzneimitteln außerhalb einer Prüfstelle,
    2. b. die Bestellung privater Sachverständiger nach § 65 Abs. 4,
    3. c. die Überprüfung nach § 72a Abs. 1 Nr. 1 oder § 72b Abs. 2 Nr. 1,
  2. die Überwachung der Arzneimittelvorräte in Zivil- und Katastrophenschutzlägern nach § 71 Abs. 1 Satz 2,
  3. die Entscheidung über die Erteilung der Einfuhrerlaubnis nach § 72 Abs. 1, § 72 Abs. 2 oder § 72b Abs. 1,
  4. die Besichtigung im Ausland nach § 72a Abs. 1 Nr. 2, § 72a Abs. 1b oder § 72b Abs. 2 Nr. 2 und die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 2 oder § 72b Abs. 2 Nr. 2,
  5. die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Nr. 3 oder § 72b Abs. 2 Nr. 3,
  6. die Entscheidung über die Erteilung der Bescheinigung zur zollamtlichen Abfertigung nach § 73 Abs. 6 und
  7. die Entscheidung über die Erteilung der Zertifikate nach § 73a Abs. 2,

des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens für die in Nummer 1 Buchstabe k) genannten Personen und Einrichtungen sowie Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und für Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes,

gestrichen,

des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813),

des Betäubungsmittelgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für den vorstehend unter k) genannten Adressatenkreis sowie für die staatliche Anerkennung von Einrichtungen im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 BtMG.

des Medizinproduktegesetzes ( MPG) vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

des Transfusionsgesetzes ( TFG) vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

des Transplantationsgesetzes ( TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753) in der jeweils geltenden Fassung ist die Industrie- und Handelskammer.

(4) Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist zuständige Behörde im Sinne des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung für die Überwachung nach §§ 64 - 69, soweit sie die klinische Prüfung in einer Prüfstelle betrifft.

§ 2 08

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und die Landeshauptstadt Düsseldorf die Aufgaben nach § 1 Abs. 4 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Wahrnehmung dieser Aufgaben unterrichten lassen. Aufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen und als oberste Aufsichtsbehörde, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, das für das Veterinärwesen, im übrigen das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.

(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern.

(3) Zur zweckmäßigen Durchführung dieser Aufgaben können

  1. das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium Verwaltungsvorschriften über - Erlaubnisse, Anordnungen und Untersagungen,
  2. die Aufsichtsbehörden allgemeine und besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der zuständigen Behörden zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

(4) Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, werden die Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 von dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium erlassen.

§ 3

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 Abs. 2 wird der Bezirksregierung die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

soweit nicht nach Absatz 2 die Zuständigkeit der Eichämter gegeben ist, und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen übertragen.

(2) Im übrigen wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen den Kreisordnungsbehörden übertragen.

§ 3a 15 15 16 18 19 21

(1) Soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) abweichend von

  1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde für die
    1. Entgegennahme von Mitteilungen über Tierhaltungen und Arzneimittelanwendungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes,
    2. Übermittlung dieser Daten an die gemeinsame Stelle nach § 58c Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes und
    3. Überwachung nach § 69a des Arzneimittelgesetzes von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können,
  2. § 1 Absatz 2 zuständige Behörde,
  3. § 2 Absatz 1 Satz 3 zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Dem Landesamt wird, abweichend von § 3 Absatz 1 und 2, im Umfang seiner nach Absatz 1 bestimmten Zuständigkeiten die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen

§ 4 18

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

ENDE

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