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Regelwerk, Immissionsschutz

Vollzugsempfehlung zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
(2014/687/EU)

Vom 17. April 2018
(BAnz AT vom 03.05.2018 B4)



Siehe Fn. *, **

Einleitung

Am 30. September 2014 hat die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton ( 2014/687/EU) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die aus der oben genannten BVT-Schlussfolgerung hervorgehenden Anforderungen müssen vier Jahre nach Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses auf Anlagenebene eingehalten werden. Dafür sind die Anforderungen der nationalen Regelwerke mit den Inhalten der BVT-Schlussfolgerungen abzugleichen und gegebenenfalls anzupassen.

Für eine vollständige Umsetzung der oben genannten BVT-Schlussfolgerung sind

  1. eine Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie
  2. eine Anpassung der entsprechenden Anforderungen der Ta Luft von 2002 notwendig.

Hierzu wurde eine Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 BImSchG im Herbst 2016 durchgeführt. Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen wurde am 22. Dezember 2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 4007) verkündet. Ein Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens für die Neufassung der Ta Luft ist derzeit nicht absehbar.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat auf ihrer 134. Sitzung in top 11.3 bekräftigt, dass die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen nach den §§ 7 Absatz 1a, § 48 Absatz 1a BImSchG bundeseinheitlich und unter Beteiligung der betroffenen Kreise zu erfolgen hat. Bezogen auf die derzeit noch nicht erfolgte Umsetzung der oben genannten BVT-Schlussfolgerung beauftragte die LAI den Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV) unter Beteiligung des Ausschusses Rechtsfragen, Umsetzung und Vollzug (RUV) kurzfristig Lösungsvorschläge für den Vollzug zu erarbeiten, die sich an den bestehenden Entwurf für untergesetzliche Regelungen orientieren.

Die Anforderungen, die durch die Neufassung der Ta Luft umzusetzen sind, sind in der vorliegenden Vollzugsempfehlung enthalten. Diese Vollzugsempfehlung ist als Grundlage für einen bundeseinheitlichen Vollzug der oben genannten BVT-Schlussfolgerung bis zur Veröffentlichung der Neufassung der Ta Luft anzuwenden.

Neben der oben genannten BVT-Schlussfolgerung sind auch die Vorgaben der Verordnung Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt in der vorliegenden Vollzugsempfehlung berücksichtigt. Durch diese Verordnung wurde Formaldehyd neu eingestuft (reklassifiziert) und dies ist branchenspezifisch umzusetzen. Hierzu hatte die LAI im Dezember 2015 eine eigene Vollzugsempfehlung veröffentlicht (https://www.lai-immissionsschutz.de/servlet/is/20172/).

1 Anwendungsbereich

Diese Vollzugsempfehlung enthält im Sinne von Nummer 5.4 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) besondere Regelungen für Anlagen zur Herstellung von Zellstoff nach Nummer 6.1 und Papier, Karton oder Pappe nach Nummer 6.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440).

2 Begriffsbestimmung Altanlagen

Altanlagen (bestehende Anlagen) im Sinne dieser Vollzugshilfe sind

  1. Anlagen, für die am 30. September 2014
    1. eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 BImSchG oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG erteilt ist und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 BImSchG festgelegt sind,
    2. eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder ein Vorbescheid nach § 9 BImSchG erteilt ist, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 BImSchG festgelegt sind,
  2. Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 BImSchG anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 BImSchG oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeverordnung anzuzeigen waren.

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