Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung
von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

Vom 23. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 53 vom 29.10.2007 S. 2470)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Begründung

§ 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen."

2. Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; "3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;".

3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. "(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Begründung

Die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. In § 9 Abs. 1b Satz 2 wird das Wort "Verfahrens" durch das Wort "Vorhabens" ersetzt.

1. Die Nummern 7.1 bis 7.12 werden wie folgt gefasst:

"7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit    
7.1.1 60.000 oder mehr Plätzen, X  
7.1.2 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen,   A
7.1.3 15.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;   S
7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit    
7.2.1 85.000 oder mehr Plätzen, X  
7.2.2 40.000 bis weniger als 85.000 Plätzen,   A
7.2.3 30.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;   S
7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit    
7.3.1 85.000 oder mehr Plätzen, X  
7.3.2 40.000 bis weniger als 85.000 Plätzen,   A
7.3.3 30.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;   S
7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit    
7.4.1 60.000 oder mehr Plätzen, X  
7.4.2 40.000 bis weniger als 60.000 Plätzen,   A
7.4.3 15.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;   S
7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit    
7.5.1 800 oder mehr Plätzen,   A
7.5.2 600 bis weniger als 800 Plätzen;   S
7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit    
7.6.1 1 000 oder mehr Plätzen,   A
7.6.2 500 bis weniger als 1 000 Plätzen;   S
7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit    
7.7.1 3 000 oder mehr Plätzen, X  
7.7.2 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen;   A
7.7.3 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen;   S
7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit  

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