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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums und des Verkehrsministeriums zum Erlass und zur Änderung von Zuständigkeitsvorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 9. Dezember 2025
(GBl. Nr. 131 vom 10.12.2025)


Aufgrund von § 4 Absätze 1 bis 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (GBl. 2024 Nr. 114, S. 3) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
ImSchZuVO - Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Verkehrsministeriums über Zuständigkeiten für Angelegenheiten des Immissionsschutzes

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Verordnung über energiewirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten

§ 3 Absatz 2 der Verordnung des Umweltministeriums über energiewirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten vom 3. Januar 2008 (GBl. S. 47), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2018 (GBl. S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist auch zuständige Behörde im Sinne der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) in der jeweils geltenden Fassung. "(2) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde
  1. nach der Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706, 729) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 113c Absatz 1 EnWG und
  2. nach § 113c Absätze 2 und 3 EnWG."

Artikel 3
Änderung der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung

§ 1 der Arbeitszeitzuständigkeitsverordnung vom 8. Februar 1999 (GBl. S. 86, 87), die zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 115, ber. S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1

Zuständige Behörden nach dem Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind

  1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen sich mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung oder mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der jeweils geltenden Fassung befindet,
  2. das Regierungspräsidium Freiburg für Betriebsgelände (einschließlich der darauf befindlichen Anlagen) und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, für Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden, für Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und für Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und die nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden für alle übrigen Betriebsgelände.
" § 1 Zuständige Behörde

Zuständige Behörden nach dem Arbeitszeitgesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind

  1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen sich mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist, oder sich mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, oder sich mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist, oder sich mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, ber. ABl. L158 vom 19.06.2012 S. 25), die durch die Richtlinie 2024/1785 (ABl. L vom 15.07.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung befindet,
  2. das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 10 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden für alle übrigen Betriebsgelände."

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