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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Landesverordnung zur Änderung der Medizinproduktezuständigkeitslandesverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 4. Dezember 2018
(GVOBl. M-V Nr. 20 vom 28.12.2018 S. 401)



Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634), das durch das Gesetz vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist, und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295, 3297) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Medizinproduktezuständigkeitslandesverordnung vom 22. März 1996 (GVOBl. M-V S. 167, 180), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juli 2013 (GVOBl. M-V S. 497, 500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "dem Medizinproduktegesetz" durch die Wörter "medizinprodukterechtlichen Vorschriften" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für den Vollzug des Medizinproduktegesetzes und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständig, soweit nicht im folgenden Absatz oder in dem Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten und zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst etwas anderes bestimmt ist. "(1) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist sachlich zuständige Behörde für die Durchführung
  1. des Medizinproduktegesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  2. der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 1),
  3. der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über in-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 05.05.2017 S. 176),

soweit nicht im folgenden Absatz oder im Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (nachfolgend "ZLG-Abkommen" genannt) oder aufgrund des Artikels 2 Absatz 7 des ZLG-Abkommens erlassener Verwaltungsabkommen etwas anderes bestimmt ist."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales" durch die Wörter "für Arbeitsschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Medizinproduktegesetz" werden die Wörter "und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 190124

ENDE

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