§ 1 Immissionsschutzbehörden
§ 2 Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 3 Von § 2 abweichende Zuständigkeit für Verordnungen zur
§ 4 Zuständigkeiten für die Durchführung der Störfall-Verordnung
§ 5 Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
§ 6 Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhaltemaßnahmen, Verkehrsbeschränkungen, Lärmminderungsmaßnahmen
§ 7 Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen
§ 8 Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
§ 9 Zuständigkeiten nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
§ 10 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Freiburg