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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung
Vom 24. Februar 2023
(BGBl. I vom 27.02.2023 Nr. 50)
Aufgrund des § 28b Absatz 8 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1a Nummer 3 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 25), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 2 und 3 eingefügt:
" § 2 Aussetzung von Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes
(1) Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt. Satz 1 gilt nicht für die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes, dass die in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen nur von Besuchern betreten werden dürfen, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
(2) Die Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes wird ausgesetzt.
§ 3 Aussetzung der Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes
Die Verpflichtungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Infektionsschutzgesetzes werden ausgesetzt."
2. Der bisherige § 2 wird § 4.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
ID: 230393
| ENDE |
(Stand: 20.01.2025)
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