Regelwerk, Immissionsschutz EU, Bund

Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Berlin -

Vom 26. Januar 1993
(GVBl. 1993 S. 40; 30.03.2006 S. 300; 11.07.2006 S. 819aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2127-11


§ 1 Emissionskataster Hausbrand

(1) Das Emissionskataster Hausbrand ist Teil des Emissionskatasters nach § 46 Bundes-Immissionsschutzgesetz. Es wird für Feuerungsanlagen, die nicht unter die 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes fallen, erstellt.

(2) Die Betreiber von Strom-, Fernwärme- und Gasnetzen in Berlin sowie das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg sind verpflichtet, der für die Erstellung des Emissionskatasters zuständigen Senatsverwaltung folgende gebäudebezogenen Daten in jährlicher Periodizität zu übermitteln, soweit sie bei der übermittelnden Stelle vorliegen:

(3) Die zuständige Senatsverwaltung ordnet die Einzelangaben der Katasterflächen zu und anonymisiert diese durch katasterflächenbezogene Aggregation. Nach Anonymisierung und Aggregation der Daten sind die übermittelten Einzelangaben zu löschen.

§ 2 Datenverarbeitung durch Bezirksämter

(1) Die Bezirksämter sind befugt, personenbezogene Daten zur Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu verarbeiten und zum Zwecke der Aufstellung des Emissionskatasters nach § 46 Bundes-Immissionsschutzgesetz an die dafür zuständige Senatsverwaltung zu übermitteln.

(2) Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied des Senats wird verpflichtet, durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1993 nähere Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu treffen, insbesondere über Art und Umfang der Daten, ihre Verarbeitung in Dateien und auf sonstigen Datenträgern, ihre Löschung sowie die Datensicherung.

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