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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Vom 29. September 2025
(BGBl. I Nr. 228 vom 02.10.2025)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund
Artikel 1
Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Teil A Allgemeine Grundsätze |
"Teil A Gemeinsame Grundsätze". |
b) Die Angabe zu Teil a Nummer 1 bis 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| 1. Schädigungsfolgen
2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB) 3. Gesamt-GdS |
"1. Grad der Behinderung (GdB), Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
2. Heilungsbewährung 3. Bildung des GdB bei Vorliegen mehrerer Gesundheitsstörungen". |
c) Die Angabe zu Teil B Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| 1. Allgemeine Hinweise zur GdS-Tabelle | "1. (aufgehoben)". |
2. Teil A wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Teil A Allgemeine Grundsätze |
"Teil A Gemeinsame Grundsätze". |
b) Die Vorbemerkung wird durch die folgende Vorbemerkung ersetzt:
| alt | neu |
| Vorbemerkung:
Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird einheitlich die Abkürzung GdS benutzt. |
"Vorbemerkung
Diese Verordnung geht von einem Verständnis von Behinderung aus, das sich aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ableitet und sich in § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch widerspiegelt. Danach entsteht eine Behinderung aus der Wechselwirkung von langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen mit verschiedenen Barrieren. Dadurch können Menschen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert werden1 (Artikel 1 Satz 2 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen). Die im Folgenden verwendeten Begriffe orientieren sich an den Definitionen der Internationalen Klassifikationen der Weltgesundheitsorganisation (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme - ICD, Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit - ICF), die sich ergänzen. Als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung wird in den neu gefassten Teilen dieser Verordnung einheitlich die Abkürzung GdB verwendet, in den noch nicht überarbeiteten Teilen einheitlich die Abkürzung GdS. 1) Wenn im Folgenden von Teilhabe gesprochen wird, ist damit immer die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft gemeint." |
c) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
| alt | neu |
1. Schädigungsfolgen
2. Grad der Schädigungsfolgen (GdS), Grad der Behinderung (GdB) |
(Stand: 02.10.2025)
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