Regelwerk, Immissionsschutz

ImSchZuVO
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§ 1 Immissionsschutzbehörden

§ 2 Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 3 Von § 2 abweichende Zuständigkeit für Verordnungen zur

§ 4 Zuständigkeiten für die Durchführung der Störfall-Verordnung

§ 5 Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

§ 6 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, Lärmminderungsmaßnahmen

§ 7 Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen

§ 8 Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006

§ 9 Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz

§ 10 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg

§ 11