Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums
zur Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung

- Baden-Württemberg -

Vom 16. Dezember 2005
(GBl. Nr. 1 vom 13.01.2006 S. 10)


Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S.159),
  2. § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

Artikel 1

Die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 3. März 2003 (GBl. S.180), zuletzt geändert durch Artikel 162 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), wird wie folgt geändert:

§ 8 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 8 Verkehrsbeschränkungen, Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen, Lärmminderungspläne

(1) Zuständige Behörden nach § 40 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 BImSchG sind die Regierungspräsidien.

(2) Zuständig für Lärmminderungspläne nach § 47a BImSchG sind die Gemeinden.

 ≫ § 8 Verkehrsbeschränkungen, Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalte- und Lärmminderungsplanung

(1) Zuständige Behörde nach § 44 Abs. 1, §§ 46 und 46a BImSchG sowie §§ 8, 9 Abs.2 und 4, § 10 Abs. 1, 2, 9, 10 und 11, § 11 Abs.1, 2 und Abs. 8 Satz 1, § 12 Abs.! bis 4 und 6, § 13 Abs. 1 Nr.2 bis 4, Nr. 5 erster Spiegelstrich und Nr. 6 sowie Absatz 5 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S.3626) ist das Umweltministerium.

(2) Zuständige Behörden nach § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 bis 5 BImSchG sowie § 12 Abs. 7 und § 14 der 22. BImSchV sind für den Bereich des Immissionsschutzrechts die Regierungspräsidien.

(3) Zuständige Behörden nach § 11 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 3 sowie Abs. 7 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr.5 zweiter und dritter Spiegelstrich sowie § 13 Abs. 2 bis 4 der 22. BImSchV sind die Regierungspräsidien; die Übermittlung der Informationen erfolgt über das Umweltministerium.

(4) Zuständige Behörden oder Träger öffentlicher Verwaltung nach § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 6, § 48 a Abs. 2 BImSchG sowie § 11 Abs.6 Satz 2, Abs.7 Satz 4 und Abs. 8 Satz 2 der 22. BImSchV sind für den Bereich des Immissionsschutzrechts die Regierungspräsidien.

(5) Zuständig für Lärmminderungspläne nach § 47a BImSchG sind die Gemeinden.≪

Artikel 2

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