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Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen

Vom 19. Dezember 2022
(BAnz. AT 27.12.2022 B6)



Archiv: 2002 2012

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), der zuletzt durch das Gesetz vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Durchführung und Überwachung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen ( 10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist.

2 Überwachung der Auszeichnung (zu § 13 der 10. BImSchV)

Die zuständige Behörde soll die ordnungsgemäße Auszeichnung von Kraftstoffen stichprobenweise überprüfen.

3 Nachweisführung (zu § 14 der 10. BImSchV)

3.1 Die zuständige Behörde soll stichprobenweise prüfen, ob die Auszeichnung mit der Unterrichtung durch den Lieferanten übereinstimmt.

3.2 Verweigert der Auskunftspflichtige die Auskunft oder liegen die Lieferzeugnisse an der Tankstelle nicht zur Einsicht oder elektronisch vor, sollen zur Feststellung der Kraftstoffqualität Stichproben gemäß Nummer 4 entnommen werden.

3.3 Die zuständige Behörde hat anhand der vorgelegten oder elektronischen Unterlagen des Auszeichnungspflichtigen stichprobenweise zu prüfen, ob der Lieferant den Auszeichnungspflichtigen zutreffend über die Qualität der angelieferten Kraftstoffe unterrichtet hat.

3.4 Zum Zwecke der Vereinfachung von laufenden Arbeitsprozessen und der Qualitätssicherung werden die zuständigen Behörden angehalten, die nach § 18 Absatz 8 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 der 10. BImSchV erforderliche Übermittlung der jährlichen Übersicht der Überwachungsergebnisse an das Umweltbundesamt elektronisch über das Online-Datenerfassungstool "FQMS: Kraftstoff-Qualität-Monitoring-System (FQMS - Fuel Quality Monitoring System)" vorzunehmen.

4 Entnahme und Untersuchung von Proben von Kraftstoffen im Rahmen der §§ 13 und 14 der 10. BImSchV

4.1 Um festzustellen, ob die im Rahmen der Auszeichnungs- und Unterrichtungspflichten gemachten Angaben zutreffen und die Kraftstoffe den Anforderungen der 10. BImSchV entsprechen, sollen Stichproben entnommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Qualitätsangabe vorliegt, die den Vorschriften der 10. BImSchV nicht entspricht. Solche Anhaltspunkte können sich beispielsweise aus dem Ergebnis von Überwachungsmaßnahmen bei anderen Tankstellen oder aus begründet erscheinenden Beschwerden ergeben.

4.2 Die Mindestzahl der zu nehmenden Stichproben für die jeweiligen Kraftstoffsorten ergibt sich aus den Nummern 5.3 bis 5.5 der DIN EN 14274 "Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge - Ermittlung der Qualität von Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff - System zum Kraftstoffqualitätsnachweis (FQMS); Deutsche Fassung EN 14274:2013", Ausgabe Mai 2013. Die Mindestzahl der zu nehmenden Stichproben ist in den Tabellen I und II in Anlage 20 gelistet und ist jährlich für beide Zeiträume (Sommer, Winter) zu erfüllen. Abweichungen zu der Mindestzahl zu nehmender Stichproben sind nur für Kraftstoffe in Anhang 20, Tabelle II gestattet, wenn sie der dort kenntlich gemachten Ausnahme (*) unterliegen.

4.3 Die Kraftstoffe nach § 3 und § 4 Absatz 1 sowie den §§ 5 bis 9a der 10. BImSchV sind auf Einhaltung der in den entsprechenden Anlagen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 enthaltenden Parameter zu prüfen.

4.4 Bei der Prüfung der geforderten Produkteigenschaften sind die Prüfverfahren anzuwenden, die der Auszeichnung des Kraftstoffes entsprechen (siehe entsprechend Anlagen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 oder 12).

4.5 Ort der Probenahme

  1. Bei

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