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Regelwerk

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zur Nutzung des elektronischen Weges bei der Erfüllung von Anzeige- und Informationspflichten nach der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV
- Baden-Württemberg -

Vom 27. Juni 2018
(StAnz. Nr. 25 vom 28.06.2018 Jg. 168)



Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft erlässt aufgrund von § 17 der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG sowie § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung für das Land Baden-Württemberg folgende

Allgemeinverfügung

  1. Die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern im Sinne des § 1 Absatz 1 der 42. BImSchV haben für die Anzeigen nach § 13 und die Informationen nach § 10 der 42. BImSchV, die jeweils an die zuständigen Behörden zu übermitteln sind, den elektronischen Weg nach Maßgabe nachfolgender Nummer 2) zu nutzen.
  2. Die Anzeigen nach § 13 und die Informationen nach § 10 der 42. BImSchV sind vom Betreiber in das von Bund und Ländern bundesweit zur Verfügung gestellte EDV-System unter www.kavka.bund.de einzugeben.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekanntgegeben.

Diese Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung kann beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Kernerplatz 9 in 70182 Stuttgart von Montag - Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr - 16:00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 8:00 Uhr - 12:00 Uhr eingesehen werden. Dort ist das Dokument bis 31. August 2018 auch an der Pforte hinterlegt. Darüber hinaus ist das Dokument im Internet unter https://um.badenwuerttemberg.de/de/service/service/oeffentlichebekanntmachungen/ (Überschrift: "Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV") verfügbar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Gerichtsbezirke der Verwaltungsgerichte sind

Hat der Beschwerte keinen Sitz oder Wohnsitz innerhalb des Landes Baden-Württemberg, so ist die Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit Sitz in Stuttgart zu erheben.

Begründung:

Die 42. BImSchV sieht vor, dass die Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern im Sinne des § 1 Absatz 1 der 42. BImSchV bestehende und neu zu errichtende Anlagen nebst Änderungen und Anlagenstillegungen sowie Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen haben (§ 13 der 42. BImSchV). Auf der Grundlage dieser Anzeigen soll ein bundesweites Register dieser Anlagen aufgebaut werden, um im Ereignisfall (Ausbruch von Legionelloseerkrankungen) zeitnah ermitteln zu können, ob das Ereignis von einer umliegenden Anlage ausgelöst wurde. Daneben bestehen für die Betreiber Informationspflichten bei der Überschreitung von Maßnahmenwerten (§ 10 der 42. BImSchV). Diese Anzeige- und Informationspflichten ergeben sich unmittelbar aus der Verordnung. Die Anzeigepflichten treten zum 19. Juli 2018 in Kraft.

§ 17 der 42. BImSchV räumt der zuständigen Behörde die Möglichkeit ein, die Nutzung des elektronischen Wegs sowie eines bestimmten Formats für die Datenübermittlung vorzuschreiben. Mit der Festlegung eines bestimmten bundesweiten Formats soll zum einen die Verarbeitung übermittelter Daten entsprechend dem Verordnungszweck erleichtert und zum anderen im Ausbruchsfall ein schneller Zugriff auf die Daten, ggf. auch über Ländergrenzen hinweg, ermöglicht werden.

Damit nicht jede nach Landesrecht zuständige Immissionsschutzbehörde den Betreibern Vorgaben machen muss, wurde in § 17 der 42. BImSchV die Möglichkeit geschaffen, dass die zuständige oberste Landesbehörde die Vorgabe der Nutzung des elektronischen Wegs und des Formats zur Übermittlung der Anzeigen und Informationen nach §§ 13 und 10 der 42. BImSchV zentral für das Land vorschreiben kann. Von dieser Möglichkeit macht das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft als oberste Immissionsschutzbehörde des Landes Baden-Württemberg (§ 1 Absatz 2 Nummer 1 ImSchZuVO) Gebrauch.

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