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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums zur Änderung der Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung
- Baden-Württemberg -

Vom 29. April 2014
(GBl. Nr. 8 vom 29.04.2014 S. 217)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 4 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314),
  2. § 66 Absatz 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium,
  3. § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603) in Verbindung mit § 11 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GBl. S. 50, 52):

Artikel 1

Die Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Oktober 2000 (GBl. S. 694), zuletzt geändert durch Artikel 160 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 84), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu

(1) Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in Absatz 2 und § 2 genannten Aufgaben zuständige Behörden für die Durchführung des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3587), der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 555) und des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069) in den jeweils geltenden Fassungen.
 "Die Regierungspräsidien sind mit Ausnahme der in Absätzen 2 bis 4 und § 2 genannten Aufgaben zuständige Behörden für die Durchführung des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3813), der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1761) und des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069), zuletzt geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108, 3110), in den jeweils geltenden Fassungen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Anerkennung der Sachkenntnis von Pharmaberatern nach § 75 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes."

bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:


alt neu
Ausgenommen von Nummer 1 und 2 sind Betriebe, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes herstellen oder in den Verkehr bringen, die mit Wirkstoffen handeln, aber solche nicht herstellen, sowie Apotheken und Krankenhausapotheken, die einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes bedürfen. Ausgenommen sind ferner pharmazeutische Unternehmer, die Apotheken, Einzelhandel oder Großhandel sind, die tierärztlichen Hausapotheken, das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln durch Tierheilpraktiker sowie die Transportunternehmen.  "Ausgenommen von Satz 1 Nummer 1 und 2 (Zuständigkeit der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg) sind Betriebe, Einrichtungen, Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die Arzneimittel im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Arzneimittelgesetzes oder Wirkstoffe in den Verkehr bringen, ohne sie herzustellen. Ausgenommen von Satz 1 Nummer 1 und 2 (Zuständigkeit der Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg) sind ferner
  1. pharmazeutische Unternehmer, die gleichzeitig Apotheken sind, Einzelhandel oder Großhandel betreiben, soweit sie keiner Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 oder § 72 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes bedürfen,
  2. tierärztliche Hausapotheken,
  3. Tierheilpraktiker, die Tierarzneimittel in Verkehr bringen, sowie
  4. Transportunternehmen."

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist im Rahmen von Zollanfragen nach § 73 Absatz 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes.

(4) Das Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständige Behörde für die Durchführung des Heilmittelwerbegesetzes."

d) Der bisherige Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 3" durch die Wörter "den Absätzen 1, 4 und 5" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "den Absätzen 1 und 3" durch die Wörter "den Absätzen 1, 4 und 5" ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 5 bis 7.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Zuständigkeiten nach dem Transfusionsgesetz

(1) Das Regierungspräsidium Tübingen ist als ≫Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg≪ zuständige Behörde für die Durchführung des Transfusionsgesetzes (TFG) vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752) in der jeweils geltenden Fassung und nimmt Aufgaben nach § 3 Abs. 4 TFG wahr.

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