Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Immissionsschutz

ImSchZuVO - Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Immissionsschutzes

- Baden-Württemberg -

Vom 9. Dezember 2025
(GBl. Nr. 131 vom 10.12.2025)



Archiv: 2003, 2010

§ 1 Immissionsschutzbehörden

(1) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen in dieser Verordnung genannten immissionsschutzrechtlichen Zuständigkeiten obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Immissionsschutzbehörden.

(2) Immissionsschutzbehörden sind

  1. das Umweltministerium und das Verkehrsministerium als oberste Immissionsschutzbehörden,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Immissionsschutzbehörden,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Immissionsschutzbehörden.

(3) Die untere Verwaltungsbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen, das Gesetz zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen vom 21. November 2017 (GBl. S. 612), das Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ( TEHG), die Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 53, ber. ABl. L 231 vom 06.09.2019 S. 29), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.06.2022 S. 43) geändert worden ist, und die Verordnungen auf Grundlage dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Grundsatzzuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug der anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der nach diesem Gesetz ergangenen Verordnungen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen
    1. mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
    2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a BImSchG,
    3. mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist, oder
    4. mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19.06.2012 S. 25), die durch die Richtlinie 2024/1785 (ABl. L vom 15.07.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
      vorhanden ist oder errichtet werden soll,

die unteren Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände.

(2) Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.

(3) Einheitliche Stelle nach § 10a Absatz 2 BImSchG ist die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Immissionsschutzbehörde. Einheitliche Stelle nach § 23b Absatz 4a BImSchG ist das für das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Regierungspräsidium.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion