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Regelwerk

Bekanntmachung des Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken: 1. Herstellung anorganischer Grundchemikalien - Ammoniak, Säuren und Düngemittel 2. Herstellung anorganischer Spezialchemikalien 3. Herstellung organischer Feinchemikalien 4. Abfallbehandlungsanlagen 5. Gießereiindustrie 6. Herstellung anorganischer Grundchemikalien - Feststoffe und andere - hier nur Herstellung von Wasserglas (Natriumsilikat)

Vom 27. April 2015
(BAnz AT 08.05.2015 B7)



In der Anlage wird das Fortschreiten des Standes der Technik oder die Notwendigkeit einer Ergänzung bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 ( Ta Luft) bekannt gegeben. Diese Bekanntgaben richten sich ausschließlich an die besten verfügbaren Techniken ( BVT-Merkblätter) entsprechenden Anlagenarten nach der Ta Luft.

Die Ta Luft eröffnet in Nummer 5.1.1 Absatz 5 die Möglichkeit, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) das Fortschreiten des Standes der Technik oder die Notwendigkeit einer Ergänzung im Bundesanzeiger veröffentlichen kann. Dies setzt voraus, dass aus den Informationen der BVT-Merkblätter weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen hervorgehen, als sie in den Anforderungen der Ta Luft enthalten sind.

Die Europäische Kommission erarbeitet die BVT-Merkblätter in einem besonderen Büro in Sevilla. Rechtsgrundlage hierfür war zum Zeitpunkt der Erarbeitung der BVT-Merkblätter die Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( IVU-Richtlinie).

Die Prüfung, inwieweit sich aus den Informationen der BVT-Merkblätter, die nach Erlass der Ta Luft veröffentlicht wurden, weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen ergeben, erfolgt durch den vom BMUB einberufenen Ta Luft Ausschuss (TALA) auf Grundlage der Nummer 5.1.1 Absatz 5 der Ta Luft. Der TALa setzt sich aus sachkundigen Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft, der Umweltverbände und der Länder zusammen. Der TALa hat in Bezug auf die oben genannten BVT-Merkblätter ein Fortschreiten des Standes der Technik festgestellt.

Trifft das BMUB auf dieser Grundlage die Entscheidung, dass der Stand der Technik einer bestimmten Vorsorgeanforderung der Ta Luft fortgeschritten bzw. ergänzungsbedürftig ist, muss das BMUB die für das Immissionsschutzrecht zuständigen obersten Landesbehörden anhören, bevor die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden kann. Diese Anhörung wurde durchgeführt.

Mit der Veröffentlichung der Entscheidung durch das BMUB im Bundesanzeiger ist die für die jeweilige Anlagenart angegebene Vorsorgeanforderung der Ta Luft für die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden nicht mehr bindend. Die zuständigen Behörden haben dann den Stand der Technik eigenständig im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu ermitteln, wobei ein Verschlechterungsverbot gilt. Das heißt, dass der festzulegende Stand der Technik anspruchsvoller sein muss, als die jeweilige Vorsorgeanforderung nach der Ta Luft vom 24. Juli 2002.

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 27. April 2015

IG I 2 - 50139/4 - 0

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Anlage


1. Fortschreitens des Standes der Technik der Vorsorgeanforderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft von 2002 (Ta Luft) für Anlagen zur Produktion von Ammoniak, Säuren und Düngemitteln (chemische Industrie)

Für Anlagen zur Herstellung von Ammoniak nach der Nummer 4.1.12 des Anhangs der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Mai 2013 (4. BImSchV) hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:

fortentwickelt.

Für Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure nach der Nummer 4.1.13 des Anhangs der 4. BImSchV hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:

Für Anlagen zur Herstellung von Schwefelsäure nach der Nummer 4.1.13 des Anhangs der 4. BImSchV hat sich der Stand der Technik hinsichtlich der Anforderungen:

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