umwelt-online: 31. BImSchV VOC-Verordnung (3)

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5. Fahrzeugreparaturlackierung

5.1 Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen

5.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
501 1) Nachweis durch 15-minütige Durchschnittsmessungen

5.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

5.1.3 Ergänzende Anforderungen

Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, sind ab dem 1. September 2011 geschlossene oder mindestens halbgeschlossene Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik zu verwenden

6. Beschichten von Bandblech

6.1 Anlagen zum Beschichten von Bandblech

6.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
50 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.
201
752

6.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen beträgt 3 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel, für Altanlagen 6 vom Hundert bis zum 31. Dezember 2013. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

7. Beschichten von Wickeldraht

7.1 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen

7.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/kg Draht)
Bemerkungen
5 1) Mittlerer Drahtdurchmesser< 0,1 mm.
101

7.2 Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen

7.2.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/kg Draht)
Bemerkungen
5 1) Mittlerer Drahtdurchmesser< 0,1 mm.
101

8. Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

8.1 Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen

8.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>5-15 >15
1001 501 1) Gilt für Beschichtungs- und Trocknungsverfahren.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
  202

8.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>5-15 >15
152 102 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.
25 20

8.1.3 Besondere Anforderungen

Bei der Beschichtung von Flugzeugen, Schiffen oder anderen sperrigen Gütern, bei denen die Anforderungen nach den Nummern 8.1.1 und 8.1.2 nicht eingehalten werden können, ist ein Reduzierungsplan nach Anhang IV anzuwenden, es sei denn, die Anwendung eines Reduzierungsplans ist nicht verhältnismäßig. In diesem Fall ist der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme der Anlage, nachzuweisen, dass die Anwendung eines Reduzierungsplans nicht verhältnismäßig ist und dass stattdessen die Emissionen nach dem Stand der Technik vermindert werden. Der angewandte Stand der Technik ist alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren, am Betriebsort bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

9 Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen

9.1 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen

Der Betreiber einer Anlage mit einem Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen hat

  1. die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen durch die Verwendung lösemittelarmer Einsatzstoffe nach dem Stand der Technik zu vermindern,
  2. die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen mindestens einmal jährlich durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V zu ermitteln,
  3. ab dem 1. Januar 2013 einen Reduzierungsplan nach Anhang IV einzuhalten.

9.2 Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen

9.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>15-25 >25
100 50 1) Für Beschichten und Trocknen.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
  20

9.2.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1

(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)

Bemerkungen
>15-25 >25
25 20 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

10 Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen

10.1 Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben

10.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>5-15 >15
1001 501 1) Für Beschichten oder Bedrucken und Trocknen.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
3) Gilt für Anlagen mit Wiederverwendung organischer Lösemittel.
  201, 2
  753

10.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>5-15 >15
15 10  

10.2 Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen

10.2.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>5-15 >15
100 501 1) Für Beschichten und Trocknen.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
  201, 2

10.2.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>5-15 >15
15 10 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.

11. Beschichten von Leder

11.1 Anlagen zum Beschichten von Leder

11.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert (g/m2)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>10-25 >25
85 75 1) Für die Beschichtung von besonderen Lederwaren, die als kleinere Konsumgüter verwendet werden, wie Taschen, Gürtel, Brieftaschen und ähnliche Lederwaren sowie für die Beschichtung von hochwertigen Polsterledern. Sofern dem Stand der Technik ein strengerer Wert entspricht, ist dieser einzuhalten.
1501 1501

11.1.2 Besondere Anforderungen 17

Anlagen der Nummer 6.3 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU mit einem Lösemittelverbrauch von 10 Tonnen oder mehr haben einen Gesamtemissionsgrenzwert von 23 g C/m2 einzuhalten

12. Holzimprägnierung

12.1 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln

12.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(kg/m3)1
Bemerkungen
11 1) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägniertem Holz.

12.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Bemerkungen
100  

12.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 35 vom Hundert, für Altanlagen bis zum 31. Dezember 2013 45 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel.

12.1.4 Besondere Anforderungen

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 12.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.1.1 die Anforderungen nach Nummer 12.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.

12.2 Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)

12.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissions-
grenzwert (kg/m3)1
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
< 25 >25
11 5 1) Angegeben in Kilogramm emittierter flüchtiger organischer Verbindungen je Kubikmeter imprägniertem Holz.
2) Für Heiß-Kalt-Einstelltränkanlagen.
  112

12.2.2 Sonstige Bestimmungen

Der Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.2.1 gilt als eingehalten, soweit ausschließlich Teeröle eingesetzt werden, deren Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen maximal 2 vom Hundert beträgt.

13. Laminierung von Holz oder Kunststoffen

13.1 Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen

13.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen Gesamtemissionsgrenzwert

Gesamtemissionsgrenzwert
(g/m2)
Bemerkungen
5  

13.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Lösemitteleinsatz> 25 kg/h
Bemerkungen
50 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
201

14. Klebebeschichtung

14.1 Anlagen zur Klebebeschichtung

14.1.1 Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
>5-15 >15
50 50 1) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung.
2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
1001 202

14.1.2 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch(t/a)
Bemerkungen
>5-15 >15
152 102 1) Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
2) Bei automatisierter Beschichtung bahnenförmiger Materialien.
25 20

14.1.3 Besondere Anforderungen

Anstatt des Grenzwertes für diffuse Emissionen in Nummer 14.1.2 muss bei Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr, in denen Klebebänder beschichtet werden, ein Gesamtemissionsgrenzwert von 1 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel eingehalten werden

15 Herstellung von Schuhen

15.1 Anlagen zur Herstellung von Schuhen

15.1.1 Grenzwert für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert
(g)1
Bemerkungen
25 1) Angegeben in Gramm emittierter Lösemittel je vollständiges Paar Schuhe.

16. Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben

16.1 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen

16.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen 17

Gesamtemissionsgrenzwert1
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
< 1000 >1000
2,5 1 1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.
3 1

16.1.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
< 1000 >1000
201 201 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.
2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.
100 50
  1002

16.1.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
< 1000 >1000
3 1 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen

16.1.4 Besondere Anforderungen.

Der Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 16.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.1 die Anforderungen nach Nummer 16.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.

16.2 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln

16.2.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert1
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
< 1000 >1000
3 1 1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.

16.2.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t/d)
Bemerkungen
< 1 >1
201 201 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen nach Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.

100 50
  1002

16.2.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert 1
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/d)
Bemerkungen
< 1 >1
3 1 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.

16.2.4 Besondere Anforderungen Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.

16.3 Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen

16.3.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert1
Lösemittelverbrauch (t/d)
Bemerkungen
< 5 >5
3 1 1) Angegeben in vom Hundert des eingesetzten organischen Lösemittels.

16.3.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert
(mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t./d)
Bemerkungen
< 5 >5
201 201 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

2) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.

100 50
  1002

16.3.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/d)
Bemerkungen
< 5 >5
3 1 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil des Beschichtungsstoffes in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.

16.3.4 Besondere Anforderungen Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.

16.4 Anlagen zur Herstellung von Druckfarben

16.4.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen

Gesamtemissionsgrenzwert1
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
< 1000 > 1000
3 1 1) Angegeben in vom Hundert der eingesetzten organischen Lösemittel

16.4.2 Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase

Emissionsgrenzwert (mg C/m3)
Lösemittelverbrauch (t./a)
Bemerkungen
< 1000 >1000
201 201 1) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen mit thermischer Nachverbrennung.

2) Bei Anwendung von Abgasreinigungseinrichtungen, die auf der Basis biologischer Prozesse arbeiten

3) Gilt für Abgasreinigungseinrichtungen mit Rückgewinnung durch Kondensation, soweit keine flüchtigen organischen Verbindungen Klasse II der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.

100 50
  902
  1003

16.4.3 Grenzwert für diffuse Emissionen

Grenzwert1
(% der eingesetzten Lösemittel)
Lösemittelverbrauch (t/a)
Bemerkungen
< 1000 > 1000
3 1 1) Flüchtige organische Verbindungen, die als Teil der Druckfarben in einem geschlossenen Behälter verkauft werden, gelten nicht als diffuse Emissionen.

16.4.4 Besondere Anforderungen Nummer 16.1.4 gilt entsprechend.

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