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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung
- Bayern -

Vom 2. Oktober 2018
(GVBl Nr. 20 vom 01.11.2018 S. 786)


Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration:

§ 1

Die Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung ( ZuVSchfw) vom 18. Dezember 2009 (GVBl. S. 651, BayRS 215-2-9-I) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "ZuVSchfw" durch die Angabe "ZustVSchfw" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

(1) Zuständige Behörden für Maßnahmen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständige Behörden gemäß § 3 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 und § 35 Abs. 2 SchfHwG sind die Regierungen.

" § 1 Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

(1) Zuständige Behörden für Maßnahmen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind die Kreisverwaltungsbehörden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständige Behörden gemäß den §§ 7, 8 Abs. 1, §§ 9, 9a Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 SchfHwG sind die Regierungen.

(3) Liegt ein Bezirk im Bereich mehrerer Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden, so wird die zuständige Behörde durch die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt.

(4) Zuständig für die Maßnahmen nach § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Halbsatz 2 und § 12 Abs. 4 SchfHwG sind die Handwerkskammern."

3. § 3

§ 3 Besondere Zuständigkeiten

Liegt ein Kehrbezirk im Bereich mehrerer Regierungen oder Kreisverwaltungsbehörden, so wird die zuständige Behörde durch die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt.

wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 4 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

bb) Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

cc) Satz 2

Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Zweite Zuständigkeitsverordnung zum Schornsteinfegergesetz (2. ZuVSchfG) vom 20. März 1970 (BayRS 215-2-9-I) außer Kraft.

wird aufgehoben.

c) Abs. 2

(2) § 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft.

ID: 251219


ENDE

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