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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Medizinprodukterechtzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -
Vom 17. November 2025
(GVBl. II Nr. 86 vom 18.11.2025)
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28 S. 2) geändert worden ist, und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Medizinprodukterechtzuständigkeitsverordnung
§ 1 der Medizinprodukterechtzuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2021 (GVBl. II Nr. 60) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist die zuständige Behörde für die Durchführung
soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt. |
"(1) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist die zuständige Behörde für die Durchführung
jeweils in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nicht etwas anderes ergibt." |
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Medizinprodukte mit Messfunktion" durch das Wort "Produkte" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Dieses ist darüber hinaus die zuständige Behörde für
|
"Dieses ist darüber hinaus die zuständige Behörde für die Überwachung
|
3. Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 die zuständige Behörde auch für Medizinprodukte mit Messfunktion in den folgenden Fällen: |
(Stand: 19.11.2025)
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