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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
Vom 2. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 21 vom 02.05.2013 S. 973 ber. 07.10.2013 S. 3756 13)
Siehe Fn. *
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise;
verordnet die Bundesregierung,
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1 13
4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte
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"(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte oder der Störfallbeauftragte
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(Stand: 06.07.2018)
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