Regelwerk, Immissionsschutz EU, Bund

Gesetz zu dem Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe
(POPs-Übereinkommen)
und dem Protokoll vom 24. Juni 1998 zu dem
Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POPs-Protokoll)

Vom 9. April 2002
(BGBl. Teil II Nr. 14 vom 16.04.2002 S. 803)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Folgenden völkerrechtlichen Verträgen wird zugestimmt:

  1. dem in Stockholm am 23. Mai 2001 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und
  2. dem in Aarhus am 24. Juni 1998 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Protokoll zu dem Übereinkommen vom 13. November 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (BGBl. II 1982 S. 373).

Die Verträge werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen des Stockholmer Übereinkommens und des Protokolls zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe und von Anlagen und Anhängen zu diesen Verträgen, die sich ausschließlich auf wissenschaftliche, technische oder verwaltungsmäßige Angelegenheiten beziehen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Tage, an denen das Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe nach seinem Artikel 26 und das Protokoll zudem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe nach seinem Artikel 18 jeweils für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

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