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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 605/2014 der Kommission vom 5. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Einfügung von Gefahren- und Sicherheitshinweisen in kroatischer Sprache und zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 167 vom 06.06.2014 S. 36;
VO (EU) 2015/491 - ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2015 S. 12 Inkrafttreten)




Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 50,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 2, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission 3 werden einige der Sprachentabellen für Gefahrenhinweise in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG und einige der Sprachentabellen für Sicherheitshinweise in Anhang IV der Verordnung geändert. Mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 müssen alle Gefahren- und Sicherheitshinweise in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 487/2013 der Kommission geänderten Fassung auch in kroatischer Sprache vorliegen. Mit dieser Verordnung werden die erforderlichen Anpassungen in die Sprachentabellen eingebracht.

(2) Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG enthält zwei Listen der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Tabelle 3.1 enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG. Tabelle 3.2 enthält die Liste der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe auf der Grundlage der Kriterien gemäß Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates 4.

(3) Der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG Vorschläge für eine neue oder aktualisierte harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe unterbreitet. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHa zu diesen Vorschlägen sowie der Bemerkungen der Betroffenen empfiehlt es sich, durch die Änderung des Anhangs VI der Verordnung eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe einzuführen, zu streichen oder zu aktualisieren.

(4) Die Einhaltung der neuen harmonisierten Einstufungen sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände verkaufen können. Darüber hinaus benötigen die Lieferanten eine gewisse Zeit, um die Registrierungsvorschriften zu erfüllen, die sich aus den neuen harmonisierten Einstufungen für Stoffe ergeben, die eingestuft werden als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend, als Kategorien 1a und 1B (Tabelle 3.1) und Kategorien 1 und 2 (Tabelle 3.2) oder als sehr giftig für Wasserorganismen, wodurch längerfristige Auswirkungen in Gewässern entstehen können, insbesondere die Vorschriften von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5.

(5) Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG, wonach die neuen Bestimmungen auf freiwilliger Basis bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet werden können, sollten die Lieferanten die Möglichkeit haben, die neuen harmonisierten Einstufungen vor Ablauf der Frist für die Erfüllung auf freiwilliger Basis anzuwenden und die Kennzeichnung und Verpackung entsprechend anzupassen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses -

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG wird wie folgt geändert:

1.

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