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Regelwerk; Immissionsschutz

EHV 2030 - Emissionshandelsverordnung 2030
Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030

Vom 10. Juli 2026
(BGBl. I Nr. 201 vom 14.07.2026 i.K.)
Gl.-Nr.: 2129-55-3


Archiv 2019

(Bekanntmachung über die Befreiung von Kleinemittenten siehe =>)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Abfall:
    Abfall nach Artikel 3 Nummer 21c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
  2. flüssiger Biobrennstoff:
    flüssiger Biobrennstoff nach Artikel 3 Nummer 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
  3. Biomasse-Brennstoff:
    Biomasse-Brennstoff nach Artikel 3 Nummer 21a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
  4. Biokraftstoff:
    Biokraftstoff nach Artikel 3 Nummer 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066;
  5. förderfähiger Flugkraftstoff:
    Flugkraftstoff nach Artikel 3c Absatz 6 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG.

Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1
Emissionsberichterstattung

§ 3 Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen

(1) Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Anlagenbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen und von Biomasse-Brennstoffen der Biomasseanteil abgezogen werden darf. Der Nachweis muss erbracht werden durch

  1. einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder
  2. einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(2) Werden in einer Anlage Biomasse-Brennstoffe verbrannt, so kann der Nachhaltigkeitsnachweis im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, von der Schnittstelle in der Datenbank nach § 14 Absatz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt werden, die der letzten Schnittstelle nach § 2 Absatz 21 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung unmittelbar vorgelagert ist und die den Biomasse-Brennstoff auf die zur Verbrennung erforderliche Qualitätsstufe aufbereitet, wenn

  1. die Biomasse-Brennstoffe ausschließlich für die Verwendung in der Anlage beschafft werden,
  2. in der Anlage in keinem Prozess eine Herstellung nach § 2 Absatz 16 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung stattfindet und
  3. der Anlagenbetreiber die bei Verwendung des Biomasse-Brennstoffs erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen nicht nachweisen muss.

(3) Im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt eine Anlage zu dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, zu dem in ihr zur Verbrennung erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet worden sind. Zur Bestimmung der Betriebsdauer sind die Kalenderjahre zugrunde zu legen, in denen Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet wurden.

(4) Bei der Berechnung der Treibhausgaseinsparung, die durch die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielt wird, gilt § 6 Absatz 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung mit der Maßgabe, dass für fossile Brennstoffe die folgenden Werte anzusetzen sind:

  1. bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen: der Vergleichswert nach Anhang V Teil C Nummer 19 Unterabsatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und
  2. bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen: der Vergleichswert nach Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

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