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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch-Sachkunde-Verordnung

Vom 4. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.07.2017 S. 2199)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung

Die Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2016 (BGBl. I S. 1717) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte".

b) Die Angaben zu Abschnitt 4 werden durch folgende Angaben ersetzt:

"Abschnitt 4
Vertragsverhandlungen

" § 14 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen

§ 14a Mitteilungen der Kartellbehörden und Länder über Vertragsverhandlungen

Abschnitt 4a
Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker

§ 14b Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen".

c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen bei Verhandlungen über Rohmilchverträge".

d) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Anwendungsbestimmungen".

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. "(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. Die Landesregierungen können jedoch durch Rechtsverordnung vorsehen, dass abweichend von Satz 1 zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden."

3. § 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

alt neu
aa) zur Beschlussfassung nach demokratischen Grundsätzen,
"aa) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,"

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden vor dem Komma die folgenden Wörter eingefügt:

"sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a geschlossen worden sind".

b) Absatz 2 Satz 3

Ergibt sich durch eine Anhörung weiterer Prüfbedarf, kann die zuständige Stelle die Frist des Satzes 1 um bis zu zwei Monate verlängern.

wird aufgehoben.

5. § 5 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Wird im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsverstoß, der außerhalb der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen liegt und der Agrarorganisation zurechenbar ist, begangen, durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, sodass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht, kann die Anerkennung widerrufen werden. Die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation hat unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen. "(2) Unbeschadet der Rücknahme oder des Widerrufes einer Anerkennung wegen eines Rechtsverstoßes im Zusammenhang mit den Anerkennungsvoraussetzungen kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn
  1. eine Agrarorganisation wiederholt gegen
    1. Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165, 167 und 169 bis 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173 und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Rechtsakten oder
    2. Bestimmungen dieser Verordnung, die den in Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen entsprechen,

    verstößt oder

  2. im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tätigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechtsverstoß, der der Agrarorganisationen zurechenbar ist, begangen wird, durch den das Erscheinungsbild der Agrarorganisation so erheblich beeinträchtigt wird oder werden kann, dass eine staatliche Anerkennung dazu in Widerspruch steht.

Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat die erforderliche Anhörung der Agrarorganisation unter Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu erfolgen."

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