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VersMedV - Versorgungsmedizin-Verordnung
Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 57 vom 15.12.2008 S. 2412; 01.03.2010 S. 249 10; 14.07.2010 S. 928 10a; 17.12.2010 S. 2124 10b; 28.10.2011 S. 2153 11; 11.10.2012 S. 2122 12; 23.12.2016 S. 3234 16; 17.07.2017 S. 2541 17; 12.12.2019 S. 2652 19, 19a; 06.06.2023 Nr. 146 23; 19.06.2023 Nr. 158 23a; 29.09.2025 Nr. 228 25)
Gl.-Nr.: 830-2-19
Auf Grund des § 30 Abs. 17 des Bundesversorgungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung:
Diese Verordnung regelt die medizinischen Grundsätze und Kriterien, die bei der ärztlichen Begutachtung nach Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden sind, sowie das dafür maßgebende Verfahren.
§ 2 Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" 23
Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung als deren Bestandteil festgelegt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
| Versorgungsmedizinische Grundsätze | Anlage 10a 10b 16 19 19a 23a 25 (zu § 2) |
Teil A 10b 23a 25
Gemeinsame Grundsätze
Vorbemerkung: 25
Diese Verordnung geht von einem Verständnis von Behinderung aus, das sich aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ableitet und sich in § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch widerspiegelt. Danach entsteht eine Behinderung aus der Wechselwirkung von langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen mit verschiedenen Barrieren. Dadurch können Menschen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft gehindert werden 1 (Artikel 1 Satz 2 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen).
Die im Folgenden verwendeten Begriffe orientieren sich an den Definitionen der Internationalen Klassifikationen der Weltgesundheitsorganisation (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme - ICD, Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit - ICF), die sich ergänzen.
Als Maß für die Teilhabebeeinträchtigung wird in den neu gefassten Teilen dieser Verordnung einheitlich die Abkürzung GdB verwendet, in den noch nicht überarbeiteten Teilen einheitlich die Abkürzung GdS.
1. Grad der Behinderung (GdB), Grad der Schädigungsfolgen (GdS) 25
1.1 Der Grad der Behinderung (GdB) gibt die nach Zehnergraden von 10 bis 100 abgestufte Beeinträchtigung der Teilhabe unabhängig von der Ursache der Gesundheitsstörung wieder (finale Betrachtungsweise). Der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) gibt die nach Zehnergraden von 10 bis 100 abgestufte Beeinträchtigung der Teilhabe durch die Schädigungsfolge wieder (kausale Betrachtungsweise). Als Schädigungsfolge wird im Sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis steht. Zu den Schädigungsfolgen gehören auch Gesundheitsstörungen, die keine Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdS von mindestens 10 bedingen. Alle die Teilhabe beeinträchtigenden körperlichen, geistigen, seelischen und Sinnesbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen. Die in Teil B genannten GdB bzw. GdS sind Anhaltswerte. Die Beurteilungsspannen tragen den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung.
(Stand: 02.10.2025)
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